22-1614

Für einen sicheren Jahreswechsel: Gezielte Regulierung von Silvesterfeuerwerk in Eimsbüttel

Antrag

Letzte Beratung: 27.11.2025 Bezirksversammlung Ö 10.4

Sachverhalt

Die gesetzlichen Grundlagen sehen bereits klare Einschränkungen für die Verwendung von Silvesterfeuerwerk vor und geben dem Bezirk die Möglichkeit, zur Gefahrenabwehr regulierend einzugreifen:

Nach § 23 Abs. 2 SprengV ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Nach § 23 Abs. 1 SprengV ist das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen generell untersagt.

Nach § 24 Abs. 2 SprengV haben die örtlichen Ordnungsbehörden die Befugnis, das Abbrennen von Feuerwerk an bestimmten Orten zu verbieten oder einzuschränken.

Der Wunsch nach einer stärkeren Regulierung wird durch die öffentliche Meinung gestützt. Laut einer repräsentativen Forsa-Umfrage wünscht sich die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger (59% der Befragten) ein generelles Verbot oder die ausschließliche Zulassung von professionellem Feuerwerk (Quelle: Statista). Zudem zeigt sich rund um Silvester immer wieder wie gefährlich die Verwendung von Feuerwerk für Anwender*innen ist, aber auch für unbeteiligte Passant*innen. Dabei sind die Belastungen für Tiere und Umwelt noch nicht weiter berücksichtigt.

Dieser Antrag zielt auf einen ausgewogenen Ansatz ab: Einerseits sollen durch gezielte Verbotszonen Gefahrenschwerpunkte und schützenswerte Bereiche befriedet werden. Zudem könnten besonders enge oder hoch bebaute Straßen in den Verbotszonen aufgenommen werden. Andererseits bieten ausgewiesene Feuerwerks-Zonen eine legale und regulierbare Alternative für diejenigen, die die Tradition des Feuerwerks beibehalten möchten. Eine umfassende Kommunikation dieser Zonen ist entscheidend für die Akzeptanz und Wirksamkeit der Maßnahmen und trägt maßgeblich zu einem sicheren Jahreswechsel für alle bei.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Die Bezirksamtsleitung wird gebeten,

  1. in Ausübung der Befugnisse nach § 24 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz für den Bezirk Eimsbüttel geeignete Verbotszonen für das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 anhand von konkreten Kriterien wie z.B. Wohndichte, Bauhöhe und Gefahrenpotenzial auszuarbeiten und festzulegen. Dies kann ergänzend zu § 23 Abs. 1. SprengV passieren, der das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen bereits untersagt.
  2. zu prüfen, inwieweit im Bezirk besonders ausgewiesene Zonen (Feuerwerks-Zonen) eingerichtet werden können (z. B. große Ptze, Freiflächen), auf denen Bürger*innen handelsübliche Feuerwerkskörper in kontrollierter Umgebung abbrennen können.
  3. Das Bezirksamt wird ersucht, die Öffentlichkeit umfassend über die ausgewiesenen Verbots- und Feuerwerks-Zonen sowie über geltende Schutzvorschriften zu informieren.

ren Horn, Kira Junge, Jannick Jaschinski De Souza und VOLT Fraktion

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
27.11.2025
Ö 10.4
Anhänge

keine

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