Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 05.10.2026 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 7
I. Heidkampsredder 34 ; beidseitige Fahrbahnrandbeschränkungen aufheben
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Belegenheit Heidkampsredder 34 folgendes an:
Aufhebung der beidseitigen Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Entfernen der VZ 283-10 (Haltverbot Anfang) und VZ 283-20 (Haltverbot Ende) in der Straße Heidkampsredder in Höhe der Hausnummer 34 beidseitig.
3. Begründung
In der Straße Heidkampsredder wurde für die Zeit von Straßenbauarbeiten eine Einbahnstraßenregelung bis 03/2027 angeordnet. Für die Zeit der Einbahnstraßenregelung entfällt die Grundlage für die Fahrbahnrandbeschränkung. Um möglichen Parkraum nicht ungenutzt zu lassen wird die Fahrbahnrandbeschränkung aufgehoben.
II. Escheburger Weg/Am Knollgraben/Speckenweg (SH) - Markierung der Kurvenbereiche
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Belegenheit Escheburger Weg/Am Knollgraben/Speckenweg (SH)folgendes an:
Auftragen von mehreren Leitlinienmarkierungen (VZ 340 StVO) und Fahrbahnbegrenzungsmarkierungen (VZ 295 StVO) im Kurvenbereich Escheburger Weg/Am Knollgraben/Speckenweg (SH)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Auftragen des VZ 340 StVO (Leitlinie) kombiniert mit dem VZ 341 StVO (Wartelinie) als Außenleitlinie der bestehenden Regelung abknickende Vorfahrt durch VZ 306 StVO und Zusatz-VZ 1002-24 StVO bzw. 1002-12 StVO im Kurvenbereich an der Einmündung Escheburger Weg/Am Knollgraben, Verhältnis 1:1 (außerorts)
Eine Anordnung für diese Markierung besteht bereits vom 17.06.2010 durch den Bezirk Kreis Herzogtum Lauenburg -Der Landrat- (Zeichen 141/3-45).
- Auftragen des VZ 340 StVO (Leitlinie) in der Fahrbahnmitte im Kurvenbereich an der Einmündung Escheburger Weg/Am Knollgraben, Verhältnis 1:1 (außerorts)
- Auftragen des VZ 340 StVO (Leitlinie) als Außenleitlinie und Leitlinie in der Fahrbahnmitte im Kurvenbereich an der Einmündung Am Knollgraben/Speckenweg, Verhältnis 1:1 (außerorts). Die Außenleitlinie ist bereits vorhanden, muss jedoch gereinigt und erneuert werden.
- Auftragen des VZ 295 StVO (Fahrbahnbegrenzung) an der Außenkante der Fahrbahn entsprechend der Doppelkurve und Einmündungen Escheburger Weg/Am Knollgraben und Am Knollgraben/Speckenweg, durchgehender Schmalstrich.
Alle Markierungen sind in weiß aufzutragen.
3. Begründung
Auf Grund einer Fahrbahnsanierung, sind die vorherigen Markierungen nicht mehr vorhanden. Eine Anordnung für die vorherigen Markierungen liegt nicht vor.
Änderungen im Fahrbahnverlauf wurden nicht getätigt. Die Maße der Fahrbahn wurden vor Ort überprüft und daraus resultierend diese Anordnung gefertigt.
Die Markierungen dienen der Erkennbarkeit und Verdeutlichung der Verkehrsführung.
Zusätzlich kann der Bereich zum nicht befestigten Teil neben der Fahrbahn deutlich gemacht werden und somit ein Abkommen von der Fahrbahn minimiert werden.
III. Grasredder ggü. 27, Hamburg - Einrichten von 4 Parkplätzen an 2 AC E-Ladesäulen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Grasredder ggü. 27, Hamburg folgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZTrägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken – Ende, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.
Die Parkstände sind, zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ und in den jeweiligen Parkstandsecken in Weiß zu markieren.
Die Ausführung der Markierung für die Parkstände wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
2.2 Zu den Markierungen der Parkstände ist ein Aufbringen einer Sperrflächenmarkierung (VZ 298 StVO) und Verlängerung dieser mit einer Fahrbahnbegrenzung (VZ 295 StVO) erforderlich. Diese soll anschließend an die vorhandene Grenzmarkierung zur Straße Dreieichenweg aufgebracht werden (Siehe Skizze)
Das Aufbringen dieser Markierung steht nur mittelbar im Zusammenhang mit dem Einrichten der E-Parkplätze und ist durch das Bezirksamt durchzuführen. Alle Markierungen sind in weiß aufzutragen.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von EParkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.
Durch das Aufbringen einer Sperrflächenmarkierung wird deutlich gemacht, dass der Bereich vor den ELadeplätze nicht befahren werden soll (im Fall, dass Parkplätze nicht belegt sind). Zusätzlich soll ein möglicher Zusammenstoß mit den Ladesäulen verhindert werden.
IV. Margit-Zinke-Straße, zw. Hs. 7A und 9 - E-Scooter-Abstellfläche
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Margit-Zinke-Straße, zw. Hs. 7A und 9 folgendes an:
Einrichtung einer E-Scooter-Abstellfläche auf einer Fläche von 2m x 8m (VZ 314 i.V.m. Zz. 1010-68).
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellung eines VZ-Trägers und Anbringung von VZ 314 und Zusatzzeichen 1010-68 (s. Skizze/Bild).
- Aufstellung eines Absperrpfostens (‚Poller‘) als Abgrenzung zum Parkplatz.
3 Begründung
An der oben genannten Örtlichkeit werden E-Scooter unmittelbar vor der Gretel-Bergmann-Schule in solcher Anzahl auf dem Gehweg abgestellt, dass dieser häufig für Fußgänger nicht mehr benutzbar ist und die Straße gequert werden, bzw. über die E-Scooter gestiegen werden muss. Dies stellt insbesondere für ältere Menschen, Personen mit Kinderwagen, sowie Menschen mit Mobilitätseinschränkungen eine erhebliche Behinderung dar.
Die Einrichtung einer E-Scooter-Abstellfläche und einer damit verbundenen Geofencing-Zone (Verbotszone) ist somit geeignet, die Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten und Behinderungen/Gefährdungen zu vermeiden.
Die Auswahl der Abstellfläche erfolgte in enger Abstimmung zwischen dem Bezirksamt und der Polizei/Straßenverkehrsbehörde. Die beschriebene Fläche befindet sich auf öffentlichem Grund.
V. Käte-Latzke-Weg 1, E-Scooter-Abstellfläche
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Käte-Latzke-Weg 1, folgendes an:
Einrichtung einer E-Scooter-Abstellfläche auf einer Fläche von 2m x 4,15m (VZ 314 i.V.m. Zz. 1010-68).
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellung eines VZ-Trägers und Anbringung von VZ 314 und Zusatzzeichen 1010-68 (s. Skizze/Bild).
3. Begründung
An der oben genannten Örtlichkeit werden E-Scooter aufgrund der örtlichen Nähe zur Schule vermehrt auf den Gehwegen abgestellt, so dass es wiederkehrend zu erheblichen Behinderungen für Fußgänger kommt. Besonders betroffen sind ältere Menschen, Personen mit Kinderwagen, sowie Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
Die Einrichtung einer E-Scooter-Abstellfläche und einer damit verbundenen Geofencing-Zone (Verbotszone) ist somit geeignet, die Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten und Behinderungen/Gefährdungen zu vermeiden. Die Auswahl der Abstellfläche erfolgte in enger Abstimmung zwischen dem Bezirksamt und der Polizei/Straßenverkehrsbehörde. Die beschriebene Fläche befindet sich auf öffentlichem Grund.
VI. Edith-Stein-Platz, S-Bahnhof Nettelnburg - Einrichtung einer E-Scooter-Abstellfläche
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Edith-Stein-Platz, S-Bahnhof Nettelnburg folgendes an:
Einrichtung einer E-Scooter-Abstellfläche auf einer Fläche von 2m x 10m (VZ 314 i.V.m. Zz. 1010-68).
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellung eines VZ-Trägers und Anbringung von VZ 314 und Zusatzzeichen 1010-68 (s. Skizze/Bild).
3. Begründung
An der oben genannten Örtlichkeit werden E-Scooter aufgrund der örtlichen Nähe zum S-Bahnhof Nettelnburg vermehrt auf den Gehwegen abgestellt, so dass es wiederkehrend zu erheblichen Behinderungen für Fußgänger kommt.
Der erweiterte Bahnhofsvorplatz (Edith-Stein-Platz) ist aufgrund diverser Gewerke (u.a. Gastronomie und Einkaufsmöglichkeiten), sowie des Standortes einer Kindertagesstätte und unmittelbar an den Rahel-Varnhagen-Weg angrenzende Wohngebiete ein durch Fußgänger stark frequentierte Bereich.
Besonders betroffen von verbotswidrig abgestellten E-Scootern sind ältere Menschen, Personen mit Kinderwagen, sowie Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
Die Einrichtung einer E-Scooter-Abstellfläche und einer damit verbundenen Geofencing-Zone (Verbotszone) ist somit geeignet, die Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten und Behinderungen/Gefährdungen zu vermeiden.
Die Auswahl der Abstellfläche erfolgte in enger Abstimmung zwischen dem Bezirksamt und der Polizei/Straßenverkehrsbehörde. Bahnhofsnähere Möglichkeiten wurden negativ geprüft.
Die beschriebene Fläche befindet sich auf öffentlichem Grund.
VII. Maikstraße 8, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/0127757/2021 Aufhebung des personenbezogenen Stellplatz Nr. 1806/2021
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Maikstraße 8, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/0127757/2021 folgendes an:
Änderung der bestehenden Anordnung durch Aufheben des personenbezogenen Behindertenstellplatzes Nr. 1806/2021
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Abbau des VZ 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 1806/2021) und Entfernen der Piktogramme falls vorhanden.
3. Begründung
Der personenbezogene Behindertenstellplatz wird nicht mehr benötigt, weil der Nutzer verzogen ist. Für diesen Standort wurde die Erforderlichkeit für einen allgemeinen Behindertenstellplatz geprüft und für nicht notwendig erachtet.
VIII. Röpraredder 3 - 5, 21031 Hamburg - Einrichten von 4 Parkständen an zwei AC E-Ladesäulen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Röpraredder 3 - 5, 21031 Hamburg
folgendes an:
Beschilderung von 4 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen von zwei VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und zwei VZTrägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken – Ende, Aufstellung rechts), siehe Skizze.
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von EParkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.
Durch das Aufbringen einer Sperrflächenmarkierung wird deutlich gemacht, dass der Bereich vor den ELadeplätze nicht befahren werden soll (im Fall, dass Parkplätze nicht belegt sind). Zusätzlich soll ein möglicher Zusammenstoß mit den Ladesäulen verhindert werden.
XI. Billwerder Straße/Krellweg - Grenzmarkierung und VZ 136-10
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Billwerder Straße/Krellweg folgendes an:
Auftragen einer Grenzmarkierung
Aufstellen des VZ 136-10
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Auftragen einer Grenzmarkierung von VZ 315-57 bis zum VZ 315-56
2.2 Aufstellen des VZ 136-10
3. Begründung
Aufgrund des Schulneubaus in der Billwerder Straße 31 hat sich der Parkdruck in der Billwerder Straße stark erhöht, so dass vermehrt auch die unzulässigen Parkmöglichkeiten genutzt werden. Verstärkte Kontrollen in diesem Bereich führten nicht zu dem gewünschten Erfolg.
Das PK 43 erhielt mehrfach Beschwerden von Bewohnern des Krellwegs, dass die Ausfahrsituation aus dem Krellweg auf die Billwerder Straße durch die ordnungswidrig geparkten Fahrzeuge zu Sichtbehinderungen führten und verkehrende Schüler sehr spät wahrgenommen würden.
Die Grenzmarkierungen sollen das Parkverbot verdeutlichen und das VZ 136 auf die Schülerverkehre hinweisen.
X. Auf der Bojewiese 54 c - Einrichten von 4 Parkplätzen an 2 AC E-Ladesäulen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Auf der Bojewiese 54 c folgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZTrägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken – Ende, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.
Die Parkstände sind, zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ und in den jeweiligen Parkstandsecken in Weiß zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von EParkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.
Durch das Aufbringen einer Sperrflächenmarkierung wird deutlich gemacht, dass der Bereich vor den ELadeplätze nicht befahren werden soll (im Fall, dass Parkplätze nicht belegt sind). Zusätzlich soll ein möglicher Zusammenstoß mit den Ladesäulen verhindert werden.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Skizzen
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