22-1318.1

Dublin-Zentrum Auskunftsersuchen vom 04.04.2025

Antwort zu Anfragen

Letzte Beratung: 12.06.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 15.3

Sachverhalt

Im Zuge der Errichtung eines sog. “Dublin-Centers” wurde die Frage diskutiert, in welchem

Umfang die Beteiligung der Bezirksversammlung Wandsbek vor einer Entscheidung des Senats anzuhören ist.

Wir fragen die für die Bezirke zuständige Fachbehörde:

Die Finanzbehörde (FB) antwortet wie folgt: 15.05.2025

1. Wie die Vorschriften des § 28 BezVG auszulegen sind;

2. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, die zwingend eine Beteiligung

einer Bezirksversammlung erfordern;

3. In welchem Umfang Senat oder Fachbehörde ein Ermessen zusteht, auf eine

Anhörung nach § 28 BezVG zu verzichten;

4. Wie der Begriff der “wesentlichen Veränderung” in § 28 Satz 1 BezVG

auszulegen ist und wann die Schwelle, die eine Beteiligung einer

Bezirksversammlung erforderlich werden lässt, überschritten wird;

5. Zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung einer Bezirksversammlung

sinnvollerweise zu erfolgen hat und wann sie spätestens erfolgen muss;

6. Ob die Errichtung eines Dublin-Centers der Regelung des § 28 Satz 1 Nr. 9

BezVG unterfällt. Ist die Anhörung der Bezirksversammlung Wandsbek hier

erforderlich? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

Finanzbehörde (FB):
Die Auslegung des BezVG folgt den allgemeinen Regeln zur Auslegung von Gesetzestexten, d. h. ausgehend von der Wortbedeutung und unter Berücksichtigung der Systematik des jeweiligen Gesetzes sind die Vorschriften nach Sinn und Zweck des Gesetzes unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften auszulegen.

Die Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung einer Bezirksversammlung verpflichtend vorgesehen ist, sind in den §§ 26, 28 und 29 BezVG bestimmt. Die Regelung in § 28 BezVG ist als zwingende Vorschrift ausgestaltet.

Bei der Ansiedlung oder Schließung sowie bei einer wesentlichen Veränderung der in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen ist die örtlich zuständige Bezirksversammlung vor der Entscheidung anzuhören, sofern die Entscheidung für den Bezirk oder einen wesentlichen Teil des Bezirks von Bedeutung ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Veränderung, die zu einer Anhörung der Bezirksversammlung nach § 28 Ziffer 9 BezVG verpflichtet, da die Veränderung nicht wesentlich ist.

Eine Einrichtung wird wesentlich verändert, wenn dies auf die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks erhebliche Auswirkungen hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Angebotsspektrum einer Einrichtung maßgeblich verändert wird oder die Veränderung erheblichen zusätzlichen Verkehr erzeugt; vgl. die Gesetzesbegründung zur Einführung der Anhörungspflicht (Bü-Drs. 18/3418, S. 20 zu § 30).

Das Ankunftszentrum in der zentralen Erstaufnahme dient der öffentlichen Unterbringung von geflüchteten Menschen gemäß § 28 Ziffer 9 BezVG.

Die Einrichtung eines Dublin-Zentrums in dem bereits bestehenden Ankunftszentrum verändert zwar das Angebotsspektrum der Einrichtung einer zentralen Erstaufnahme-Einrichtung, weil sie nicht mehr nur als Erstaufnahme-Einrichtung genutzt, sondern auch der Unterbringung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen dient.

Diese Veränderung findet jedoch im Inneren der Einrichtung statt und strahlt nicht nach außen auf den Bezirk aus.

Durch die Nutzung der bisher als Reserve-Einheit vorgesehenen Haller das Dublin-Zentrum wird die Kapazität der Einrichtung nicht erhöht, weil ihre Nutzung im Rahmen der Gesamtkapazität der Einrichtung erfolgt.

Es ist auch nicht mit erheblichem zusätzlichem Verkehr durch die Einrichtung des Dublin-Zentrums zu rechnen. Zudem entsteht auch keine andere Kategorie der Einrichtung im Sinne des § 28 Ziffer 9 BezVG.

Der Nutzungszweck ist nach wie vor die öffentliche Unterbringung von geflüchteten Menschen. Die Auswirkungen auf den Bezirk haben sich nicht erheblich im Sinne des Gesetzgebers verändert. Daher war keine erneute Anhörung der Bezirksversammlung erforderlich.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
12.06.2025
Ö 15.3
Anhänge

keine Anlage/n

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