22-1854

Geplante Fällung von Bäumen im Bereich Hofweg 87-89 - vorgesehene Verwertung und CO2-Ausirkungen.

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Mit Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 22-1815 hat das Bezirksamt Hamburg-Nord bestätigt, dass für das Grundstück Hofweg 87–89 am 18.12.2025 eine Baugenehmigung für den vollständigen Abriss der Bestandsgebäude sowie die Errichtung eines Neubaus mit Tiefgarage erteilt wurde. Im Zuge dieses Vorhabens ist die Fällung von insgesamt 11 Bäumen mit teils sehr großen Stammumfängen sowie mehrerer Hecken vorgesehen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Fällung der Bäume bislang noch nicht erfolgt.

Aus den Angaben des Bezirksamtes ergibt sich, dass darunter mehrere Großbäume u. a. Rot-Buchen und Hybrid-Schwarzpappeln mit Stammumfängen bis zu ca. 267 cm betroffen sind, die über Jahrzehnte erhebliche Mengen an CO2 in ihrer Biomasse gebunden haben. Darum ist es von besonderem Interesse, welche konkrete Verwertung des Holzes vorgesehen ist und welche klima- und umweltrelevanten Auswirkungen mit der geplanten Fällung verbunden wären.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:

  1. Wann ist die Fällung der im Rahmen des Bauvorhabens Hofweg 87–89 vorgesehenen 11 Bäume sowie der genannten Hecken nach aktuellem Stand geplant?

Eine Ausnahmegenehmigung gemäß §6 der Baumsachutzerodnung wurde für den Zeitraum vom 01.10. – 28.02. für die Dauer der Gültigkeit der Baugenemigung erteilt. Den genauen Fälltermin bestimmt der Vorhabenträger.

  1. Welche konkrete Verwertungsform ist für die im Rahmen des Bauvorhabens geplanten Baumfällungen vorgesehen? Bitte getrennt nach energetischer Nutzung, Kompostierung/Mulch, Brennholz oder stofflicher Nutzung aufschlüsseln.

Da es sich bei den Bäumen um Privateigentum handelt, hat das Bezirksamt keine Kenntnisse über die vorgesehene Verwertung.

  1. Welche Mengen an Holz (in Kubikmetern oder Tonnen) fallen durch die geplanten Baumfällungen nach Kenntnis des Bezirksamtes insgesamt voraussichtlich an?

Keine. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §6 der Baumschutzverordnung ist die anfallende Menge Holz kein Entscheidungskriterium.

  1. In welchem Umfang geht das Bezirksamt davon aus, dass durch die geplante Fällung und anschließende Verwertung der Bäume das bislang in der Biomasse gespeicherte CO2 kurzfristig wieder freigesetzt wird?

Dies ist abhängig von der weiteren Verwendung des Holzes (siehe Frage 2).

  1. Wurde oder wird geprüft, ob einzelne Stämme oder Stammteile, insbesondere der großdimensionierten Hybrid-Schwarzpappeln und Rot-Buchen, einer hochwertigen stofflichen Nutzung zugeführt werden können, um den gebundenen Kohlenstoff längerfristig zu speichern? Wenn nein, aus welchen Gründen?

Dies ist nicht Aufgabe des Bezirksamtes (siehe Frage 2).

  1. Hat das Bezirksamt im Genehmigungsverfahren eine Abschätzung oder Bewertung der CO2-Speicherfunktion der zur Fällung vorgesehenen Bäume vorgenommen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Nein. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §6 der Baumschutzverordnung ist eine Abschätzung oder Bewertung der CO2-Speicherfunktion kein Entscheidungskriterium.

  1. Wie viele Ersatzpflanzungen sind für die zur Fällung vorgesehenen Bäume geplant, welchen Stammumfang haben diese bei Pflanzung und nach welchem Zeitraum geht das Bezirksamt davon aus, dass der bisherige CO2-Speichervorrat der gefällten Bäume rechnerisch wieder erreicht wird?

Für den Abbruch / Neubau sind folgende Ersatzmaßnahmen zu leisten:

  • 26 heimische großkronige Bäume, Stammumfang 20-25 cm
  • 4 großkronige heimische Bäume, Stammumfang 20-25 cm
  • 3 heimischer mittelkroniger Laubbaum, Stammumfang 25-30 cm
  • 2 heimische mittelkronige Bäume, Stammumfang 20-25 cm
  • 4 heimische kleinkronige Bäume, Stammumfang 20-25 cm
  • 49 m heimische Hecken, H 100-125 cm, 3 Stk/m

Zu Teil 2 der Frage: Hierzu liegen keine rechnerischen Ergebnisse vor.

Die Berechnung des Ersatzbedarfes erfolgt gemäß den Vorgaben der Baumschutzverordnung. Größe, Vitälität sowie naturschutzfachlicher Wert sind dabei entscheidende Kritierein, so dass regelghalt mehr als ein 1:1 Ersatz gefodert wird und sicherzustellen, dass der naturschutfachliche Wert der entnommenen Bäume mittelfristig und dauerhaft wieder hergestellt werden kann.

  1. Werden bei zukünftigen Genehmigungen von Abriss- und Neubauvorhaben vergleichbarer Größenordnung systematisch die CO2-Speicherleistung von Bestands-bäumen sowie die zeitliche Verzögerung durch Ersatzpflanzungen in die Abwägung einbezogen? Wenn ja, nach welchen Maßstäben?

Nein.

Dr. Bettina Schomburg 19.02.2026

(Bezirksamtsleitung)

Lokalisation Beta
Hofweg
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