22-0027

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM

Mitteilung

Letzte Beratung: 10.09.2024 Regionalausschuss Ö 8.7

Sachverhalt

 

I. Mittlerer Landweg 49 - 51, 21033 Hamburg

Änderung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Mittlerer Landweg 49 - 51, 21033 Hamburg folgendes an: Änderung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Das auf Höhe Mittlerer Landweg Nummer 51 bestehende VZ 283-20 StVO um ca. 25 m nach links versetzen.

 

3. Begründung

Durch die Veränderung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung wird die Sichtbeziehung für den querenden Schulverkehr, insbesondere aus südlicher Richtung kommend, signifikant verbessert. Zudem wird der Bereich, der an den parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren werden muss, überschaubarer und kürzer, so dass Konfliktsituationen im Begegnungsverkehr entschärft werden und ein sicheres aneinander vorbeifahren gewährleistet wird

 

 

II. Am Gleisdreieck 10 c, 21033 Hamburg

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Am Gleisdreieck 10 c, 21033 Hamburg folgendes an: Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 314-10 StVO (Parken Anfang, Aufstellung rechts) und eine VZ 314-20 StVO (Parken Ende, Aufstellung rechts).

Unter den genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

 

1010-66 StVO (Sinnbild Elektrofahrzeuge)

1053-54 StVO (während des Ladevorgangs)

1040-32 StVO (Parkscheibe 3 Std.) i. V. m. 1042-31 StVO (werktags 9-20 h)

auf einer Trägertafel

 

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

 

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

 

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

 

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

 

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

 

 

III. In der Straße Neue Feldhofe ggü. Parkplatzeinfahrt Ikea,

Änderung d. Beschilderung zur bestehenden Anordnung (43/8V/7910767202)

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die in der Straße Neue Feldhofe ggü. Parkplatzeinfahrt Ikea, folgendes an: Änderung der Beschilderung von E-Parkständen

Auf Grund eines OVG-Urteils wurde festgelegt, dass die Beschilderung von E-Parkständen mit dem bisher genutzten VZ 314-30 StVO durch die VZ 314-10 und 314-20 StVO ausgetauscht werden.


 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Versetzen des vorhandenen VZ-Trägers, in Fahrtrichtung bis zur Bodenmarkierung und Auswechseln des VZ 314-30 StVO gegen das VZ 314 20 StVO (Parken Ende).

 

Die Zusatzzeichen

VZ1010-66 (Sinnbild Elektrofahrzeuge)

VZ 1053-54 (während des Ladevorgangs)

VZ 1040-32 (mit Parkscheibe 3 Std.) und VZ 1042-31 (werktags 9-20 Uhr)

verbleiben am VZ-Träger.

 

Zusätzlich Aufstellen eines weiteren VZ-Trägers mit dem VZ 314 10 StVO (Parken Anfang).

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen anzubringen:

VZ 1010-66 (Sinnbild Elektrofahrzeuge)

VZ 1053-54 (während des Ladevorgangs)

VZ 1040-32 (mit Parkscheibe 3 Std.) und VZ 1042-31 (werktags 9-20 Uhr)

auf einer Trägertafel ohne Einzelumrandung.

 

3. Begründung

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von EParkständen mit dem VZ 314-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 StVO dient lediglich als Wiederholungszeichen und rfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

 

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. VZ 314-20 StVO auszuschildern.

Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nachdem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

 

Die aufgeführten Zusatzzeichen sind sowohl an der Anfangsbeschilderung als auch an der Endbeschilderung anzubringen.

Hierzu wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

 

Die Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.

Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 KW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um einen Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC- oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 350 KW Ladestrom, können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

 

 

IV. Billwerder Billdeich 43

Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich 43 folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkung auf einer Länge von 21 m


 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen des VZ 283-10 an der östlichen Grundstücksecke Billwerder Billdeich 43

2.2  Aufstellen des VZ 283-20 an der westlichen Grundstücksecke des Billwerder Billdeich 43

 

3. Begründung

Die gegenüber ansässige Speditionsfirma HARDY HAUPTMANN GMBH verfügt über 35 Lastkraftzüge mit einem Gewicht von 40 Tonnen. Um den Zufahrtsbereich des Speditionsgeländes zu befahren, müssen die Fahrzeuge über die Gegenrichtung ausholen, um eine ausreichende Schleppkurve zu haben. Parken dort abgestellte Fahrzeuge, kann das Gelände nicht befahren werden.

 

 

V. Curslacker Deich 296

Abordnung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Deich 296 folgendes an:

Abordnung der zeitlich begrenzten Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Entfernen des VZ 283-10 inklusive des Zusatzzeichens vom Lichtmast 76

2.2  Entfernen des VZ 283-20 inklusive des Zusatzzeichens und VZ-Träger auf Höhe der Garagenzufahrt 298

 

3. Begründung

Da die Firma Deiters auf dem gegenüberliegenden Gelände inzwischen nicht mehr ansässig ist, entfällt der Grund der Fahrbahnrandbeschränkung.

 

 

VI. Kirchenheerweg 61 bis 103, im Bereich der Stadtteilschule (Neubau), 21037 Hamburg

Fahrbahnrandbeschränkung und Fahrbahnmarkierung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchenheerweg 61 bis 103, im Bereich der Stadtteilschule (Neubau), 21037 Hamburg folgendes an:

1.1  Fahrstreifenbegrenzung - Kirchenheerweg 61 bis 75,

1.2  Fahrbahnrandbeschränkung - Kirchenheerweg 91 bis 103

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

2.1  Kirchenheerweg 61 (Höhe Auffahrt) bis Kirchenheerweg 75:

Aufbringen von VZ 295 StVO (Fahrstreifenbegrenzung), unter Aussparung (gestrichelte Linie) der Zufahrten.

 

2.2  Kirchenheerweg 92 (Zufahrt) bis ca. 30 m in südliche Richtung:

Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (absolutes Halteverbot Anfang) und im weiteren Verlauf Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (absolutes Halteverbot Ende).

Gegenüberliegend Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (absolutes Halteverbot Ende) und Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (absolutes Halteverbot Anfang).

 

 

 

2.3  Auf Höhe Zufahrt Kirchenheerweg 100 bis ca. 30 m hinter der Zufahrt Kita „7 Zwerge“:

Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (absolutes Halteverbot Anfang) und im weiteren Verlauf Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (absolutes Halteverbot Ende).

Gegenüberliegend Aufstellen eines VZ 286-11 StVO (eingeschränktes Halteverbot Ende), auf Höhe Kirchenheerweg 103 - Zufahrt Kita „7 Zwerge“ Aufstellen eines VZ 286-30 StVO (eingeschränkte Halteverbot Mitte) und ca. 30 m hinter der Zufahrt Kita „7-Zwerge“ Aufstellen eines VZ 286-10 StVO (eingeschränktes Halteverbot Anfang).

Siehe Skizze.

 

3. Begründung

Das Aufbringen der Fahrstreifenbegrenzung ist erforderlich, da durch das Parken am rechten Fahrbahnrand die Sichtbeziehung zum weiteren Streckenverlauf, vornehmlich zum entgegenkommenden Verkehr, deutlich einschränkt wird.

Auf Grund des zunehmenden Parkens am rechten Fahrbahnrand, ist ein gesicherter Begegnungsverkehr, vor allem durch Busse des VHH nicht mehr möglich.

Die Anordnung ist zur Wiederherstellung der Leichtigkeit des Verkehrs geeignet. Gleichzeitig wird für ausreichend Ausweichfläche gesorgt und ein sicherer Begegnungsverkehr kann wieder stattfinden.

Durch das im weiteren Verlauf des Kirchenheerwegs angeordnete eingeschränkte Halteverbot, wird den Besuchern und Anliefernden der Kita das Ein- und Aussteigen ermöglicht.

 

 

VII. Allermöher Deich 68, Lichtmast 20

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Allermöher Deich 68, Lichtmast 20

folgendes an: Wiederholung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Km/h.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Anbringen von VZ 274-30 am Lichtmast 20 (gegenüber Allermöher Deich 68)

 

3. Begründung

Der Allermöher Deich ist in dem Bereich zwischen Hausnummer 35 und Hausnummer 99 bereits auf 30 Km/h beschränkt.

Aufgrund der Länge der Strecke ist es erforderlich die Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verdeutlichung der Beschränkung in Höhe Hausnummer 68 zu wiederholen.

Die vorhandenen Sichtbeziehungen machen es erforderlich das VZ 274-30 am Lichtmast 20 für beide Fahrtrichtungen anzubringen.

 

 

IIX. Overwerder Hauptdeich (Höhe Oortkatenufer 24)

Einrichten einer Sperrfläche

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Overwerder Hauptdeich (Höhe Oortkatenufer 24) folgendes an: Einrichten einer Sperrfläche

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufbringen des VZ 298 (Sperrfläche) im Bereich der Parkfläche auf einer Breite von 3 m.

 

3. Begründung

Mittels Markierung soll eine sichere Überquerung hergestellt werden, damit Personen mit Surfbrettern den Hauptdeich zum Badesee erreichen können.

 

 

IX. Horster Damm (Sommerbad)

Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Horster Damm (Sommerbad) folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Anbringen des VZ 283-10 am vorhandenen VZ Träger mit dem VZ 276.

2.2  Anbringen des VZ 283-20 am Lichtmast 58

 

3. Begründung

In den Sommermonaten ist das Sommerbad Altengamme und dadurch der Parkbereich am rechten Fahrbahnrand stark frequentiert.

Um die Leichtigkeit des Verkehrs, auch der VHH-Busse, und Ausweichflächen vor dem schlecht einsehbaren Kurvenbereich sicherzustellen, wird der Fahrbahnrand mittels VZ beschränkt.

 

 

X. Holzhafenufer 10

Anordnung einer Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für das Holzhafenufer 10 folgendes an:

Anordnung einer Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

Aufstellen VZ 283-11 links neben der Grundstückseinfahrt (Skizze)

Aufstellen VZ 283-20 Am Beginn Wendehammer (Skizze)

 

Die Verkehrszeichen müssen zwingend eng an die Grundstücksgrenzen gesetzt werden, da sonst der Zweck der Verkehrszeichen beeinträchtigt wird.

 

3. Begründung

Die ansässigen Firmen müssen regelmäßig die dortige Slipanlage auch mit größeren Schiffen benutzen. Durch in dem Bereich parkende Fahrzeuge kommt es aufgrund der Breite der Schiffe zu erheblichen Schwierigkeiten beim Rangieren, bzw. ist die Nutzung nicht möglich.

Um eine konfliktfreie Nutzung der Anlage zu gewährleisten ist eine Fahrbahnrandbeschränkung erforderlich.

 

XI Auf dem Sülzbrack ggü 70-72, 21037 Hamburg

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Auf dem Sülzbrack ggü 70-72, 21037 Hamburg folgendes an:

Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Träger mit dem VZ 314-10 STVO (Parken Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZTrägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken Ende, Aufstellung rechts).

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

1040-32 STVO (Parkscheibe 3 oder 1 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel glichst ohne Einzelumrandung

 

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild Elektrofahrzeuge und in den jeweiligen Parkstandsecken in weiß zu markieren.

Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

 

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

 

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

 

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

 

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

 

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

 

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von EParkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.

 

Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

 

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

 

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.