22-1400.01

Antwort auf Anfrage der AfD-Fraktion betr.: AfD Fragt nach! Winterdienst für den Bezirk Harburg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 17.03.2026 Hauptausschuss Ö 4.13

Sachverhalt

Der Winterdienst ist von großer Bedeutung für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere auf stark frequentierten Straßen. Es gibt Hinweise darauf, dass der Dienst in Teilen des Bezirks unzureichend ausgeführt wird.

Wir bitten um Beantwortung der folgenden Fragen:

2.Wer ist für den Winterdienst im Bezirk Harburg zuständig (einschließlich der verantwortlichen Stellen, Unternehmen oder Abteilungen)?

3.Wieso werden zumindest die Magistralstraßen (Hauptverkehrsstraßen) im Bezirk Harburg nicht ausreichend gestreut oder geräumt, insbesondere bei winterlichen Witterungsverhältnissen?

4.Wie viel Vergütung erhalten die zuständigen Stellen oder Unternehmen für ihren jeweiligen Bereich im Rahmen des Winterdienstes (bitte mit Angabe der Budgets, Verträge oder Vergütungsmodelle)?

5.Wer ist für die Information und Koordination an die zuständigen Verantwortlichen verantwortlich (z. B. für die Benachrichtigung bei Wetterwarnungen oder Einsatzplanung)?










BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende


23. Februar 2026

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEs) beantwortet die o.g. Anfrage der AfD-Fraktion, Drs. 22-1400, wie folgt:

Vorbemerkung:

Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) bearbeitet – wie es das Hamburgische Wegegesetz (HWG) vorsieht – die als verkehrswichtig und besonders gefährlich eingestuften Strecken nach besten Kräften im Rahmen der Leistungsfähigkeit und im Sinne der Verkehrssicherungspflicht. Die Wetterlage ist hierbei von entscheidender Bedeutung.

Die in der Einleitung genannten Bereiche, für die eine Verantwortung der SRH besteht, sind unterschiedlich priorisiert. Dabei werden auch bekannte Hotspots, Knotenpunkte und besondere Gefahrenstellen im gesamten von der SRH zu bearbeitenden Streckennetz berücksichtigt. Sollte es hier zu Veränderungen kommen, wird dies regelmäßig überprüft und ggf. ergänzt. Im Winterdienst wird in allen Stadteilen ein besonderes Augenmerk auf Hauptverkehrsstraßen, Busrouten, das abgestimmte Radwegenetz, hochfrequentierte Bereiche um Bahnhöfe und Zugangsstationen sowie Verbindungsachsen gelegt.

Die Hauptverkehrsstraßen und wichtige Verbindungsachsen werden regelhaft der Priorität 1 zugeordnet, da sie zentrale Verkehrsadern mit hoher Kapazität für den inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr darstellen. Dies gilt auch für das abgestimmte Radwegenetz. Dieses wird zeitgleich mit den verkehrswichtigen Fahrbahnen vor den Hauptverkehrszeiten bearbeitet. Sofern die Wetterlage es erfordert, werden Volleinsätze, bei denen alle Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken vordringlich bearbeitet werden, durchgeführt, um die Verkehrssicherheit dieser Strecken zu gewährleisten.

Neben- und Wohnstraßen werden grundsätzlich nicht bzw. allenfalls nachrangig im bestehenden Winterdienstkonzept im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH im Winterdienst berücksichtigt. Hier wird die SRH nur auf spezielle Anforderung der Polizei oder Feuerwehr tätig, wenn dort besondere Gefahrenlagen vorhanden sind.

Die notwendigen Ressourcen für den Winterdienst der SRH, wie Fahrzeuge, Streumittel und Personal, schließen einen hohen Anteil an Vorhaltekosten ein, weshalb sich die Planung an einem durchschnittlichen Winter orientiert. Vor diesem Hintergrund ist kein lückenloser Winterdienst durch die öffentliche Hand, sondern ein auf Prioritäten beruhender Winterdienst vorgesehen, dessen Planung auf einem durchschnittlichen Winter beruht und auch den Anliegerinnen und Anliegern eine große Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit auf Gehwegen zuweist. In Hamburg hat es seit Anfang 2026 so viel geschneit wie in den vergangenen 15 Jahren nicht. Die Planung von Maschinen und Personalreserven kann nicht dauerhaft an solchen seltenen Extremereignissen ausgerichtet werden.

Zu bedenken ist auch, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des HWG auf Gehwegflächen (einschließlich dort verlaufender Radwege) aus Gründen des Umweltschutzes der Einsatz von Tausalz grundsätzlich verboten ist (§ 31 Abs. 2 HWG). Es sind hier nur abstumpfende Mittel wie z.B. feinkörniger Kies, Sand, Splitt, Blähton erlaubt. Mit den Allgemeinverfügungen der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) vom 06. und vom 30. Januar 2026 wurde das Verbot der Verwendung von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln abseits von Fahrbahnen jedoch vorübergehend bis zum 21. Januar 2026 (Allgemeinverfügung Einsatz von Tausalz) bzw. 13. Februar 2026 (2. Allgemeinverfügung Einsatz vom Tausalz) aufgehoben. Ob ein Einsatz alternativer Streustoffe ohne schädliche Umweltauswirkungen insbesondere auch bei den für das Stadtklima so wichtigen Straßenbäumen möglich ist, ist derzeit Gegenstand von Untersuchungen.

Die Wegeaufsicht der Bezirke ist zuständig, die Winterdienstpflichten der Anliegerinnen und Anlieger zu überwachen. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen festgelegter Begehungsintervalle und in Einzelfällen aufgrund externer Veranlassung. Die Wegeaufsicht kann bei Nichtwahrnehmung der Pflichten Ersatzvornahmen auf Kosten der Anliegerinnen und Anlieger einleiten und Flächen räumen und streuen lassen. Die Durchführung der Ersatzvornahme kann sowohl durch die SRH als auch durch eine andere Fremdfirma erfolgen. Hierbei gilt es zu bedenken, dass die Wegewarte nicht überall zeitgleich sein können und auch die Leistungsfähigkeit der SRH und die der Fremdfirmen nicht ausreichen kann, die Leistungen kurzfristig zu erbringen.

Ferner ist es den Bezirksämtern aufgrund begrenzter Kapazitäten nicht möglich, an Schnee- und Glättetagen sämtliche Straßen im jeweiligen Bezirk zu begehen und ggf. Hinweise zu erteilen; in der Regel haben Hauptverkehrsstraßen, Bustrassen, Bushaltestellen und Schulwege Priorität.

Der Senat stellt das bestehende Winterdienstkonzept unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen und mit Blick auf die verfügbaren finanziellen Ressourcen nicht in Frage.

Wintersituationen werden auch zukünftig im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nach besten Kräften und unter Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger als Gemeinschaftsaufgabe zu bewältigen sein. Vor diesem Hintergrund wird es auch beim Winterdienst nicht möglich sein, alle Erwartungen zu erfüllen und die städtischen Einsatzmöglichkeiten elementar auszuweiten. Ungeachtet dessen ist die Überprüfung, ob und inwieweit eine Optimierung des Winterdienstes möglich ist, Gegenstand der fortlaufenden Anstrengungen des Senats.

Dies vorausgeschickt beantwortet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) die Fragen wie folgt [Anmerkung: Frage 1 existiert nicht]:

  1. Wer ist für den Winterdienst im Bezirk Harburg zuständig (einschließlich der verantwortlichen Stellen, Unternehmen oder Abteilungen)?

Die SRH ist für den Winterdienst auf Fahrbahnen, dem Radewegenetz und u. a. auf anliegerfreien Gehwegen nach den Vorgaben des HWG im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf besonders gefährlichen Stellen verkehrswichtiger der Öffentlichkeit gewidmeter Wege verantwortlich. Dabei ist die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Wohn- und Nebenstraßen werden grundsätzlich nicht bzw. höchstens nachrangig, das heißt ergänzend, im Rahmen der Leistungsfähigkeit bearbeitet.

Für den Winterdienst auf Gehwegen sind – mit Ausnahme der anliegerfreien Gehwege bspw. an Grün- und Erholungsanlagen, für die eine Zuständigkeit der SRH zur Durchführung des Winterdienstes besteht, soweit es sich um als verkehrswichtig und besonders gefährlich eingestuften Strecken handelt – die Anliegerinnen und Anlieger verantwortlich. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Winterdienstes durch die Anliegerinnen und Anlieger obliegt der Wegeaufsicht des jeweils zuständigen Bezirksamtes.

Im Übrigen orientieren sich die Winterdienstpflichten der Kommunen und Städte an der Zumutbarkeit. Gleichzeitig sind die Kraftfahrzeugfahrenden, Fußgängerinnen und Fußgänger sowie die Radfahrenden gehalten, sich wetterangepasst zu verhalten.

Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

  1. Wieso werden zumindest die Magistralstraßen (Hauptverkehrsstraßen) im Bezirk Harburg nicht ausreichend gestreut oder geräumt, insbesondere bei winterlichen Witterungsverhältnissen?

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen ist eine flächendeckende Ausweitung des Winterdienstes nicht möglich. Der Winterdienst wird auch zukünftig im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nach besten Kräften und unter Beteiligung der ebenfalls winterdienstverpflichteten Anliegerinnen und Anlieger als Gemeinschaftsaufgabe zu bewältigen sein. Vor diesem Hintergrund wird es auch beim Winterdienst nicht möglich sein, alle Erwartungen zu erfüllen und die städtischen Einsatzmöglichkeiten elementar auszuweiten.

Ungeachtet dessen prüft die BUKEA in Abstimmung mit der SRH fortlaufend, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Winterdienstes im Zuständigkeitsbereich der SRH anzupassen, beziehungsweise auszuweiten sind. Auch werden fortlaufend Gespräche geführt, um mögliche Effizienzgewinne im Winterdienst zu erzielen. Ergänzend wurden von der SRH in den vergangenen Monaten die Winterdienstprozesse umfassend analysiert, um Optimierungspotenziale zu identifizieren und umzusetzen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen und die Drs. 23/2530 sowie Drs. 23/2870 verwiesen.

  1. Wie viel Vergütung erhalten die zuständigen Stellen oder Unternehmen für ihren jeweiligen Bereich im Rahmen des Winterdienstes (bitte mit Angabe der Budgets, Verträge oder Vergütungsmodelle)?


Der SRH werden auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen ihr und der BUKEA
i. V. m. dem 1. Nachtragsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag, die im Transparenzprotal veröffentlicht sind, die Leistungen für den Winterdienst erstattet. Die Höhe der Erstattungsmittel für das Jahr 2026 sind dem Nachtragsvertrag zu entnehmen.

  1. Wer ist für die Information und Koordination an die zuständigen Verantwortlichen verantwortlich (z. B. für die Benachrichtigung bei Wetterwarnungen oder Einsatzplanung)?

Für alle in ihrer Winterdienstzuständigkeit befindlichen Bereiche ist die SRH verantwortlich. Sie stimmt sich regelmäßig mit den beteiligten Behörden ab. Im Bereich Planung und Priorisierung von Radwegen und Velorouten werden die BVM und die BUKEA beteiligt. Im Bereich anliegerfreie Gehwege werden neben der BUKEA auch die Bezirksämter befasst. Zuständige Stelle bei der SRH ist die zentrale Einsatzleitung des Winterdienstes, die in dem Zeitraum vom 15. Oktober 2025 bis 15. April 2026 rund um die Uhr besetzt ist.

Die SRH plant ihre Einsätze und Rufbereitschaften nach den vorliegenden Prognosen der Wettermanufaktur. Dadurch wird eine möglichst präzise Einschätzung der Lage und eine frühzeitige Einsatzplanung unter Zuhilfenahme der Daten verschiedener Straßenwetter- und Messstationen ermöglicht.

‚Die Bevölkerung wird über die Winterdiensteinsätze regelmäßig und umfassend von der SRH in den sozialen Medien informiert. Ergänzend verschickt sie entsprechende Pressemitteilungen an die Hamburger Medien. Die Informationen erfolgen in der Regel sehr zeitnah nach Ausrufung des Winterdienstes. Grundsätzliche Informationen zum Winterdienst veröffentlicht die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) auf ihrer Internetseite unter Winterdienst und die SRH unter Winterdienst - Wir haben das Snow-how. Dort finden Bürgerinnen und Bürger auch den Flyer „Winterdienst in Hamburg“, der Informationen zu den Räum- und Streupflichten enthält.

Fahrradfahrende haben die Möglichkeit, sich ausführlich im Geoportal der FHH unter https://geoportal-hamburg.de/geo-online/ über die Strecken, die dem Winterdienst unterliegen, zu informieren. Auf diese Möglichkeit weist die SRH unter anderem auf ihren Social-Media-Kanälen regelmäßig hin. Auch können sich Bürgerinnen und Bürger über die Winterdienst-Hotline unter der Telefonnummer 2576-1313 bei der SRH melden oder die Funktion „Glätte melden“ der SRH-App nutzen.

Siehe auch Drs. 22/14211, Drs. 23/2530, Drs. 23/2617 und Drs. 23/2742.

gez. Böhm

f.d.R. Leptien

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