Antwort auf Anfrage SPD betr. Drucksache - 22-0331 Umwidmungen zu Verkehrsberuhigten Bereichen
Letzte Beratung: 11.03.2025 Hauptausschuss Ö 3.11
Ein verkehrsberuhigter Bereich ist eine mit Verkehrszeichen 325.1 beschilderte Straße oder Verkehrsfläche. Der Bereich dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Die Einführung in die StVO erfolgte 1980.
In Antwort zu Drs. 22-0331 Umwidmungen zu Verkehrsberuhigten Bereichen meldet das Bezirksamt Harburg zu:
Frage 1.: Die Zuständigkeit hierfür liegt beim PK. Wir bitten daher das/die zuständigen PK um Beantwortung.
Frage 2: Die Zuständigkeit hierfür liegt bei BWFGB. Wir bitten daher die zuständige Fachbehörde um Beantwortung.
Fragen 3 und 4: beantwortet durch das Bezirksamt Harburg.
1. Welche Voraussetzungen müssen für die Widmung zu einem Verkehrsberuhigten Bereich vorliegen?
1.1. Bauliche Maßnahmen bezüglich Verkehrsflächen, Gehwegen, Grundstückszufahrten, Parkflächen und ggfs. weitere.
1.2. Verkehrliche Voraussetzungen, wie Fahrzeugaufkommen etc.
2. Werden Anwohner:innen bei bereits abgerechneten erstmalig endgültig hergestellten Verkehrsflächen bei einer Umgestaltung zu einem verkehrsberuhigten Bereich zu erneuten Beiträgen herangezogen? Falls ja, in welcher Form und Höhe. Falls nein, wer ist der Kostenträger und aus welchen Mitteln sind diese zu tragen?
3. Sind im Bezirk Harburg derartige Umwidmungs- und Umgestaltungsmaßnahmen in Planung oder Umsetzung? Falls ja, in welchen Bereichen und wann?
4. Finden bei derartigen Maßnahmen frühzeitige Anwohner:innenbeteiligungsverfahren statt? (Welcher Art)
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
11. Februar 2025
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) sowie die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichberechtigung und Bezirke (BWFGB) beantworten die o. g. Anfrage wie folgt:
1. Welche Voraussetzungen müssen für die Widmung zu einem Verkehrsberuhigten
Bereich vorliegen?
1.1. Bauliche Maßnahmen bezüglich Verkehrsflächen, Gehwegen,
Grundstückszufahrten, Parkflächen und ggfs. weitere.
1.2. Verkehrliche Voraussetzungen, wie Fahrzeugaufkommen etc.
Antwort von der Behörde für Inneres und Sport (BIS):
Die Antwort zu den Fragen ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), sowie aus den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), Kapitel Verkehrsberuhigung.
VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich:
1 I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.
2 II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
3 III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr
getroffen ist.
4 IV. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
5 V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.
HRVV, Kapitel Verkehrsberuhigung:
Entgegen der wegerechtlichen Widmungsbeschränkung bei Fußgängerbereichen und befahrbaren Wohnwegen wird bei dem verkehrsberuhigten Bereich der Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße nicht beschränkt. Die Anordnung der Zeichen 325.1/325.2 nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) gem. § 45 Absatz 1b Ziffer 3 StVO regelt das verkehrliche Verhalten der Benutzer untereinander. § 45 Absatz 1b Ziffer 4 StVO lässt zusätzliche verkehrsregelnde Maßnahmen oder Verkehrseinrichtungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen zu. Auch hier ist zu beachten, dass die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches nur im Einvernehmen mit der Gemeinde möglich ist (§ 45 Absatz 1b Satz 3 StVO).
Der verkehrsberuhigte Bereich ist eine besondere Form einer öffentlichen Verkehrsfläche. Gemäß VwV-StVO zu Zeichen 325.1 und 325.2 kommt die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen sowohl für einzelne Straßen als auch für Straßen eines abgegrenzten Bereiches in Betracht. Planungskriterien und Hinweise für den Einsatz dieser Straßen finden sich in der ReStra und RAST 06.
Die Straßen im verkehrsberuhigten Bereich sollten so gestaltet bzw. in das Gesamtnetz eingebunden sein, dass überwiegend nur mit quartiersbezogenem Verkehr zu rechnen ist.
Das Wohnen sollte die vorwiegende Nutzungsart sein. Geschäfte, Kirchen, Büros, Schulen und vereinzelt Gewerbebetriebe können mit einbezogen werden, solange diese im Vergleich zum Anwohnerverkehr nur einen geringen Ziel- und Quellverkehr, insbesondere durch größere Kfz als Pkw, verursachen. Die Verkehrsstärke sollte unter 150 Kfz/h liegen. Die Länge der Straße sollte 300 m nicht überschreiten. Zeichen 325.1/325.2 darf nur angeordnet werden, wenn die bauliche Gestaltung die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit erwarten lässt. Deshalb sollten verkehrsberuhigte Bereiche generell nur kurz oder bei längeren Abschnitten so möbliert sein, dass die geforderte Schrittgeschwindigkeit einsichtig und plausibel ist.
Verkehrsberuhigte Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Die aufzustellenden Gestaltungselemente dürfen im Nahbereich nicht die Sicht des Fahrzeugführers auf Fußgängerinnen und Fußgänger behindern. Im verkehrsberuhigten Bereich muss ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugarten möglich sein.
Bei entsprechenden Ausweichmöglichkeiten genügt eine Fahrgassenbreite von 3.50 m im Gegenverkehr. Einbahnstraßenregelungen sollten nur als Ausnahme angeordnet werden, da sie dazu verleiten können, schneller als angebracht bzw. zulässig zu fahren.
Parken ist nur auf besonders gekennzeichneten Flächen zulässig. Nach VwV-StVO zu Zeichen 325.1 und 325.2 V. sind die Parkflächen durch eine Markierung oder Pflasterwechsel zu kennzeichnen. Im Interesse einer besseren Erkennbarkeit kann die besondere Bodenmarkierung ggf. mit einem weißen „P“ gekennzeichnet werden.
Parkplätze für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen sind mit einem „Rollstuhlfahrersinnbild“ zusätzlich zu markieren.
Fazit
Vorstehend genannte Vorschriften sind für die Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der Zeichen 325.1 einschlägig. Gem. § 45 Absatz 1b Satz 3 StVO ist zuvor das Einvernehmen mit der Gemeinde (Bezirk) herzustellen.
2. Werden Anwohner:innen bei bereits abgerechneten erstmalig endgültig hergestellten Verkehrsflächen bei einer Umgestaltung zu einem verkehrsberuhigten Bereich zu erneuten Beiträgen herangezogen? Falls ja, in welcher Form und Höhe. Falls nein, wer ist der Kostenträger und aus welchen Mitteln sind diese zu tragen?
Antwort von der der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichberechtigung und Bezirke (BWFGB):
Nein, Ausbaubeiträge sind in der FHH abgeschafft.
Kostenträger/Mittelbeschaffung: Zuständigkeit liegt beim Bezirksamt. Das Bezirksamt ist zuständig für Bezirksstraßen; LSBG nur für Hauptverkehrsstraßen (Umwandlung in einen verkehrsberuhigten Bereich jedoch unwahrscheinlich).
3. Sind im Bezirk Harburg derartige Umwidmungs- und Umgestaltungsmaßnahmen in Planung oder Umsetzung? Falls ja, in welchen Bereichen und wann?
4. Finden bei derartigen Maßnahmen frühzeitige Anwohner:innenbeteiligungsverfahren statt? (Welcher Art)
Siehe 22-03301.01
gez. Böhm
f.d.R.
Leptien
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