Für einen sicheren Jahreswechsel: Gezielte Regulierung von Silvesterfeuerwerk in Eimsbüttel
Letzte Beratung: 27.11.2025 Bezirksversammlung Ö 10.4
Die gesetzlichen Grundlagen sehen bereits klare Einschränkungen für die Verwendung von Silvesterfeuerwerk vor und geben dem Bezirk die Möglichkeit, zur Gefahrenabwehr regulierend einzugreifen:
Nach § 23 Abs. 2 SprengV ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Nach § 23 Abs. 1 SprengV ist das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen generell untersagt.
Nach § 24 Abs. 2 SprengV haben die örtlichen Ordnungsbehörden die Befugnis, das Abbrennen von Feuerwerk an bestimmten Orten zu verbieten oder einzuschränken.
Der Wunsch nach einer stärkeren Regulierung wird durch die öffentliche Meinung gestützt. Laut einer repräsentativen Forsa-Umfrage wünscht sich die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger (59% der Befragten) ein generelles Verbot oder die ausschließliche Zulassung von professionellem Feuerwerk (Quelle: Statista). Zudem zeigt sich rund um Silvester immer wieder wie gefährlich die Verwendung von Feuerwerk für Anwender*innen ist, aber auch für unbeteiligte Passant*innen. Dabei sind die Belastungen für Tiere und Umwelt noch nicht weiter berücksichtigt.
Dieser Antrag zielt auf einen ausgewogenen Ansatz ab: Einerseits sollen durch gezielte Verbotszonen Gefahrenschwerpunkte und schützenswerte Bereiche befriedet werden. Zudem könnten besonders enge oder hoch bebaute Straßen in den Verbotszonen aufgenommen werden. Andererseits bieten ausgewiesene Feuerwerks-Zonen eine legale und regulierbare Alternative für diejenigen, die die Tradition des Feuerwerks beibehalten möchten. Eine umfassende Kommunikation dieser Zonen ist entscheidend für die Akzeptanz und Wirksamkeit der Maßnahmen und trägt maßgeblich zu einem sicheren Jahreswechsel für alle bei.
Beschluss:
Die Bezirksamtsleitung wird gebeten,
Sören Horn, Kira Junge, Jannick Jaschinski De Souza und VOLT Fraktion
keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.