Erneute Rodung eines Waldgrundstücks - aktueller Sachstand und Klärungsbedarf Beschluss der Bezirksversammlung vom 02.07.2026 (Drs. 22-3988)
Letzte Beratung: 06.10.2026 Ausschuss für Klima, Umwelt und Verbraucherschutz Ö 4.1.2
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Bezirksversammlung bittet die Verwaltung, bei der BUKEA in Erfahrung zu bringen, wie eine wiederholte Fällung des Baumbestandes auf dem Gebiet verhindert werden kann; wie lange die 2017 erteilte Fällgenehmigung Bestandskraft hat; und welche rechtlichen Instrumente es gibt, eine Fällung zu verhindern/zu ahnden.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:
Der Kahlhiebsbescheid aus dem Jahr 2017 ist nicht befristet. Auf die Nebenbestimmungen dieses Bescheides wurde in der Antwort zur Drs. 22-3399 schon hingewiesen: vorhandene Bäume, die absehbar längerfristig verkehrssicher erhalten werden können, sind auf der Fläche zu belassen. Die Fällung von Bäumen, die nicht mehr verkehrssicher sind, kann mit rechtlichen Instrumenten weder verhindert noch geahndet werden. Die Verantwortung für die Einschätzung der Verkehrssicherheit der Bäume liegt beim Eigentümer.
Mittlerweile hat die zuständige Behörde für die am 13. Februar 2026 gemulchte westliche Teilfläche eine Aufforstungsverfügung erlassen. Diese ist noch nicht rechtskräftig.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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