23-1326

Antwort: Silvesterfeuerwerk (Anfrage der Volt-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragestellerin und Fragesteller: Sarah Veigel, Nico Carstens, Jacob Schoo

Hintergrund sind zahlreiche Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, die sich besorgt über die Auswirkungen des Silvesterfeuerwerks äußern – sei es im Hinblick auf Sicherheit, Lärmbelästigung oder Tierschutz.

Dazu bitten wir um Auskunft zu folgenden Punkten:

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung:

Der Bund besitzt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Sprengstoffrecht. Mit der auf Grundlage des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) erlassenen Ersten Sprengstoffverordnung (1. SprengV) hat das Bundesministerium des Innern (BMI) – insbes. in den §§ 22 bis 24 der 1. SprengV die wesentlichen Regelungen zum Handel und Umgang mit Feuerwerkskörpern getroffen. Die Aspekte der feuerwerksspezifischen Gefahren sind damit grundsätzlich durch bundesrechtliche Vorschriften abschließend geregelt.

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. SprengV ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen grundsätzlich verboten.

Umfassende vollständige Feuerwerksverbote im Stadtgebiet zum Schutz vor Lärm und Feinstaub oder wegen der Beeinträchtigung des Tierwohls sind als feuerwerkspezifische Gefahren ebenfalls dem Regelungsbereich des SprengG und der 1. SprengV zuzuordnen und deshalb der Regelungskompetenz einzelnerLänder entzogen.

Den zuständigen Landesbehörden werden für den Zeitraum um Silvester lediglich aus zwei Gründen Einschränkungsmöglichkeiten eingeräumt: Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. SprengV können zusätzliche räumliche Verbote aufgrund erhöhter Brandgefahr (z. B. Reetdächer) ausgesprochen und nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 1. SprengV kann das Verwenden von Pyrotechnik der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung zeitlich und räumlich zusätzlich eingeschränkt werden.

In Hamburg liegt die Zuständigkeit hierfür bei den Bezirken. Diese machen seit 2009 alljährlich mit einer für das gesamte Stadtgebiet geltenden gemeinsamen Anordnung wie folgt Gebrauch: Auf Grundlage von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV dürfen in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Für Raketen mit Eigenantrieb der Kategorie F 2 ist ein Abstand von mindestens 200 m (gemessen in Luftlinie) von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen einzuhalten. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2, die nicht Raketen sind, ist ein Abstand von mindestens 50 m zu wahren. Auf Grundlage von § 24 Abs. 2 Nr. 2 der 1. SprengV ordnen die Bezirke an, dass auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung ausschließlich zwischen dem 31. Dezember, 18.00 Uhr, und dem 1. Januar, 01.00 Uhr, abgebrannt werden dürfen (siehe für die Anordnung der Bezirke zum vergangenen Jahreswechsel Amtlicher Anzeiger, Ausgabe Nr. 91 vom 25.11.2025 (Ausgabe Nr. 91 vom 25.11.2025, Seiten 2177 – 2184, Größe: 229 KB – Lütcke & Wulff).

Von diesen bezirklichen Anordnungen auf Grundlage der Ermächtigung in § 24 Abs. 2 der 1. SprengV sind örtlich begrenzte Feuerwerksverbotszonen zu unterscheiden, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit als polizeiliche Allgemeinverfügung, gestützt auf § 3 Abs. 1 SOG, ergehen. Sie müssen im konkreten Einzelfall mit besonderen – über die feuerwerksspezifischen hinausgehenden – Gefahren gerechtfertigt und begründet werden. Das hohe Begründungserfordernis verlangt nach einer abgesicherten Prognose seitens der Polizei anhand einer von der Polizei ermittelten, belastbaren und objektiven Tatsachengrundlage, dass gerade in einem bestimmten räumlich begrenzten Gebiet z. B. aufgrund der belegbaren Erkenntnisse aus den Vorjahren tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung und / oder der polizeilichen Einsatzkräfte bestehen. Einzubeziehen in die Prüfung sind auch etwaige zu erwartende Ausweichbewegungen in umliegende Gebiete sowie die erforderliche Kontrolldichte einer solchen Verbotszone. Die Maßnahme muss zudem einer vertieften Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterzogen werden.

Dies vorangestellt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

  1. Zuständigkeit für Feuerwerks-Verbotszonen
    1. Welche Stelle entscheidet in Hamburg über die Einrichtung von zusätzlichen Böller-Verbotszonen an Silvester?
    2. Trifft die Polizei Hamburg diese Entscheidung eigenständig per Allgemeinverfügung, oder bedarf es dazu einer Anordnung bzw. Zustimmung der übergeordneten Innenbehörde (bzw. der Behörde für Inneres und Sport)?
    3. In welchem Rahmen können die Bezirksgremien Einfluss auf diese Entscheidungen nehmen?

Zu Ziffer 1 1. bis 3.:

Die Polizei Hamburg ist zuständig für gefahrenabwehrrechtliche Allgemeinverfügungen auf Grundlage von § 3 Abs. 1 SOG, mit denen eine örtlich und zeitlich begrenzte Zone eingerichtet wird, in der das Mitführen und Verwenden von Pyrotechnik verboten wird. Die Behörde für Inneres und Sport wird in den Entscheidungsprozess einbezogen. Der Entscheidung geht eine umfassende Prüfung vor, ob die Einrichtung mit ausreichenden Belegen gerechtfertigt werden kann (siehe Vorbemerkung). Da die Polizei die Verantwortung für eine rechtssichere Allgemeinverfügung trägt, sind die Ergebnisse dortiger Prüfungen anhand konkreter Umstände des Einzelfalls und nicht politische Entscheidungen für den Erlass einer polizeilichen Allgemeinverfügung ausschlaggebend.

Sofern mit der Fragestellung auch die Einschränkungsbefugnisse nach § 24 Abs. 2 der 1. SprengV gemeint sein sollen, liegt die Zuständigkeit hierfür bei den Bezirken.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

  1. Rechtliche Voraussetzungen, Entscheidungsgrundlagen und Transparenz:
    1. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden Feuerwerksverbotszonen in Hamburg erlassen (z. B. § 24 Abs. 2 der 1. SprengV und einschlägige Vorschriften des Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetzes), welche Gefährdungslage muss jeweils vorliegen und wie sieht der interne Entscheidungs- und Abstimmungsprozess bis zum Erlass einer Allgemeinverfügung konkret aus?

Siehe Vorbemerkung zu den Rechtsgrundlagen und zu den Prüfungserfordernissen bei polizeilichen Allgemeinverfügungen nach § 3 Abs. 1 SOG.

2.2. Nach welchen inhaltlichen Kriterien werden mögliche Verbotszonen bewertet (z.B. Vorfälle der vergangenen Jahre, Bevölkerungsdichte, bauliche Situation, Nähe zu besonders sensiblen Einrichtungen, polizeiliche Einsatzberichte)?

In die Prüfung einer Verbotszone nach § 3 Abs. 1 SOG mittels polizeilicher Allgemeinverfügung zur Gefahrenabwehr fließen belegbare Vorfälle aus den Vorjahren, polizeiliche Einsatzberichte und konkrete Besonderheiten ein, wie der Umstand, dass sich an einer bestimmten Örtlichkeit große Menschenansammlungen bilden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

2.3. Wäre es aus Ihrer Sicht sinnvoll, auf der Silvesterkarte der Polizei neben bestehenden Verbotszonen auch „Prüfzonen“ auszuweisen und transparent darzustellen, welche Gründe jeweils für oder gegen die Einrichtung einer Verbotszone gesprochen haben?

Mit Silvesterkarte dürfte die jährlich vor dem Jahreswechsel von der Polizei Hamburg auf www.polizei.hamburg.de veröffentlichte Karte gemeint sein, mit der der räumliche Geltungsbereich einer Verbotszone nach § 3 Abs. 1 SOG verdeutlicht wird. Eine Ausweitung auf etwaige interne „Prüfzonen“ widerspräche dem Zweck dieser Karte: Die Karte dient dem Ziel, die Öffentlichkeit verständlich und zweifelsfrei über tatsächlich geltende Verbotszonen nach § 3 Abs. 1 SOG zu informieren, um den Bürgerinnen und Bürgern ein rechtskonformes Verhalten zu ermöglichen.

  1. Bürgerhinweise und -eingaben:
    1. Inwieweit können Hinweise oder Eingaben aus der Bevölkerung in die Entscheidung über weitere Verbotszonen einfließen?
    2. Wäre es z.B. möglich, dass Bürgerinnen und Bürger oder Initiativen konkrete Orte vorschlagen, an denen ein Böllerverbot geprüft wird? Falls ja, welche Art von Informationen oder Nachweisen wären hilfreich, damit eine solche Anregung ernsthaft geprüft wird (z.B. dokumentierte Vorfälle, Unterstützung durch Anwohner, Beschlüsse der Bezirksversammlung)?

Zu Ziffer 3.1. und 2.:

Für eine auf § 3 Abs. 1 SOG gestützte Verbotszone aus Gründen der polizeilichen Gefahrenabwehr – und nur hierzu kann die Behörde für Inneres und Sport Stellung nehmen – ist eine von der Polizei ermittelte, belastbare und objektive Tatsachengrundlage und deren solide rechtliche Prüfung erforderlich (siehe Vorbemerkung und zu Ziffer 1). Relevante Vorfälle werden von der Polizei selbst dokumentiert, bewertet und in das stadtweite Gesamtgeschehen in der Silvesternacht eingeordnet. Hinweise aus der Bevölkerung werden seitens der Polizei aufgenommen und intern bewertet. Insofern hat die Polizei Hamburg die Situation im gesamten Stadtgebiet im Blick und bezieht dabei auch Hinweise aus der Bevölkerung ein. Die Einrichtung einer Verbotszone nach § 3 Abs. 1 SOG kann angesichts des in der Vorbemerkung geschilderten Prüfungsmaßstabs, den die Polizei für ein rechtskonformes Handeln anzuwenden hat, auch nicht mit einer bürgerschaftlichen Eingabe oder mittels Beschlusses einer Bezirksversammlung unmittelbar herbeigeführt werden.

  1. Verbotszonen in Parks zum Tierschutz:
    1. Viele Einwohner wünschen sich insbesondere Parks und Grünanlagen als böllerfreie Zonen, um Tiere besser zu schützen. Sehen Sie innerhalb der geltenden Rechtslage eine Möglichkeit, Verbotszonen jedenfalls auch mit dem Schutz von Tieren (Wildtiere, Haustiere) zu begründen, etwa ergänzend zu einer Gefahrenprognose für Menschen oder Sachwerte? Wenn ja, um welche Möglichkeiten handelt es sich.

Über Allgemeinverfügungen nach § 24 Abs. 2 der 1. SprengV i.V.m. § 32 Abs.1 SprengG (siehe Antwort zu 2.1, Einschränkung für F2-Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung) können von den Bezirksämtern Feuerwerksverbote in bestimmten Zonen ausgerufen werden. Hierbei ist für den jeweiligen Einzelfall eine substantiierte Begründung erforderlich. In dieser können von den zuständigen Behörden auch tierschutzfachliche Aspekte berücksichtigt werden. Eine pauschale Einrichtung von Verbotszonen als böllerfreie Zonen (bspw. in Parks und Grünanlagen) ist insoweit nicht möglich.

  1. Bundesrechtliche Vorgaben und lokaler Spielraum:
    1. Vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Regelungen (Sprengstoffgesetz und Verordnungen) interessiert uns, wie eng Sie den Rahmen für weitergehende kommunale Feuerwerksverbote einschätzen und an welchen Stellen Sie gleichwohl Gestaltungsspielräume für Hamburg sehen. Welche Mindeststandards bzw. Rechte für privates Silvesterfeuerwerk sind aus Ihrer Sicht zwingend bundesgesetzlich garantiert, und wo wären aus Ihrer fachlichen Sicht zusätzliche zeitliche Begrenzungen, örtliche Verbotszonen oder andere Maßnahmen auf Landes- oder Bezirksebene denkbar?

Grundsätzlich enthält das Sprengstoffrecht Regelungen zu Verwendungsverboten für privates Silvesterfeuerwerk, dies umfasst sowohl allgemeine Verbote als auch Ermächtigungen zur Festlegung weiterer konkreter Verbote unter festgelegten Rahmenbedingungen. Hinzu kommen weitere Verbotsregelungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsrecht. Soweit privates Silvesterfeuerwerk den Rahmen der insgesamt hierdurch festgelegten Verbote nicht verlässt, ist es zulässig.

Mit den gegebenen Einschränkungen versucht der Bundesgesetzgeber, einen Interessenausgleich herbeizuführen zwischen den Menschen, für die Feuerwerk vorrangig eine Belastung darstellt, und denen, die Feuerwerk abbrennen möchten.

In Bezug auf die Ermächtigungen zur Festlegung von Verwendungsverboten ist den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt - insbesondere in Zusammenhang mit Einschränkungen für Pyrotechnik der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung gemäß § 24 Abs2 Nr. 2 der 1. SprengV i.V.m. § 32 Abs.1 SprengG. Auch hier ist jedoch stets das beschriebene Ziel eines Interessensausgleichs sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz maßgebend.

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