Spielräume gegen dreiste gewerbliche Vermietung und Mietwucher nutzen - Nachfrage des Ausschusses WiDiV zur Beantwortung der Drucksache 22-1399 -
Die Drs. 22-1399 wurde in der BV am 16.10.2025 beschlossen. Die weitere Behandlung der Drucksache und der Petita erfolgte im zuständigen Ausschuss WiDiV.
Das Petitum des Beschlusses besteht aus zwei Punkten mit jeweils mehreren Unterpunkten. Punkt 2 des Petitums wurde bereits durch die Einladung eines Experten in die Sitzung sowie Stellungnahmen der Fachbehörden erfüllt (Drs. 22-1535).
Die Beantwortung der Punkte 1 a - e erfolgt hiermit als Mitteilung der Verwaltung, die den Ausschussmitgliedern zeitnah noch vor der nächsten regulären Sitzung im September zu Kenntnis gegeben werden soll.
Petitum 1 und Beantwortung lauten wie folgt:
In einer Wohnung an der Belegenheit „Bei der Apostelkirche 13“ ist ein sehr kleines Zimmer vermietet. Für dieses Zimmer wurde ein Anhörungsverfahren gegen den Vermieter eingeleitet, um zu klären, ob die Anforderungen nach § 3 und § 7 HmbWoschG erfüllt sind. Die Prüfung des Falles ist noch nicht abgeschlossen.
Dem Wohnraumschutz stehen verschiedene Anordnungsinstrumente zur Verfügung. Bei einer fehlenden Heizungsmöglichkeit kann eine Anordnung auf Erfüllung von Mindestanforderungen gem. § 3 Abs. 1 HmbWoSchG erfolgen. Wenn eine Heizungsmöglichkeit schon einmal vorhanden war, kann eine Instandsetzungsanordnung nach § 4 Abs. 1 HmbWoSchG ausgesprochen werden.Anlässlich einer Überbelegung kann angeordnet werden, diese durch Räumung zu beseitigen, § 7 Abs. 3 HmbWoSchG.
Gegen die genannten Vermietungsmodelle kann der Wohnraumschutz vorgehen, wenn insbesondere aufgrund einer kurzen Mietdauervereinbarung von unter 3 Monaten von einer auf Dauer angelegten Wohnnutzung nicht mehr ausgegangen werden kann. Dann liegt eine Zweckentfremdung vor, § 9 Abs. 2 Ziff. 2 HmbWoSchG. Der Wohnraumschutz kann dann ein Wohnnutzungsgebot nach § 12 Abs.1 HmbWoSchG anordnen.
Im Bezirk Eimsbüttel gibt es andere vergleichbare Vermietungsmodelle. Zumeist werden die Wohneinheiten aber zu einer Mindestmietdauer von 6 Monaten angeboten.
Eine stichprobenartige Überprüfung verdächtiger Anzeigen wird vom Wohnraumschutz bereits, unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Personals, geleistet.
Das HmbWoSchG, die Fachanweisung und leicht verständliche Informationen im Internet sind öffentlich verfügbar. Über weitere Informationsangebote entscheidet die Fachbehörde.
Ob weitere Möglichkeiten der Beschwerde über wohnraumschutzrechtliche Missstände anzubieten sind, kann nur die BSW entscheiden, der die Drucksache zur Kenntnis gegeben wurde.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.