22-1535

Spielräume gegen dreiste gewerbliche Vermietung und Mietwucher nutzen Drs. 22-1399, Beschluss der BV vom 16.10.2025

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 22.04.2026 Wirtschaft, Digitalisierung und Verbraucherschutz Ö 4.1

Sachverhalt


Auf den oben genannten Beschluss teilt der Verband norddeutscher Wohnungsunter-nehmen e. V. (VNW) mit:

Da der VNW als sozialer Wohnungsvermieter in diesem Themenbereich keine direkten

Berührungspunkte hat, wäre es empfehlenswert, stattdessen kommunale Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder andere relevante Wohnungsverbände in Hamburg einzuladen.

Zu dem o.g. Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel nimmt die Behörde für Jus-tiz und Verbraucherschutz (BJV) zu Frage 2.b wie folgt Stellung:

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) setzt sich laufend für eine Weiterentwick-lung bundesgesetzlicher Vorschriften zur Regulierung gewerblicher Kurzzeit und möblierter Zimmervermietungen ein, damit Umgehungen von Mietpreisbegrenzungen und Mindeststandards zu Lasten von Mieterinnen und Mietern wirksam verhindert werden.


Hierzu hat der Senat auf Initiative von BJV und BSW am 11. November 2025 eine Bundesrats-initiative zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungs-markt beschlossen (Drucksache Nr. 2025/2116).

Gegenstand dieser Initiative ist ein Gesetzesentwurf, mit dem der Möblierungszuschlag durch Ergänzung des § 556d Absatz. 1 BGB eine gesetzliche Regelung erfährt, die Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen, wobei gleichzeitig die Art der Berechnung und zulässige Höhe des Zuschlags be-stimmt wird. Für Mieterinnen und Mieter wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Miethöhe zu überprüfen und ggf. zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen.

Darüber hinaus zielt die Initiative auf einen verbesserten Mieterschutz in Fällen der Kurzzeitver-mietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt ab. Hier soll für Mieterinnen und Mieter Rechtssicherheit durch die Einführung einer Regelvermutung zum vo-rübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Absatz 2 Nr. 1 BGB geschaffen werden. Ein vo-rübergehender Gebrauch soll nicht mehr vorliegen, wenn der Zeitraum des Mietverhältnisses insgesamt sechs Monate oder mehr beträgt, wobei bei der Berechnung des Mietzeitraums auch vorangegangene Mietverhältnisse derselben Vertragsparteien über denselben Wohnraum berücksichtigt werden sollen, sofern zwischen den einzelnen Mietzeiträumen weniger als drei Mo-nate liegen.

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zum o.g. Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel wie folgt Stellung:
Hinsichtlich der Regulierung der Kurzzeitvermietung insgesamt gilt ab Mai 2026 die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung, welche zu Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen der Registrierungspflichten im Hamburger Wohnraumschutzgesetz führt. In dem auf Bundesebene erlassenen Digitale-Dienste-Gesetz sind bereits Anpassungen zur Umsetzung der Verordnung vorgenommen worden. So wurden Regelungen getroffen, die den Datenaustausch mit den einschlägigen Plattformen für Ferienwohnungen vereinheitlichen und die Betreiber der Plattformen zur Durchführung von Stichproben verpflichten.

Darüber hinaus dient das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) der Gefahrenabwehr auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Schutzzweck ist die Erhaltung von Wohnraum und Anknüpfungspunkt jeder Maßnahme ist immer, ob bestehender Wohnraum der Bevölkerung zum Wohnen zur Verfügung steht. Dazu haben die zuständigen Bezirksämter die Möglichkeit, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsgemäße Nutzung hinzuwirken und erforderliche Maßnahmen zu treffen. Letztere können z.B. mit Ersatzvornahmen durchgesetzt sowie eine Zuwiderhandlung mit Bußgeldern geahndet werden,

Die Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum ist in § 3 HmbWoSchG bereits umfassend geregelt und ermächtigt die Bezirksämter zur Einleitung der vorgenannten Maßnahmen.

Die Höhe der zu zahlenden Miete sowie deren Beeinflussung durch eine evtl. vorliegende Möblierung ist nicht vom Schutzbereich des Wohnraumschutzgesetzes umfasst. Wie oben dargestellt, ist Zweck des HmbWoSchG, dass Wohnraum zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Eine entsprechende zeitliche Mindestanforderung, welche erfüllt sein muss, um von einer Wohnnutzung auszugehen, ist in der Fachanweisung festgehalten.

Regelungen betreffend der Miethöhe generell sowie die Einhaltung der Mietpreisbremse im Besonderen sind ausschließlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten und obliegen der Gesetzgebung des Bundes.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat kürzlich eine Reprise einer Bundesratsinitiative betreffend die Vermietung von möbliertem Wohnraum eingebracht. Diese wurde vom Bundesrat beschlossen und liegt nun der Bundesregierung zur Stellungnahme vor. Mit dieser Initiative soll erreicht werden, dass auch für Mietverhältnisse für den vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB die Mietpreisbremse gilt. Des Weiteren soll grundsätzlich klar geregelt werden, dass zukünftig in allen Mietverträgen der Möblierungszuschlag auf die Miete getrennt und transparent auszuweisen ist, wobei sich die Nettokaltmiete (ohne Möblierungszuschlag) an der ortsüblichen Vergleichsmiete beziehungsweise dem Mietenspiegel zu orientieren hat. Der Möblierungszuschlag ist eindeutig zu regeln und zu begrenzen.

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

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