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Winterdienst-Chaos in Bergedorf: Mangelhafte Räumung und Streuung nach den Schneefällen vom 2. und 3. Januar 2026

Antwort

Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.2

Sachverhalt

Auskunftsersuchen

der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Schander, Unbehauen

und AfD Fraktion Bergedorf

Am Freitag, dem 2. Januar 2026, sowie am darauffolgenden Samstag, dem 3. Januar, kam es im Bezirk Bergedorf zu teils starken Schneefällen. Eine Begehung und Umfrage unserer Fraktion am 5. Januar 2026 ergab ein besorgniserregendes Bild hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der Räumpflichten.

hrend die Fahrbahnen der Hauptverkehrsstraßen größtenteils durch den fließenden Verkehr schneefrei wurden, präsentieren sich Nebenstraßen und Wohngebiete als gefährliche Eisbahnen aus festgefahrenem Schnee. Besonders desaströs ist die Situation für Fußnger und Nutzer des ÖPNV: Viele Gehwege sind entweder mit tiefem Schneematsch bedeckt oder durch Festtreten zu massiven Eisschichten gefroren. An Ampelübergängen und Bushaltestellen türmen sich die Schneemassen so hoch, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen oder das Queren der Straße kaum möglich ist. Radwege sind im gesamten Bezirk oft nicht einmal mehr als solche zu erkennen.

Dieser Zustand betrifft nicht nur einzelne Straßenzüge, sondern ist im gesamten Bezirk festzustellen, was auf ein systematisches Versagen oder eine massive Unterkapazität des Winterdienstes hindeutet.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt wie folgt Stellung:

Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) bearbeitet wie es das Hamburgische Wegegesetz (HWG) vorsieht die als verkehrswichtig und besonders gefährlich eingestuften Strecken nach besten Kräften im Rahmen der Leistungsfähigkeit und im Sinne der Verkehrssicherungspflicht. Die Wetterlage ist hierbei von entscheidender Bedeutung.

Die in der Einleitung genannten Bereiche, für die eine Verantwortung der SRH besteht, sind unterschiedlich priorisiert. Dabei werden auch bekannte Hotspots, Knotenpunkte und besondere Gefahrenstellen im gesamten von der SRH zu bearbeitenden Streckennetz berücksichtigt. Sollte es hier zu Veränderungen kommen, wird dies regelmäßig überprüft und ggf. ergänzt. Im Winterdienst wird in allen Stadteilen ein besonderes Augenmerk auf Hauptverkehrsstraßen, Busrouten,das abgestimmte Radwegenetz, hochfrequentierte Bereiche um Bahnhöfe und Zugangsstationen sowie Verbindungsachsen gelegt.

Die Hauptverkehrsstraßen und wichtige Verbindungsachsen werden regelhaft der Priorität 1 zugeordnet, da sie zentrale Verkehrsadern mit hoher Kapazität für den inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr darstellen. Dies gilt auch für das abgestimmte Radwegenetz. Dieses wird zeitgleich mit den verkehrswichtigen Fahrbahnen vor den Hauptverkehrszeiten bearbeitet. Sofern die Wetterlage es erfordert, werden Volleinsätze, bei denen alle Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken vordringlich bearbeitet werden, durchgeführt, um die Verkehrssicherheit dieser Strecken zu gewährleisten.

Neben- und Wohnstraßen werden im bestehenden Winterdienstkonzept grundsätzlich nicht, allenfalls im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nachrangig im Winterdienst berücksichtigt. Hier wird die SRH nur auf spezielle Anforderung der Polizei oder Feuerwehr tätig, wenn dort besondere Gefahrenlagen vorhanden sind.

Vorrang müssen verkehrswichtige Hauptstraßen unter Berücksichtigung des ÖPNV haben.

Die SRH räumt und streut Fahrbahnen, das mit der BVM abgestimmte Radewegenetz und u. a. die anliegerfreien Gehwege im Rahmen des Winterdienstes entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Die notwendigen Ressourcen wie Fahrzeuge, Streumittel und Personal schließen einen hohen Anteil an Vorhaltekosten ein und müssen somit auch in milden Wintern getragen werden.

Vor diesem Hintergrund ist kein lückenloser Winterdienst durch die öffentliche Hand, sondern ein begrenzter, auf Prioritäten beruhender Winterdienst vorgesehen, der auch den Anliegerinnen und Anliegern eine große Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit auf Gehwegen zuweist.

Zu bedenken ist auch, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des HWG auf Gehwegflächen (einschließlich dort verlaufender Radwege) aus Gründen des Umweltschutzes der Einsatz von Tausalz grundsätzlich verboten ist (§ 31 Abs. 2 HWG). Es sind hier nur abstumpfende Mittel wie z.B. feinkörniger Kies, Sand, Splitt, Blähton erlaubt. Mit den Allgemeinverfügungen der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende vom 06. und vom 30. Januar 2026 wurde das Verbot der Verwendung von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln abseits vonFahrbahnen jedoch vorübergehend bis zum 21. Januar 2026 (Allgemeinverfügung Einsatz von Tausalz) bzw. 13. Februar 2026 (2. Allgemeinverfügung Einsatz vom Tausalz) aufgehoben.Ob ein Einsatz alternativer Streustoffe ohne schädliche Umweltauswirkungen insbesondere auch bei den für das Stadtklima so wichtigen Straßenbäumen möglich ist, ist derzeit Gegenstand von Untersuchungen.

Die Wegeaufsicht der Bezirke ist zuständig, die Winterdienstpflichten der Anliegerinnen und Anlieger zu überprüfen. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen festgelegter Begehungsintervalle und in Einzelfällen aufgrund externer Veranlassung. Die Wegeaufsicht kann bei Nichtwahrnehmung der Pflichten Ersatzvornahmen auf Kosten der Anliegerinnen und Anlieger einleiten und Flächen räumen und streuen lassen. Die Durchführung der Ersatzvornahme kann sowohl durch die SRH als auch durch eine andere Fremdfirma erfolgen. Hierbei gilt es zu bedenken, dass die Wegewarte nichtüberall zeitgleich sein können und auch die Leistungsfähigkeit der SRH und die der Fremdfirmen nicht ausreichen kann, die Leistungen kurzfristig zu erbringen.

Ferner ist es den Bezirksämtern aufgrund begrenzter Kapazitäten nicht möglich, an Schnee- und Glättetagen sämtliche Straßen im jeweiligen Bezirk zu begehen und ggf. Hinweise zu erteilen; in der Regel haben Hauptverkehrsstraßen, Bustrassen, Bushaltestellen und Schulwege Priorität.

Das aktuelle gut funktionierende Winterdienstkonzept inkl. der vorgesehenen Priorisierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des HWG. Es wurde aufgrund der Erfahrungen des Winters in 2009/2010 nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren erarbeitet und umgesetzt.

Der Senat stellt daher das bestehende Winterdienstkonzept unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen und mit Blick auf die verfügbaren finanziellen Ressourcen nicht in Frage.

Extreme dauerhaft anhaltende Wintersituationen werden auch zukünftig im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nach besten Kften und unter Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger als Gemeinschaftsaufgabe zu bewältigen sein. Vor diesem Hintergrund wird es auch beim Winterdienst nicht möglich sein, alle Erwartungen zu erfüllen und die städtischen Einsatzmöglichkeiten elementar auszuweiten. Ungeachtet dessen ist die Überprüfung, ob und inwieweit eine Optimierung des Winterdienstes möglich ist, Gegenstand der fortlaufenden Anstrengungen des Senats.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) die Fragen 1 bis 7 sowie 10 des o.g. Auskunftsersuchen unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) wie folgt:

  1. Kapazitäten und Einsatzplanung
  1. Wie viele um- und Streufahrzeuge (bezirkseigene sowie von der Stadtreinigung für Bergedorf abgestellte) standen für das Wochenende vom 2. bis 4. Januar 2026 zur Verfügung?
  1. Wie viele dieser Fahrzeuge waren zu welchen Zeiten (bitte um schichtweise Auflistung) im Bezirk Bergedorf tatsächlich im Einsatz?

Da die Bezirksgrenzen nicht mit den Regionaleinteilungen der SRH übereinstimmen, ist eine Aufschlüsselung der Anzahl der Räum- und Streufahrzeuge nach Bezirken nicht möglich.

In der Wintersaison 2025/2026 stehen der SRH insgesamt 366 Räum- und Streufahrzeuge zur Verfügung (siehe auch Drs. 23/2555 und Drs. 23/2617).

  1. Wie viele Personalkräfte wurden im genannten Zeitraum spezifisch für den manuellen Winterdienst (z. B. an Haltestellen und Übergängen) eingesetzt?

Im gesamten Hamburger Stadtgebiet sind bei einem Volleinsatz 728 Einsatzkräfte unterwegs. 105 Mitarbeitende sind administrativ/ organisatorisch im Winterdienst beschäftigt. Die Summe der aktiven Mitarbeitenden beträgt 833. 182 Räum- und Streufahrzeuge mit entsprechendem Personal sind auf Überwegen und Bushaltestellen im Einsatz (siehe auch Drs. 23/2563 und Drs. 23/2617). Hierbei werdenaber auch maschinelle Aufgaben im Winterdienst erledigt.

Da die Betriebsgrenzen der SRH nicht mit den Grenzen der Bezirke übereinstimmen, ist eine Aufschlüsselung der Anzahl der Mitarbeitenden nach Bezirken nicht möglich.

  1. Welche privaten Firmen wurden mit der Schneebeseitigung oder dem Streuen beauftragt, welche konkreten Leistungen wurden gebucht, und wurde die vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten kontrolliert?

Die SRH hat Verträge mit Subunternehmen über Winterdienstleistungen auf Geh- und Radwegen, Überwegen, Bushaltestellen, Busbuchten, Fahrbahnen und sonstigen Wegen.

Bei der SRH wurden die internen Qualitätskontrollen optimiert, unter anderem durch den Einsatz der „WasteWatcher+, die vor Ort die Leistungen im Winterdienst überprüfen und dokumentieren.

  1. Analyse der Mängel
  1. Wie erklärt die Verwaltung bzw. das Bezirksamt die offensichtlichen Mängel bei der Schneebeseitigung auf Nebenstraßen, Gehwegen und an Bushaltestellen trotz des zeitlichen Vorlaufs seit dem Schneefall am Freitag?

Siehe Vorbemerkungen.

  1. Warum wurde die Bildung von Eisschichten auf den Nebenstraßen nicht durch frühzeitiges Räumen oder Streuen verhindert?

Die SRH ist für den Winterdienst auf Fahrbahnen, dem Radewegenetz und u. a. auf anliegerfreien Gehwegen nach den Vorgaben des HWG im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf besonders gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Wege verantwortlich. Dabei ist die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Wohn- und Nebenstraßen werden allenfalls nachrangig berücksichtigt (siehe Vorbemerkungen).

  1. Nach welchen Prioritätsstufen erfolgt die Räumung im Bezirk, und warum wurden zentrale Punkte der Nahmobilität (Bushaltestellen, Ampelbereiche) bis zum 5. Januar offensichtlich vernachlässigt?

Der hier relevante Zeitraum umfasst drei Tage und drei Volleinsätze (es wurde täglich ein Volleinsatz durchgeführt). Bei jedem Volleinsatz werden alle Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken bearbeitet. Ziel ist, die Verkehrssicherheit dieser Strecken zu gewährleisten. Anfang und Ende der Einsätze gehen dabei nahezu fließend ineinander über. Der formale Anfang eines Volleinsatzes lag immer zwischen 00.00 Uhr und 03.45 Uhr.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

  1. Wie bewertet das Bezirksamt das erhöhte Unfallrisiko für Senioren und mobilitätseingeschränkte Personen durch die aktuelle Situation auf den Gehwegen?

r den Winterdienst auf Gehwegen sind mit Ausnahme der anliegerfreien Gehwege bspw. an Grün- und Erholungsanlagen für die eine Zuständigkeit der SRH zur Durchführung des Winterdienstes besteht, soweit es sich um als verkehrswichtig und besonders gefährlich eingestuften Strecken handelt die Anliegerinnen und Anlieger verantwortlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf den Gehwegen laut HWG grundsätzlich nur abstumpfende Mittel eingesetzt werden. Das galt auch für den Zeitraum bis zum 05. Januar 2026. Lediglich in einem begrenzten Zeitraum durften zum Streuen tausalzhaltige Mittel verwendet werden (siehe Vorbemerkungen). Bei andauerndem Schneefall und dem Einsatz von abstumpfenden Mitteln, muss auch von den Anliegerinnen und Anliegern die in deren Zuständigkeit befindlichen Gehwegstrecke konsequent von Schnee befreit werden, um einen den Umständen entsprechenden gesicherten Weg zu gewährleisten. Anderenfalls entstehen insbesondere bei stark frequentierten Gehwegen schnell Eisflächen.

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Winterdienstes durch die Anliegerinnen und Anlieger obliegt der Wegeaufsicht des jeweils zuständigen Bezirksamtes, hier des Bezirksamtes Bergedorf.

Im Übrigen orientieren sich die Winterdienstpflichten der Kommunen und Städte an der Zumutbarkeit. So sind die Kraftfahrzeugfahrende, Fußngerinnen und Fußnger sowie die Radfahrenden gehalten, sich wetterangepasst zu verhalten. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass durch die Fragestellung um eine Bewertung des Bezirksamtes erbeten ist.

  1. Zukunftssicherung
  1. Welche konkreten Schritte plant das Bezirksamt, um ein solches Winterdienst-Versagen bei künftigen Wetterereignissen zu verhindern?

Siehe Vorbemerkungen

  1. Gibt es Pläne, die umkapazitäten für Radwege und Gehwege im Bezirk aufzustocken oder die Koordination mit der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zu optimieren?

Die Planung der Ressourcen beruht auf einem durchschnittlichen Winter. In Hamburg hat es seit Anfang 2026 so viel geschneit, wie in den vergangenen 15 Jahren nicht. Die Planung von Maschinen und Personalreserven kann nicht dauerhaft an solchen seltenen Extremereignissen ausgerichtet werden.

Um das Radfahren auch im Winter zu ermöglichen, führt die SRH auf einem ausgewählten, zusammenhängenden Radwegenetz, welches auch mit der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende abgestimmt wurde, einen Winterdienst durch. Zurzeit erstreckt sich das Gesamtnetz auf eine Streckenlänge von rd. 315 km bzw. eine Bearbeitungsstrecke von rd. 630 km. Hierzu gehören auch Strecken in Bergedorf.

Der Winterdienst wird auch zukünftig im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nach besten Kräften und unter Beteiligung der ebenfalls winterdienstverpflichteten Anliegerinnen und Anlieger als Gemeinschaftsaufgabe zu bewältigen sein. Vor diesem Hintergrund wird es auch beim Winterdienst nicht möglich sein, alle Erwartungen zu erfüllen und die städtischen Einsatzmöglichkeiten elementar auszuweiten.

Ungeachtet dessen prüft die BUKEA in Abstimmung mit der SRH fortlaufend, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Winterdienstes im Zuständigkeitsbereich der SRH anzupassen, beziehungsweise auszuweiten sind. Auch werden fortlaufend Gespräche geführt, um mögliche Effizienzgewinne im Winterdienst zu erzielen. Ergänzend wurden von der SRH in den vergangenen Monaten die Winterdienstprozesse umfassend analysiert, um Optimierungspotenziale zu identifizieren und umzusetzen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen, die Antwort zu Frage 6 und die Drs. 23/2617, 23/2573, 23/2563, 23/2530 und 23/2661 verwiesen.

Petitum/Beschluss

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