Übernahme von Raumkosten des Vereins "Unser Haus" e.V.
Letzte Beratung: 13.10.2026 Jugendhilfeausschuss Ö 8.1
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) nimmt zur o.g. Anfrage unter Einbindung der Behörde für Finanzen und Bezirke und des für das Projekt „Opti OKJA-Immo“ zuständige Bezirksamts Hamburg-Nord wie folgt Stellung. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit des Bezirksamts Bergedorf hingewiesen:
Vorbemerkung:
Für die Beantwortung der die Sprinkenhof GmbH betreffenden Fragen 1, 5 und 8 hat die Behörde für Finanzen und Bezirke (Finanzbehörde) einen Beitrag zugeliefert und zu den das Projekt „Opti OKJA-Immo“ betreffenden Fragen 2, 3 und 6 hat das zuständige Bezirksamt Hamburg-Nord einen Beitrag zugeliefert.
Das Projekt „Opti OKJA-Immo“ betrachtet nur Eigentumsobjekte der Bezirksämter und der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB). Es hat zum Ziel, das Immobilienmanagement dahingehend zu verbessern, dass die Mieten/Gebäudeinstandhaltung finanziell nicht mehr wie aktuell in der konsumtiven Rahmenzuweisung im Konflikt mit den pädagogischen Mitteln zur fachlichen Arbeit in den Gebäuden stehen. In welcher Weise dies gelingen kann, ist derzeit in Prüfung. Die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen ist nicht Teil des Projekts. Bisher ist nicht angedacht, die Träger an den Kosten der Sanierungsmaßnahmen zu beteiligen.
Die BSFB ist in das „Opti OKJA-Immo“-Projekt eingebunden, indem sie im Fachkreis und der Lenkungsgruppe des Projekts vertreten ist. In dem Projekt wird ein Finanzierungskonzept für die Sanierung und Instandhaltung der OKJA-Immobilien erarbeitet. Für die regionalen, über die Bezirksämter aus Mitteln der konsumtiven Rahmenzuweisungen „Kinder- und Jugendarbeit Betriebsausgaben“ über Zuwendungen geförderten (oder gemäß Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII finanzierten), Angebote der OKJA sind im Rahmen des Zuwendungsrechts Ausgaben für Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwendungen, also auch Mietkosten, grundsätzlich zuwendungsfähig, siehe Ziffer 10.1. Globalrichtlinie „Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in den Bezirken“ (GR J1/2021 vom 21.12.2021):
Im Übrigen siehe Drs. 23/4716.
Die Mietzahlungen dienen der Finanzierung des laufenden Gebäudebetriebs sowie der Bewirtschaftung der jeweiligen Immobilie. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen der Instandhaltung und der Instandsetzung, der Verwaltung sowie der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Gebäudebetriebs.
Siehe Vorbemerkung.
Grundlage hierfür sind bei der Sprinkenhof GmbH die jeweilige technische Bewertung des konkreten Objekts sowie die bestehende vertragliche Ausgestaltung zwischen den Vertragsparteien. Im Zuge dieser Prüfungen werden unterschiedliche Optionen betrachtet, um eine langfristig tragfähige und wirtschaftlich ausgewogene Lösung sicherzustellen. Dabei steht die Sicherung des Gebäudebetriebs und der jeweiligen Nutzung im Vordergrund. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt stets einzelfallbezogen und im Rahmen der jeweiligen vertraglichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Siehe Vorbemerkung.
Grundlage der Mietzinskalkulation sind die objektspezifischen Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten sowie die jeweilige vertragliche Risikoverteilung zwischen Vermieterin und Mieterin oder Mieter. Maßgeblich sind dabei stets das konkrete Objekt und der Inhalt des jeweiligen Mietvertrags. Eine gesonderte Systematik ausschließlich für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit besteht nicht.
Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis.
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