Erneute Rodung eines Waldgrundstücks - aktueller Sachstand und Klärungsbedarf Beschluss der Bezirksversammlung vom 09.04.2026 (Drs. 22-3399)
Letzte Beratung: 11.06.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.24
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zur Eingabe (Drs. 22-3380) gebeten.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt wie folgt Stellung:
Zu Punkt 1:
Im Jahr 2017 wurde von den Grundstückseigentümern ein Kahlhiebsantrag gestellt. Dieser wurde zur Herstellung der Verkehrssicherheit zwar genehmigt, aber mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen. Diese sahen vor, dass vorhandene Bäume, die absehbar längerfristig verkehrssicher erhalten werden können, auf der Fläche zu belassen sind und die Naturverjüngung zu erhalten ist. Zudem sollte bei Fäll- und Rückemaßnahmen die Naturverjüngung geschont und erhalten werden sowie vor Beginn der Maßnahmen eine Rückegasse festgelegt und ausschließlich diese befahren werden. Ferner wurde bestimmt, dass die Fläche dauerhaft als Waldfläche zu erhalten ist.
Jüngst wurden ausweislich der Inaugenscheinnahme der zuständigen Behörde vom 13.02.2026 im westlichen Teil des Flurstücks die erneut aufgekommene Naturverjüngung sowie der schon zuvor vorhandene Jungwuchs vollständig umgesägt, geschreddert und da-mit zerstört. Dies läuft insbesondere der Bestimmung, die Naturverjüngung zu erhalten, zuwider.
Nach rechtlicher Prüfung der BUKEA liegt bei den jüngsten Maßnahmen kein nachweisbarer Verstoß gegen eine waldrechtliche Vorschrift vor, die der § 15 Landeswaldgesetz (LWaldG) mit einer Ordnungswidrigkeit belegt. Hinsichtlich artenschutzrechtlicher Bestimmungen ist zwar davon auszugehen, dass es durch die Rodung zu Verstößen gekommen ist, z.B. Zerstörung von Brut- und Lebensstätten. Da der BUKEA aber für die Fläche keine konkreten Nachweise insbesondere von streng geschützten Arten vorliegen, sieht die BUKEA keine Möglichkeit, hier artenschutzrechtlich vorzugehen.
Zu Punkt 2:
Die ursprünglich erteilte Anordnung zur Wiederaufforstung aus dem Jahr 2018 hielt einer gerichtlichen Prüfung nicht stand und wurde zu jenem Zeitpunkt als unverhältnismäßig eingestuft. Stattdessen sollte sich zunächst um eine Naturverjüngung im Wege der natürlichen Sukzession bemüht werden, bevor die Eigentümer zur Wiederaufforstung verpflichtet werden. Zumindest der für die natürliche Sukzession festgelegte Zeitraum von zehn Jahren wurde im Jahr 2021 als verhältnismäßig eingestuft. Nur für den Fall, dass die Naturverjüngung längerfristig nicht für die Wiederbewaldung der Fläche ausreicht, wurde geregelt, dass Ergänzungspflanzungen mit standortgerechten, einheimischen Laubbäumen vorzunehmen sind.
Die beabsichtigte natürliche Wiederbestockung durch Naturverjüngung wurde in weiten Be-reichen durch die umfassende Beseitigung der sich entwickelnden Forstpflanzen (Bäume und Sträucher) verhindert. Mithin ist auf der Fläche nun festzustellen, dass die Wiederbestockung durch Naturverjüngung in einem grundsätzlich dafür angemessenen Zeitraum bislang nicht oder nur kaum gelungen ist.
Aufgrund der Maßnahmen aus dem Februar 2026 hat die BUKEA erneut Kontakt mit den Eigentümer:innen des Grundstücks aufgenommen und um Stellungnahme hinsichtlich einer erneuten Wiederaufforstungsanordnung gebeten. Sobald der BUKEA diesbezüglich Erkenntnisse vorliegen, wird die BUKEA die notwendigen Maßnahmen wie beispielsweise die geplante Wiederaufforstungsanordnung treffen. Jedenfalls soll die Fläche auch weiterhin als Wald erhalten bleiben.
Zu Punkt 3:
Grundsätzlich sieht das Naturschutzrecht die Regelungen der §§ 69 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landeswaldgesetz die Regelungen des § 15 LWaldG vor, um Verstößen gegen die entsprechend benannten Vorschriften Einhalt zu gebieten. Wie zu den Fragen 1 und 2 erläutert, istvorliegend allerdings vornehmlich der Erlass eines Wiederaufforstungsbescheids geplant. Hierzu gilt es noch die Stellungnahmen der Eigentümer:innen zum Anhörungsschreiben der BUKEA abzuwarten.
Zu Punkt 4:
Die Bestimmung, dass die Fläche dauerhaft als Waldfläche zu erhalten ist sowie die Naturverjüngung zu schonen ist, gilt fort. Im Übrigen siehe Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3.
Zu Punkt 5:
Nein. Der Wald und seine Funktionen sollen auf der Fläche auch langfristig erhalten bleiben.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.