21-0699

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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18.01.2021
Sachverhalt

 

I. Lohbrügger Kirchstraße 11-15, beidseitig - Absperrelemente in Form von Pollern und Fahrradbügeln

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Kirchstraße 11-15, beidseitig

folgendes an: Einbau von Absperrelementen in Form von Pollern und Fahrradbügeln

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Lohbrügger Kirchstraße 11-15, beidseitig, im Straßenbegleitgrün:

Einbau von Absperrelementen in Form von Pollern und Fahrradbügeln

 

3. Begründung

Durch im Straßenbegleitgrün parkender Fahrzeuge wird die Verkehrssicherheit für Passanten insbesondere Kunden der Kita gefährdet, da die Fahrzeuge den Gehweg regelmäßig überfahren und überstreifen. Durch das Befahren des Straßenbegleitgrüns entstehen Schäden am Fußwegekörper und des Bewuchses. Durch den punktuellen Einbau von Absperrelementen werden die Gefahren reduziert und ein Angebot für den Radverkehr geschaffen.

 

II. Mendelstraße 15-19 - Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Mendelstraße 15-19 folgendes an: Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Mendelstraße 19: Abhängen des vorhandenen VZ 286-30 StVO (eingeschr. Halteverbot-Mitte) und Aufhängen der VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und des VZ 286-20 StVO (eingeschr. Halteverbot-Ende)

2.2.   Mendelstraße 15 (ca. 15 m hinter dem Haltestellenschild): Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

3. Begründung

Durch parkende Fahrzeuge im Haltestellenbereich ist die Abfahrt der Busse nur eingeschränkt möglich. Trotz der 15 m-Haltestellenregelung wird täglich sowohl tagsüber als auch Abends/Wochenende aufgrund der Parkplatzsituation die Haltestelle beeinträchtigt. Die Fahrbahnrandbeschränkung mag die Nutzung der Haltestelle sicherer zu machen.

 

III. Am Schleusengraben 14-22 - Änderung des eingeschränkten Halteverbots

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Am Schleusengraben 14-22 folgendes an: Änderung des eingeschränkten Halteverbots

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Am Schleusengraben Höhe 14: Abhängen des VZ 286-20 StVO und Aufhängen des VZ 286-30 StVO (eingeschränktes Halteverbot-Mitte)

2.2.  Am Schleusengraben Höhe 22: Aufhängen des VZ 286-20 StVO (eingeschränktes Halteverbot-Ende) über dem vorhandenen VZ 283-10 StVO

 

3. Begründung

Am Schleusengraben stehen zunehmend dauerhaft abgestellte LKW-Anhänger und LKW-Pritschen. Aufgrund der verdichteten fertiggestellten Gewerbebebauung und der ab 08.2020 neuen Buslinien ist eine sichere Vorbeifahrt nicht mehr sicher gewährleistet. Um Begegnungsverkehre und die Nutzung der Straße für den VHH zu gewährleisten ist die Verlängerung der eingeschränkten Fahrbahnrandbeschränkung erforderlich. Sie gewährleistet zudem die gewerblichen Lieferverkehre. 

 

IV. Am Schilfpark ggü. 23b - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Schilfpark ggü. 23b folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Am Schleusengraben ggü. 23 b:

Aufstellen der VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und VZ 283-20 StVO (H-Ende) im Abstand von 25 m

 

3. Begründung

Aufgrund der auf Länge (ca. 180 m) parkender Fahrzeuge kann aufgrund der zu vorigen Kurvenlagen der Begegnungsverkehr nicht hinreichend erkannt werden und größere Fahrzeuge fahren sich hier fest. Es muss teils über den Gehweg ausgewichen oder gefahrvoll zurückgesetzt werden. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung besteht auf der Hälfte der Parklänge eine Ausweichfläche, womit der Begegnungsverkehr wieder sicherer gewährleistet wird.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen