Wahl der Beisitzenden und deren Stellvertretungen für den Bezirkswahlausschuss für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft am 2. März 2025 Beschlussempfehlung des Amtes
Letzte Beratung: 28.11.2024 Bezirksversammlung Ö 9.12
Gemäß § 19 Absatz 4 Bürgerschaftswahlgesetz ist in jedem Bezirk ein Bezirkswahlausschuss zu bilden, in der die Bezirkswahlleitung den Vorsitz führt. Die Bezirksversammlungen wählen acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Bezirks.
Wahlberechtigt zur Bürgerschaftswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 7 Bürgerschaftswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Im Bezirkswahlausschuss sollten die Parteien angemessen vertreten sein. Hierfür sollen die Parteien nach einem einheitlichen Verfahren in den Bezirken nach dem jeweiligen Bezirksergebnis der letzten Bürgerschaftswahl berücksichtigt werden. Nach dem üblichen Berechnungsverfahren (Divisorverfahren mit Standardrundung [Sainte Laguë/Schepers]) sollte der Ausschuss wie folgt besetzt werden:
SPD |
3 Sitze |
+ 3 Stellv. |
GRÜNE |
3 Sitze |
+ 3 Stellv. |
DIE LINKE |
1 Sitz |
+ 1.Stellv. |
CDU |
1 Sitz |
+ 1 Stellv. |
Die Fraktionen wurden entsprechend dieser Verteilung bis zum 6. November 2024 um die Benennung von Beisitzenden und Stellvertretungen gebeten. Aus den Rückmeldungen ergibt sich die anliegende Vorschlagsliste (Anlage I: Vorschlagsliste (nicht-öffentlich)).
In diesem Zusammenhang möchte das Amt insbesondere auf die „Unvereinbarkeitsre-gelungen“ in § 19 Absatz 7 Satz 2 des Bürgerschaftswahlgesetzes hinweisen. Danach dürfen Personen, die zur Bürgerschaftswahl kandidieren sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretungen nicht zu Mitgliedern des Bezirkswahlausschusses bestellt werden.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft in mehr als einem Wahlorgan zur Bürgerschaftswahl (§ 19 Absatz 7 Satz 1 Bürgerschaftswahlgesetz).
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Die Bezirksversammlung wird gebeten, der anliegenden Vorschlagsliste zuzustimmen beziehungsweise zu ergänzen oder andere Beisitzende für den Bezirkswahlausschuss zu benennen.
Anlage 1: Vorschlagsliste (nicht-öffentlich)
Anlage 2: Besetzung Bezirkswahlausschuss
Anlage 3: Termine Bezirkswahlausschuss
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