Linienverkehr mit Kraftomnibussen (KOM) nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Letzte Beratung: 17.11.2021 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität Ö 6.1.2
Antrag vom 21.06.2021 auf Wiedererteilung einer Genehmigung für eine Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 i.V.m § 2 Absatz 6 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Flughafen- und Fährzubringer mit Personenkraftwagen
Eine Unternehmerin beantragt die Wiedererteilung einer Genehmigung für eine Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 i.V.m. § 2 Absatz 6 PBefG für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die derzeit gültige Genehmigung ist befristet bis zum 31.10.2021. Die Bedienung soll aus dem Kreis Ostholstein zum Flughafen Hamburg sowie zu allen drei Kreuzfahrtterminals in Hamburg erfolgen. Eine feste Linienführung gibt es nicht, da die Abfahrt von jedem beliebigen Ausgangspunkt im Kreis Ostholstein erfolgen kann.
Wie bei den Flughafenzubringerverkehren üblich, wird gemäß § 45 Abs. 3 PBefG eine Befreiung von der Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht, die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sowie über den Fahrplan. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen.
Als Träger der Straßenbau- bzw. Wegebaulast im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs wird das Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR) des Bezirksamtes Nord gem. § 14 PBefG dazu angehört.
Seitens MR bestehen für das Gebiet des Bezirkamtes Nord keine straßenbaulichen Bedenken.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
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