Wildpinkeln und Autoposen in der Sternschanze Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.08.2021
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.08.2021 anliegende Drucksache 21-2185.1B beschlossen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 18.10.2021 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Die Festlegung von virtuellen Haltepunkten liegt nicht in der genehmigungs-/personenbeförderungsrechtlichen Verantwortung, sondern erfolgt seitens des Verkehrsanbieters an Örtlichkeiten, an denen das kurze Halten straßenverkehrsrechtlich möglich ist (beispielsweise kein absolutes Halteverbot angeordnet).
Seitens MOIA wurde aber bereits wie folgt dazu Stellung genommen: „Leider lässt sich im Bereich des „Ausgehviertels“ Sternschanze nicht ausschließen, dass es zu Störungen der Anwohner:innen durch wartende Kunden kommen kann. Aufgrund dessen haben wir den entsprechenden Haltepunkt in der Rosenhofstraße nun deaktiviert.
Die Sternschanze stellt für MOIA dennoch einen sehr nachfragestarken Raum dar. Durch viele straßenverkehrsrechtliche Einschränkungen ist ein Halten in weiten Teilen des Viertels jedoch leider nicht möglich. Dies verringert die Dichte der virtuellen Haltestellen dort sehr und erhöht gleichzeitig die Laufdistanzen.
Wir sind deshalb bestrebt in der Sternschanze Orte für neue virtuelle Haltestellen zu finden und würden uns daher über eine gemeinsame Begehung vor Ort mit Ihnen und/oder Mitgliedern des Stadtteilbeirates sehr freuen, um hier eine bestmögliche Lösung für alle beteiligten Seiten zu finden.“
Im Ergebnis wäre es zielführend, wenn das Bezirksamt zusammen mit MOIA nach einer alternativen und weniger konfliktbehafteten Örtlichkeit suchen könnte.
Die Verkehrsdirektion hat nach Beteiligung der örtlich zuständigen Polizeikommissariate 14, 16 sowie der Dienstgruppe „Autoposer“ (VD 313) mit Schreiben vom 18.10.2021 wie folgt Stellung genommen:
Zu 3:
Bei der Rosenhofstraße handelt es sich um eine kleine Nebenstraße (ca. 180 m Länge) in einem Wohngebiet, die als Einbahnstraße von der Susannenstraße in Richtung Schulterblatt führt. Vereinzelt gibt es im Erdgeschoss der Mehrfamilienwohnhäuser kleine Geschäfte, u. a. ein Fahrradgeschäft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. In der Rosenhofstraße fahren Radfahrer im Mischverkehr auf der Fahrbahn. Die Straße ist übersichtlich, nach ca. 100 m befindet sich eine ca. 90° Kurve. Am Fahrbahnrand befinden sich Seitenstreifen für den ruhenden Verkehr.
Gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von bedeutenden Rechtsgütern erheblich übersteigt.
a.) Die Rosenhofstraße verzeichnet keine Unfallhäufungsstelle, in den letzten drei Jahren ereigneten sich insgesamt 11 Verkehrsunfälle. Diese stehen in der Regel im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr. Bei keinem Verkehrsunfall wurde eine Person verletzt, Fußgänger oder Fahrradfahrer waren in keinen Fall beteiligt.
b.) Aufgrund der kurzen Strecke von 100 m bis zur Kurve werden durch Kraftfahrzeuge kaum hohe Geschwindigkeiten erreicht. Zur Bestimmung des aktuellen Geschwindigkeitsniveaus führte das PK 14 im Zeitraum vom 13.09.2021 – 20.09.2021 in der Rosenhofstraße 6 – 8 eine durchgehende Messung mit einem Verkehrsstatistikgerät (VSG) durch. In dem o. g. Zeitraum befuhren insgesamt 3.769 Fahrzeuge die Rosenhofstraße. Für den gesamten Zeitraum wurde dabei ein V85-Wert von 32 km/h festgestellt. Dies entspricht dem Niveau vergleichbarer Straßen.
c.) Die Straßen Schulterblatt, Rosenhofstraße sowie Susannenstraße wurden sowohl im Juli als auch vom 07.09.2021 – 11.10.2021 durch die VD 313 (Kontrollgruppe „Autoposer“) intensiv überprüft. In beiden Kontrollzeiträumen wurden zwar hochmotorisierte Serienfahrzeuge festgestellt, diese bewegten sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Normen. Es konnten keine Verstöße im Sinne von Manipulationen sowie unnötiger Lärmerzeugung festgestellt werden.
Vor dem Hintergrund kann eine Gefahrenlage gem. § 45 StVO nicht begründet und eine Anordnung des Verkehrszeichens 250 durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht erfolgen.
Zu 4:
Die Dienstgruppe Autoposer (VD 313) der Polizei Hamburg geht im gesamten Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durch gezielte Kontrollen konsequent gegen szenetypische Erscheinungen der Autoposer vor. Dabei entsteht ein hoher Kontrolldruck bei der Zielgruppe. Auf spontane Verlagerungen der Szene reagiert die Polizei und folgt ihr. Dies umfasst auch weiterhin das Gebiet des Schanzenviertels.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.