Geplante Fällung von Bäumen im Bereich Hofweg 87-89 - vorgesehene Verwertung und CO2-Ausirkungen.
Mit Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 22-1815 hat das Bezirksamt Hamburg-Nord bestätigt, dass für das Grundstück Hofweg 87–89 am 18.12.2025 eine Baugenehmigung für den vollständigen Abriss der Bestandsgebäude sowie die Errichtung eines Neubaus mit Tiefgarage erteilt wurde. Im Zuge dieses Vorhabens ist die Fällung von insgesamt 11 Bäumen mit teils sehr großen Stammumfängen sowie mehrerer Hecken vorgesehen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Fällung der Bäume bislang noch nicht erfolgt.
Aus den Angaben des Bezirksamtes ergibt sich, dass darunter mehrere Großbäume u. a. Rot-Buchen und Hybrid-Schwarzpappeln mit Stammumfängen bis zu ca. 267 cm betroffen sind, die über Jahrzehnte erhebliche Mengen an CO2 in ihrer Biomasse gebunden haben. Darum ist es von besonderem Interesse, welche konkrete Verwertung des Holzes vorgesehen ist und welche klima- und umweltrelevanten Auswirkungen mit der geplanten Fällung verbunden wären.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß §6 der Baumsachutzerodnung wurde für den Zeitraum vom 01.10. – 28.02. für die Dauer der Gültigkeit der Baugenemigung erteilt. Den genauen Fälltermin bestimmt der Vorhabenträger.
Da es sich bei den Bäumen um Privateigentum handelt, hat das Bezirksamt keine Kenntnisse über die vorgesehene Verwertung.
Keine. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §6 der Baumschutzverordnung ist die anfallende Menge Holz kein Entscheidungskriterium.
Dies ist abhängig von der weiteren Verwendung des Holzes (siehe Frage 2).
Dies ist nicht Aufgabe des Bezirksamtes (siehe Frage 2).
Nein. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §6 der Baumschutzverordnung ist eine Abschätzung oder Bewertung der CO2-Speicherfunktion kein Entscheidungskriterium.
Für den Abbruch / Neubau sind folgende Ersatzmaßnahmen zu leisten:
Zu Teil 2 der Frage: Hierzu liegen keine rechnerischen Ergebnisse vor.
Die Berechnung des Ersatzbedarfes erfolgt gemäß den Vorgaben der Baumschutzverordnung. Größe, Vitälität sowie naturschutzfachlicher Wert sind dabei entscheidende Kritierein, so dass regelghalt mehr als ein 1:1 Ersatz gefodert wird und sicherzustellen, dass der naturschutfachliche Wert der entnommenen Bäume mittelfristig und dauerhaft wieder hergestellt werden kann.
Nein.
Dr. Bettina Schomburg 19.02.2026
(Bezirksamtsleitung)
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