20-4598

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

  1. Masenkamp 50

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Einrichten

eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

  1. Tarfenbööm 23-39

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen des

personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

  1. Fuhlsbütteler Damm in Höhe Einmündung Kohlgarten

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich Maßnahmen zur

Verbesserung der Erkennbarkeit einer Tempo 30 Zone an.

 

  1. Rübenhofstraße 20

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Verlegung

eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

  1. Fuhlsbüttler Straße 733-739

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Versetzen

des VZ 120 StVO um ca. 20 Meter vom jetzigen Standort in die Fuhlsbüttler Straße stadteinwärts an, um die Fahrbahnverengung zu verdeutlichen und die Aufmerksamkeit der KFZ-Führer zu erhöhen

 

 

 

  1. Fuhlsbüttler Straße 527-531

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Aufbringen

von zwei weiteren Piktogrammen auf die Fahrbahn Fahrtrichtung stadtauswärts an.

Damit soll die Aufmerksamkeit der KFZ-Führer in Bezug auf die Fahrbahneinengung zusätzlich erhöht werden.

 

  1. Erna-Stahl-Ring und Jette-Müller-Weg

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Markierung der Ecken aller vorhandenen (gepflasterten) Parkstände an.

 

 

  1. Alsterdorfer Straße / Wolffsonweg 2

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Aufbringen

einer Sperrfläche (Zeichen 298 StVO) an.

 

  1. Fibigerstraße 269

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Einrichtung

eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

  1. Schmalfelder Weg ggü. 44

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Einrichten

eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

  1. Sandfoort / Rittmerskamp

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuregelung

des ruhenden Verkehrs an.

 

  1. Georg-Clasen-Weg 61

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

  1. Vogtshof 11

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Einrichten

eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

 

Petitum/Beschluss

 

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge