Linienverkehr mit Kraftomnibussen (KOM) nach § 42, 42a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Antrag vom 29.09.2021 auf Verlängerung der Einstweiligen Erlaubnis nach §20 PBefG für die Errichtung der Bus-Sonderlinie 209 als Linienverkehr gem. §42 PBefG
Seitens W/MR bestehen keine Bedenken.
Einzelheiten sind den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen.
Der Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft wird um Kenntnisnahme gebeten.
- Anschreiben der BVM, Rechtsamt, Verkehrsgewerbeaufsicht, Omnibusverkehr
- Streckeninformation des Antragstellers