Benennung von Beisitzenden für den Bezirkswahlausschuss zur Bürgerschaftswahl am 02. März 2024
Hinweis der Geschäftsstelle: Entgegen des nachfolgenden Vorlagentextes liegt nunmehr eine vollständige Benennungsliste vor.
Gemäß § 19 Absatz 4 Bürgerschaftswahlgesetz ist in jedem Bezirk ein Bezirkswahlausschuss zu bilden, in der die Bezirkswahlleitung den Vorsitz führt. Die Bezirksversammlungen wählen acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Bei der Auswahl der acht Beisitzenden und deren Stellvertretung sollen die Parteien möglichst nach dem Bezirksergebnis der letzten Bürgerschaftswahl berücksichtigt werden. Nach dem üblichen Berechnungsverfahren (Divisorverfahren mit Standardrundung [Sainte Laguë/Schepers]) wäre der Ausschuss wie folgt zu besetzen:
SPD 4 Sitze (und 4 Stellvertr.)
Bündnis 90/GRÜNE 2 Sitze (und 2 Stellvertr.)
CDU 1 Sitze (und 1 Stellvertr.)
AFD 1 Sitz (und 1 Stellvertr.)
Da der erste Bezirkswahlausschuss zur Zulassung der Wahlvorschläge zur Bezirksversammlungswahl am 30. Dezember 2024 tagt, sind die Beisitzenden in der Bezirksversammlung am 21. November 2024 zu wählen.
Die Parteien wurden entsprechend dieser Verteilung bis zum 25. Oktober 2024 um die Benennung von Beisitzenden gebeten. Aus den Rückmeldungen ergibt sich die anliegende Vorschlagsliste.
Entgegen der Verteilung hat die Partei Bündnis 90/GRÜNE nur einen Beisitzer und einen Stellvertreter benannt.
Hinweise zur Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt zur Bürgerschaftswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- Einwohnerin oder Einwohner des Bezirks sind und
- nicht nach § 7 Bürgerschaftswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unvereinbarkeitsregelungen:
Gemäß § 19 Absatz 7 Satz 2 Bürgerschaftswahlgesetz dürfen Personen, die zur Bürgerschaftswahl kandidieren sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretungen nicht zu Mitgliedern des Bezirkswahlausschusses bestellt werden.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft in mehr als einem Wahlorgan zur Bürgerschaftswahl (§ 19 Absatz 7 Satz 1 Bürgerschaftswahlgesetz).
Die Bezirksversammlung wird gebeten, der anliegenden Vorschlagsliste zuzustimmen bzw. zu ergänzen oder andere Beisitzende für den Bezirkswahlausschuss zu benennen.