Wahl der Beisitzenden und deren Stellvertretungen für den Bezirkswahlausschuss für die Wahl zur Bezirksversammlung am 9. Juni 2024 Beschlussempfehlung des Amtes
Gemäß § 15 Absatz 4 Bezirksversammlungswahlgesetz ist in jedem Bezirk ein Bezirkswahlausschuss zu bilden, in der die Bezirkswahlleitung den Vorsitz führt. Die Bezirksversammlungen wählen acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Bezirks.
Im Bezirkswahlausschuss sollen Parteien angemessen vertreten sein. Die Parteien können nach dem Bezirksergebnis der letzten Bezirksversammlungswahl berücksichtigt werden. Nach dem üblichen Berechnungsverfahren (Divisorverfahren mit Standardrundung [Sainte Laguë/Schepers]) könnte der Ausschuss wie folgt besetzt werden:
Bündnis 90/GRÜNE 3 Sitze + 3 Stellv.
SPD 2 Sitze + 2 Stellv.
CDU 1 Sitz + 1.Stellv.
DIE LINKE 1 Sitz + 1 Stellv.
FDP 1 Sitz + 1 Stellv.
Da der erste Bezirkswahlausschuss zur Zulassung der Wahlvorschläge zur Bezirksversammlungswahl 2024 am 9. April 2024 tagt, sind die Beisitzenden und Stellvertretungen in der Bezirksversammlung am 29. Februar 2024 zu wählen.
Die Fraktionen wurden entsprechend dieser Verteilung bis zum 15. Januar 2024 um die Benennung von Beisitzenden und Stellvertretungen gebeten. Aus den Rückmeldungen ergibt sich die anliegende Vorschlagsliste.
Hinweise zur Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt zur Bezirksversammlungswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- Einwohnerin oder Einwohner des Bezirks sind und
- nicht nach nach § 7 Bezirksversammlungswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unvereinbarkeitsregelungen:
In diesem Zusammenhang möchte das Bezirksamt besonders auf die “Unvereinbarkeitsregelungen” in § 15 Absatz 8 Bezirksversammlungswahlgesetz hinweisen. Danach dürfen Personen, die zur Bezirksversammlungswahl auf Bezirkslisten oder in den Wahlkreisen kandidieren, sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretungen nicht zu Mitgliedern des Bezirkswahlausschusses bestellt werden.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft in mehr als einem Wahlorgan zur Bezirksversammlungswahl (§ 15 Absatz 8 Bezirksversammlungswahlgesetz).
Zulässig ist hingegen, dass ein Mitglied im Bezirkswahlausschuss dieses Amt auch im Kreiswahlausschuss zur Europawahl ausübt.
Die Bezirksversammlung wird gebeten, der anliegenden Vorschlagsliste zuzustimmen bzw. zu ergänzen oder andere Beisitzende für den Bezirkswahlausschuss zu benennen.
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
Anlage 1: Vorschlagsliste (nicht-öffentlich)
Anlage 2: Besetzung Bezirkswahlausschuss
Anlage 3: Termine Bezirkswahlausschuss