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Dublin-Zentrum Auskunftsersuchen vom 04.04.2025

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

Im Zuge der Errichtung eines sog. “Dublin-Centers” wurde die Frage diskutiert, in welchem

Umfang die Beteiligung der Bezirksversammlung Wandsbek vor einer Entscheidung des Senats anzuhören ist.

Wir fragen die für die Bezirke zuständige Fachbehörde:

1. Wie die Vorschriften des § 28 BezVG auszulegen sind;

2. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, die zwingend eine Beteiligung

einer Bezirksversammlung erfordern;

3. In welchem Umfang Senat oder Fachbehörde ein Ermessen zusteht, auf eine

Anhörung nach § 28 BezVG zu verzichten;

4. Wie der Begriff der “wesentlichen Veränderung” in § 28 Satz 1 BezVG

auszulegen ist und wann die Schwelle, die eine Beteiligung einer

Bezirksversammlung erforderlich werden lässt, überschritten wird;

5. Zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung einer Bezirksversammlung

sinnvollerweise zu erfolgen hat und wann sie spätestens erfolgen muss;

6. Ob die Errichtung eines Dublin-Centers der Regelung des § 28 Satz 1 Nr. 9

BezVG unterfällt. Ist die Anhörung der Bezirksversammlung Wandsbek hier

erforderlich? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

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