22-1619

Tempo 30 Ortskern Bergstedt (bzgl. Drs. 22-1283) Beschluss der Bezirksversammlung vom 03.04.2025 (Drs. 22-1284)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 12.06.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.5

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten.

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Wandsbek verweist in ihrer Drucksache (Drs.) 22-1284 auf die Drs. 22-1283 in der eine mündliche Eingabe zu Tempo 30 im Ortskern Bergstedt behandelt wurde.

Stellungnahme

In dem o.g. Antrag wird eine flächendeckende und einheitliche Geschwindigkeitsreduzierung im Ortskern Bergstedt gefordert. Die Geschwindigkeitsreduzierung wird hierbei für 24 Stunden an sieben Tagen gefordert. Eine Unterscheidung zwischen Tempo 30-Strecken und Tempo 30-Zonen wird hierbei nicht unternommen. Daher werden die unterschiedlichen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsreduzierungen zunächst noch einmal dargestellt.

Die Anordnung von Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

Mit der Regelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genanntenEinrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.

Auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 147) wurden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige Oberste Landesbehörde Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen.

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter. Die Straßenverkehrsbehörde prüft derartige Planungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und ihrer Rechtskonformität.

r die Einrichtung von Tempo 30 aus Gründen des Lärmschutzes müssten entsprechende Anträge von Anwohnenden vorliegen, die dann durch die zuständigen Behörden hinsichtlich der Umsetzbarkeit geprüft würden.

Weiterhin wurde die zugrundeliegende Anlage der Eingabe in Kategorien unterteil. Die Beantwortung erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit unter gleicher Gliederung.

a) Wohldorfer Damm Hausnummer 15 bis Kreuzung Wohldorfer Damm/Rodenbeker Str./Alte

Schmiede

Begründung/en:

- Stark frequentierte Schulanmarschwege

r eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der Vorschriften aus der StVO und der dazugehörigen VwV-StVO hat die Oberste Landesbehörde die Hamburger Richtlinienzur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Kapitel: § 45 Absatz 9 StVO Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kinderrten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern erlassen. Die HRVV befinden sich aktuell in der Fortschreibung. Hier sollen dann Begriffe wie „stark frequentierte Schulanmarschwege“ definiert werden, damit hier bei positiver Prüfung Tempo 30-Strecken angeordnet werden können. Bis dato sind hochfrequentierte Schulwege noch nicht definiert und können daher noch nicht rechtssicher angeordnet werden.

- Stark frequentierter Ortskern mit diversen Ärzten, Kita Tigerente/Siemerscher Hof

(ACHTUNG: Wieso gibt es hier keine Tempo-30-Strecke lt. StVO, §45?), Apotheke,

Einzelhandel, Kirche, Kita Kinderzimmer, ev. Kita Bergst. Kirchenstr.

Ein stark frequentierter Ortskern kann für sich allein genommen nicht als rechtliche Grundlage für eine Geschwindigkeitsreduzierung herangezogen werden. Grundsätzlich wird nach § 3 Absatz 3 StVO bestimmt, dass die Höchstgeschwindigkeit innerorts maximal 50 km/h beträgt. Zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen rechtlich begründet werden. Nach § 45 Absatz 1 der StVO i.V.m. § 45 Absatz 9 StVO sind einerseits Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist und andererseits insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigungder in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Wie oben ausgeführt, muss eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h umfassend rechtlich begründbar sein, die genannte Gefahrenlage muss vorliegen.

Begründen Auswertungen zu Geschwindigkeit und eine Verkehrsunfallanalyse diese Gefahrenlage nicht, fehlt hier die rechtliche Voraussetzung. Aufgrund der fehlenden Gefahrenlage, die eine Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, ist eine Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung von Tempo 30 km/h aus diesen Gründen rechtlich nicht möglich.

r die genannten Kindertagesstätten Tigerente/Siemersche Hof, Kita Kinderzimmer und Kita Bergstedter Kirchenstraße 7 kann gesagt werden, dass für die Kita Tigerente die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke nicht vorliegen, für die Kita Kinderzimmer eine Tempo 30-Strecke eingerichtet wurde und dass sich die Kita Bergstedter Kirchenstraße innerhalb einer Tempo 30-Zone befindet.

- Fußngerüberwege (FÜW) Wohldorfer Damm/Bergs. Kirchenstr. sowie Wohldorfer

Damm Hausnummer 1 à stark frequentiert, insbesondere Schulanmarschwege!

Sowohl für Fußngerüberwege (FGÜ), als auch für hochfrequentierte Schulwege sind aus vorgenannten Gründen die Anordnung von Tempo 30-Strecken noch nicht möglich. Sobald hierzu eine fortgeschriebene HRVV vorliegt, können derartige Objekte geprüft werden.

- Vgl. vergangene Protokolle -> Unfälle mit Kleinkindern/Schulkindern FÜW

Wohldorfer Damm/Bergst. Kirchenstr.

Die StVB des PK 35 kann nicht nachvollziehen, auf welche Protokolle sich der Petent beruft.

Bei der Verkehrsunfallanalyse der Schulwegunfälle hat das PK 35 jedoch festgestellt, dass der FGÜ im Wohldorfer Damm in Höhe Bergstedter Kirchenstraße durch Rad fahrende Kinder genutzt wird, die in Verkehrsunfällen beteiligt wurden.

Die veranlassten Verkehrsbeobachtungen und die Unfallanalyse hat die StVB des PK 35 dazu veranlasst, Möglichkeiten zur Stärkung der Verkehrssicherheit am FGÜ im Wohldorfer Damm in Höhe Bergstedter Kirchenstraße zu suchen und hat am 08.04.2024 in Abstimmung mit dem Bezirksamt Wandsbek eine Umlaufsperre und weitere Fußngerschutzgitter straßenverkehrsbehördlich angeordnet.

- Kraftfahrzeugverkehr biegt stadteinwärts vom Wohldorfer Damm in Richtung Alte

Schmiede mit ungedrosselter Geschwindigkeit von 50 km/h (oder schneller) von der

abknickenden Vorfahrtstr. ein. ACHTUNG! Hier abgesenkter Bordstein und eigentlich

Vorrang für querenden Fußngerverkehr -> ggf. Fußngerschutzgitter notwendig?

Die in der Petition angegebene Ortsangabe erscheint der StVB des PK 35 nicht eindeutig. Es könnten dabei zwei Örtlichkeiten gemeint sein:

glichkeit 1: Wohldorfer Damm, Rodenbeker Straße, Bergstedter Markt

Die StVB des PK 35 hat die Verkehrssituation an der Kreuzung Wohldorfer Damm, Rodenbeker Straße, Bergstedter Markt anlässlich eines tödlichen Verkehrsunfalls (30.04.2023. Az. 035/4V/0289686/2023) eingehend überprüft. In diesem Kreuzungsbereich ist die Rodenbeker Straße und im weiteren Verlauf der Teil der Straße Bergstedter Markt in Richtung Alte Schmiede Vorfahrtstraße. Die kreuzenden Straßen Wohldorfer Damm und ein weiterer Teil der Straße Bergstedter Markt sindnachgeordnete Straßen, aus denen Vorfahrt zu gewähren ist. Eine abknickende Vorfahrstraße besteht dort nicht. Anlässlich der Verkehrsbeobachtungen kam das PK 35 am 09.05.2023 (Az. 035/8V/0031057/2025) zu dem Entschluss, an der Kreuzung im Wohldorfer Damm das Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren.) durch das Verkehrszeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) auszutauschen und zusätzlich das Verkehrszeichen 294 (Haltlinie) anzuordnen (Az. 035/8V/0310571/2023).

Aus hiesiger Sicht ist die Kreuzung für alle Verkehrsteilnehmende übersichtlich. Zu den bestehenden Verkehrszeichen und -einrichtungen (FGÜ und Fußngerschutzgitter) in der Rodenbeker Straße erscheint die Anordnung weiterer Verkehrseinrichtungen nicht zwingend erforderlich.

glichkeit 2 Wohldorfer Damm, Volksdorfer Damm

An der Einmündung Wohldorfer Damm, Volksdorfer Damm besteht eine abknickende Vorfahrtstraße vom Wohldorfer Damm aus Norden kommend nach links in den Volksdorfer Damm, die mit den Verkehrszeichen 205 und 306 jeweils mit dem Zusatzzeichen zum Verlauf der Vorfahrtstraße gekennzeichnet ist. Die Fahrbahnmarkierungen (Verkehrszeichen 295) sind auf dem Kopfsteinpflaster mittels Metallnägel hergestellt.

Der StVB des PK 35 liegen bisher keine Hinweise auf unsichere Fahrbahnquerungen durch zu Fuß gehende oder Rad fahrende Personen an dieser Einmündung vor. Eine Auswertung der Verkehrsunfalllage mittels der Elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKa) ergab, dass die Polizei seit der elektronischen Auswertung von Verkehrsunfällen (etwa seit 30 Jahren) keine Verkehrsunfälle unter Beteiligung von zu Fuß gehenden oder Rad fahrenden Personen registriert hat.

Vor diesem Hintergrund erachtet das PK 35 die Verkehrssituation für diese Verkehrsteilnehmenden als verkehrssicher. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung von Verkehrseinrichtung zum Schutz dieser Personen erscheint der StVB des PK 35 nicht zwingend erforderlich und ist damit gemäß § 45 Abs. 9 StVO nicht zulässig.

- Straßenbelag Kopfsteinpflaster: Dieser ist bei Nässe und insbesondere im Herbst

(Laubbelag) extrem rutschig, wodurch Fahrzeuge am FÜW häufig beim Bremsen

keine Traktion haben (-> verlängerter Bremsweg!)

Gem. § 3 (1) StVO muss die Geschwindigkeit lageangepasst gewählt werden. Auszugsweise: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- undWetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen...

b) Alte Schmiede von Einmündung zur Bergstedter Chaussee bis einschl. Rodenbeker Str. 1

(inkl. FÜW!) bzw. Anschluss an die bestehende Tempo 30-Strecke Altenheim „Haus

Fröhlich“.

Begründung/en:

- Stark frequentierte Schulanmarschwege

- Stark frequentierter Ortskern mit diversen Ärzten, Kita Siemerscher Hof, Apotheke,

Einzelhandel, Kirche, Kita Kinderzimmer, ev. Kita Bergst. Kirchenstr.

- Fußngerüberweg (FÜW) Rodenbeker Str. 1 -> stark frequentiert, insbesondere

Schulanmarschwege sowie auf der Westseite sehr schwer einsehbar!

Siehe Ausführungen zu Punkt a). Zu dem schwer einsehbaren FGÜ hat sich die StVB des PK 35 wie folgt geäert:

Am Kreuzungsbereich Rodenbeker Straße, Wohldorfer Damm, Bergstedter Markt befindet sich ein FGÜ. Dieser ist sowohl aus Richtung Rodenbeker Straße (Norden) und Bergstedter Markt (Süden) durch Verkehrszeichen 293 (Fußngerüberweg) und durch Verkehrszeichen 350 (Fußngerüberweg) rechts und links der Fahrbahn und beleuchtet über Auslegermast etwa mittig der Fahrbahn sehr gut zu erkennen. In der Straße Bergstedter Markt in Fahrtrichtung Norden wird zudem in einer Entfernung von etwa 70 Meter vor dem FGÜ mit dem Gefahrenzeichen 101-11 auf den FGÜ hingewiesen.

Der Fußngerverkehr auf der östlichen Straßenseite der Rodenbeker Straße wird durch ein Fußngerschutzgitter nördlich des FGÜ und südlich von einer Mietradstation kanalisiert. Der Gehweg auf der westlichen Straßenseite hat eine Breite von etwa 1,50 Meter.

Aus hiesiger Sicht entsprechen die Sichtbeziehungen den baulichen Vorgaben eines FGÜ und werden als verkehrssicher bewertet.

Zu einer weiteren Verbesserung der Sichtbeziehungen zwischen Personen auf dem östlichen Straßenteil und Fahrzeugführenden aus Richtung Norden wirddie StVB des PK 35 einHaltverbot in der Rodenbeker Straße zwischen den Lichtmasten 1 und 1a am östlichen Straßenrand anordnen.

c) Volksdorfer Damm von Kreuzung Wohldorfer Damm bis Kreuzung Bergst. Chaussee

Begründung/en:

- Stark frequentierte Schulanmarschwege

- Stark frequentierter Ortskern mit diversen Ärzten, Kita Siemerscher Hof, Apotheke,

Einzelhandel, Kirche, Kita Kinderzimmer, ev. Kita Bergst. Kirchenstr.

- Direkter Anlieger Kita Kinderzimmer (Parkplatz & Nebeneingang)

- Straßenbelag Kopfsteinpflaster: Dieser ist bei Nässe und insbesondere im Herbst

(zusätzlicher Laubbelag) extrem rutschig -> verlängerter Bremsweg!)

Siehe Ausführungen zu a).

d) Bergstedter Chaussee von Hausnummer Bergst. Chaussee 156 bis ca. Hausnummer 190

(bzw. Bushaltestelle am Muusdiek) auch „ckenschluss“ von 2 Tempo-30 Strecken

cke laut Geoportal Hamburg ca. 360m

Begründung/en:

- Sehr stark frequentierte Schulanmarschwege (Rudolf-Steiner-Schule, Stadtteilschule

und Grundschule Bergstedt, sowie teilweise Gymnasium Buckhorn

- Seit Grundinstandsetzung Verengung der Fahrbahn -> Fahrrad- und Fußwege sind

direkt am Bordstein

- Kraftfahrzeugverkehr wird sinnvoll abgebremst -> viele KFZ fahren bei dunkelgelb bis

rot über die FLSA!

Siehe Ausführungen zu a).

- Seit Grundinstandsetzung gibt es auf Höhe der JET-Tankstelle eine „Sprunginsel“ - leider gibt es auf der westlichen Seite ebenfalls eine Bordstein-Absenkung ca. 20 m weiter nördlich offensichtlich für Fußnger und Fahrradverkehr, der aus dem Waldstück Krintendiek kommt. Tatsächlich nutzen entsprechend die (Grund-)Schüler nicht die Sprunginsel, sondern den abgesenkten Bordstein, was eine unsichere Querung dieser viel befahrenen Straße ist. Hier sollte die Absenkung zurückgebaut werden!

Zu diesem Punkt wurde ebenfalls ein Beitrag der StVB des PK 35 übermittelt:

Die Gehwegabsenkung sowie die Zuwegung zum Gehweg in der Bergstedter Chaussee gegenüber der Bergstedter Alte Landstraße ist mit der Grundinstandsetzung der Bergstedter Chaussee im Jahr 2024 hergestellt worden. Diese Straßenbaumaßnahme hat einen Bestandsschutz bis ins Jahr 2029. Über die Gehwegabsenkung soll der Radverkehr, der sich in der Bergstedter Chaussee auf dem für den Radverkehr freigegebenen Gehweg bewegt, die Bergstedter Alte Landstraße erreichen können oder diesen Weg in Gegenrichtung befahren.

Die sogenannte Sprunginsel in der Bergstedter Chaussee 175 (in Höhe der dortigen JET Tankstelle) stellt eine etwas südlicher gelegene sichere Querungsmöglichkeit insbesondere für zu Fuß gehende Personen dar. Für die Nutzung müsste ein leichter Umweg gegangen werden, um die Bergstedter Alte Landstraße zu erreichen.

Die StVB des PK 35 spricht sich gegen den Rückbau der Gehwegabsenkung in der Bergstedter Chaussee gegenüber der Einmündung Bergstedter Alte Landstraße aus, um weiterhin eine verkehrssichere Führung des Radverkehrs an der Einmündung Bergstedter Chaussee, Bergstedter Chaussee zu gewährleisten.

Zum Schutz des Fußnger- und Radverkehrs auf dem nordwestlichen Gehweg der Bergstedter Chaussee empfiehlt das PK 35 auf dem Wanderweg in der Grünanlage Krintendiek vor der Bergstedter Chaussee eine Umlaufsperre einzurichten.

- Sinnvoller Lückenschluss der Tempo 30-Strecken „Rudolf-Steiner-Schule“ und „KitaKinderzimmer“

r die Zusammenlegung von Tempo 30-Strecken wurde die maximale Entfernung von 300 Meter auf 500 Meter erweitert. Der Abstand zwischen den beiden Tempo 30-Strecken beträgt ca. 380 Meter. Damit ist eine Zusammenlegung beider Strecken möglich. Hierzu wird die StVB des PK 35 eine entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnung fertigen.

e) Bergstedter Chaussee von Hausnummer ca. 122 bis ca. Hausnummer 104

Begründung/en:

- Sehr stark frequentierte Schulanmarschwege

- Östliche Fahrrad- und Fußwege sind direkt am Bordstein/Fahrbahnrand à Erhöhung

der Sicherheit für Fußngerverkehr, Fahrradfahrende (insbesondere Schulkinder!).

Zusätzlich hier: Begegnungsverkehr!

Siehe Ausführungen zu a).

- Schließen des Tempo 30-Bereichs Ortskern Bergstedt (Tempo 30-Strecke Alte Schmiede und Tempo 30-Strecke „Kita Kinderzimmer“)

Eine Tempo 30-Strecke in der Straße Alte Schmiede ist der VD nicht bekannt, daher kann hier keine Zusammenlegung erfolgen.

- Eine negative Beeinflussung des Verkehrsflusses durch die Herabsetzung derchstgeschwindigkeit ist hier (stadtauswärts) aufgrund der nordöstlich bereits vorhandenen Tempo 30-Strecke „Kita Kinderzimmer“ bzw. aufgrund einer schlichten Verlängerung (stadteinwärts) nicht gegeben.

Eine Verlängerung der vorhanden Tempo 30-Strecke vor der Kita Kinderzimmer ist rechtlich nicht möglich.

f) Rodenbeker Str. von Hausnummer 10 bis ca. Hausnummer 22c - auch „ckenschluss“ von

2 Tempo-30 Strecken cke laut Geoportal Hamburg ca. 190m

Begründung/en:

- Sehr stark frequentierte Schulanmarschwege

- Östliche Fahrrad- und Fußwege sind sehr schmal und befinden sich direkt am Bordstein/Fahrbahnrand à Erhöhung der Sicherheit für Fußngerverkehr, Fahrradfahrende (insbesondere Schulkinder!).

- Zusätzlich hier: Begegnungsverkehr auf dem östlichen Fußweg!

- Weiterhin: Anmarschweg für Kita Elbkinder, Rodenbeker Str. 28

- Stark erhöhte Nutzung des Fußwegs durch Flüchtlingsunterkunft Rodenbeker Str. 32

- Fußngerüberweg (FÜW) Rodenbeker Str. 13 -> stark frequentiert, insbesondere Schulanmarschweg!

- Stark frequentierte Einmündungen und Kreuzungen Bergst. Kirchenstr., Twietenknick (Wohngebiet, einzige Zufahrt!), Twietenkoppel (Wohngebiet, einzige Zufahrt!)

Siehe Ausführungen zu a).

- Reduzierung Lärm-Immission für Wohngebäude Rodenbeker Str. Hausnummern 14-

22

Siehe Ausführungen zu Geschwindigkeitsreduzierung aus Gründen des Lärmschutzes.

- Insbesondere an Müll-Abfuhrtagen wird die bereits sehr knappe Breite des Fußwegs auf der östlichen Seite noch stärker eingeschränkt à hohes „Konfliktrisiko“ Fußngerverkehr, Fahrradfahrende, Kinderwagen, Rollstühle, etc. und Straßenverkehr

- Kraftfahrzeugverkehr wird sinnvoll abgebremst -> viele KFZ fahren zu schnell an den W heran.

Siehe Ausführungen zu a)

- Sinnvoller Lückenschluss der Tempo 30 Strecken „Kita Elbkinder“ und „Altenheim Haus Fröhlich

r die Zusammenlegung von Tempo 30-Strecken wurde die maximale Entfernung von 300 Meter auf 500 Meter erweitert. Der Abstand zwischen den beiden Tempo 30-Strecken beträgt ca. 220 Meter. Damit ist eine Zusammenlegung beider Strecken möglich. Hierzu wird die StVB des PK 35 eine entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnung fertigen.

Fazit

r den überwiegenden Teil der Forderungen aus der o. g. Anlage zur Eingabe ist die Anordnung von Tempo 30-Strecken aus vorgenannten Gründen ohne eine Fortschreibung der einschlägigen HRVV nicht rechtssicher möglich. Hier kann es erst nach Fortschreibung der HRVV zu einer Prüfung kommen können.

Anders verhält es sich bei den Meterangaben zu den maximalen Abständen zwischen zwei Geschwindigkeitsreduzierungen. Hier ist keine Definition erforderlich. Die beiden genannten Örtlichkeiten unterliegen den neuen Anforderungen, eine Zusammenlegung ist hier möglich.

Individuelles Fehlverhalten von verkehrsteilnehmenden Personen, wie z. B. nicht angepasste Geschwindigkeit und das Verhalten an Lichtzeichenanlagen (LZA) und FGÜ kann nicht mit Geschwindigkeitsreduzierungen begegnet werden. Das PK 35 wird die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen präventiven und repressiven Maßnahmen ergreifen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
12.06.2025
Ö 14.5
Lokalisation Beta
Bergstedt Bergstedter Kirchenstraße Wohldorfer Damm Rodenbeker Str. Bergstedter Markt Bergstedter Ch Alte Landstraße

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