Dublin-Zentrum Auskunftsersuchen vom 04.04.2025
Im Zuge der Errichtung eines sog. “Dublin-Centers” wurde die Frage diskutiert, in welchem
Umfang die Beteiligung der Bezirksversammlung Wandsbek vor einer Entscheidung des Senats anzuhören ist.
Wir fragen die für die Bezirke zuständige Fachbehörde:
1. Wie die Vorschriften des § 28 BezVG auszulegen sind;
2. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, die zwingend eine Beteiligung
einer Bezirksversammlung erfordern;
3. In welchem Umfang Senat oder Fachbehörde ein Ermessen zusteht, auf eine
Anhörung nach § 28 BezVG zu verzichten;
4. Wie der Begriff der “wesentlichen Veränderung” in § 28 Satz 1 BezVG
auszulegen ist und wann die Schwelle, die eine Beteiligung einer
Bezirksversammlung erforderlich werden lässt, überschritten wird;
5. Zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung einer Bezirksversammlung
sinnvollerweise zu erfolgen hat und wann sie spätestens erfolgen muss;
6. Ob die Errichtung eines Dublin-Centers der Regelung des § 28 Satz 1 Nr. 9
BezVG unterfällt. Ist die Anhörung der Bezirksversammlung Wandsbek hier
erforderlich? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
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