Linienverkehr mit Kraftomnibussen (KOM) nach § 42, 42a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Antrag vom 27.04.2022 auf Erteilung bzw. Verlängerung der Einstweiligen Erlaubnis nach §20 PBefG für die Errichtung der Bus-Sonderlinie 209 als Linienverkehr gem. §42 PBefG
Seitens W/MR bestehen keine Bedenken.
Einzelheiten sind der beiliegenden Unterlagen zu entnehmen.
Der Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft wird um Kenntnisnahme gebeten.
- Anschreiben der BVM, Rechtsamt, Verkehrsgewerbeaufsicht, Omnibusverkehr
(nicht-öffentlich)
- Streckeninformation des Antragstellers (nicht-öffentlich)