22-3602

Antwort: Feuerwerke in den innerstädtischen Stadtteilen (Anfrage der SPD-, FDP- und CDU-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Fatih Can Karismaz, Roland Hoitz, Jimmy Blum

Die Neustadtkonferenz hat einen Antrag beschlossen, in dem die Anwohner*innen sich über die Lärmbelästigung durch private und öffentliche Feuerwerke beschweren.

Den Anwohner*innen geht es unter anderem um die Häufigkeit der Veranstaltungen in den letzten Jahren, die Feuerwerke nutzen.

Außerdem wird die Frage aufgeworfen, ob es grundsätzliche Regelungen und Vorgaben für die Veranstalter gibt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständigen Stellen:

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) nimmt wie folgt Stellung:

Das Amt für Arbeitsschutz in der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für das Sprengstoffgesetz. In diesem Gesetz, der zugehörigen ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz sind die Bedingungen für das Abbrennen von Feuerwerken geregelt.

Feuerwerke von Privatpersonen (ausgenommen § 27 SprengG-Erlaubnisinhaber) für das Abbrennen von Kleinfeuerwerk („Silvesterfeuerwerk“) fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksämter. Unter Berücksichtigung der Wohndichte in Hamburg hat ein entsprechender Antrag jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Alle Anträge auf Feuerwerksgenehmigungen für Privatpersonen wurden bisher von den Bezirksämtern abgelehnt.

Gewerbliche Feuerwerke müssen durch entsprechende Pyrotechniker (oder zunehmend durch § 27 SprengG-Erlaubnisinhaber) lediglich 14 Tage vor dem Abbrand-Termin beim Amt für Arbeitsschutz angezeigt werden und spätestens um 23.00 Uhr (Sommer) bzw. 22.30 Uhr (Winter) beendet sein. Eine behördliche Genehmigung für das Abbrennen von Feuerwerken ist im Sprengstoffrecht nicht vorgesehen. Zeigt ein gewerblicher Pyrotechnikveranstalter ein Feuerwerk an, so werden bei der Prüfung der Anzeige die Adresse, die eingesetzte Pyrotechnik, die dafür vorgeschriebenen Schutz- und Sicherheitsabstände sowie die Einhaltung der Abbrennzeiten geprüft. Auch gibt es im Hamburger Stadtgebiet Bereiche, in denen Feuerwerke nicht abgebrannt werden dürfen (z.B. Einflugbereiche, Naturschutzgebiete, brandempfindliche Anlagen).

  1. Wie viele Großveranstaltungen haben in den letzten fünf Jahren eine Genehmigung erhalten, ein Feuerwerk zu organisieren?

Eine Unterscheidung angezeigter Feuerwerke hinsichtlich der „feierlichen Anlässe“ bzw. der „Veranstaltungsgrößen“ erfolgt nicht.

Gemäß § 31 (Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltungen) des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) werden „gefahrengeneigte Großveranstaltungen“ definiert, die ab 10.000 Personen beginnen.

Zu nennen sind:

Frühling-/Sommer-/Herbst- und Winter-Dom

Hafengeburtstag

Harley Days

Kirschblütenfest

Cruise Days

Alstervergnügen

Sport- oder Musikveranstaltungen finden in der Regel ohne Feuerwerk statt. Musikveranstaltungen im Stadtpark werden über die Feuerwehr bearbeitet.

Anzahl der angezeigten Feuerwerke / davon angezeigt im Bezirk Hamburg-Mitte:

2018: 196 / 79

2019: 166 / 48

2020: 45 / 19 (Corona)

2021: 42 / 14 (Corona)

2022: 123 / 55

  1. Wann und bei welcher Stellen müssen sich Privatpersonen eine Erlaubnis einholen, um ein privates Feuerwerk zu zünden?

Feuerwerke von Privatpersonen für das Abbrennen von Kleinfeuerwerk („Silvesterfeuerwerk“) fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksämter.

Unter Berücksichtigung der Wohndichte in Hamburg hat ein entsprechender Antrag jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Alle Anträge auf Feuerwerksgenehmigungen für Privatpersonen wurden bisher von den Bezirksämtern abgelehnt.

  1. Wie viele Privatpersonen haben in den letzten fünf Jahren eine Genehmigung erhalten, ein Feuerwerk zu organisieren?

Siehe Antwort zu 2.

  1. Gibt es bereits eine Möglichkeit öffentlich einzusehen, wann in Hamburg(-Mitte) ein Feuerwerk gezündet wird?

Nein.


a. Wenn nicht: Warum gibt es bislang keine öffentlich einsehbare Plattform?

Bei gewerblich angezeigten Feuerwerken sieht das Sprengstoffrecht keine Veröffentlichung vor. Es handelt sich wie unter Antwort zu 5 ausgeführt lediglich um eine Anzeige des Unternehmens, das Pyrotechnik einsetzt, gegenüber der zuständigen Behörden. Solche Anzeigen werden üblicherweise nicht veröffentlicht. Großveranstaltungen wie sie unter 1. genannt sind, werben in der Regel öffentlich mit einem Feuerwerk, so dass die Information durch andere Informationsquellen in der Regel zugänglich sind.

  1. Welche Vorgaben und Regelungen gibt es bereits für Privatpersonen und/oder Veranstalter für Feuerwerke?

Gewerbliche Feuerwerke müssen durch entsprechende Pyrotechniker lediglich 14 Tage vor dem Abbrand-Termin beim Amt für Arbeitsschutz angezeigt werden und müssen spätestens um 23.00 Uhr (Sommer) bzw. 22.30 Uhr (Winter) beendet sein. Eine behördliche Genehmigung für das Abbrennen von Feuerwerken ist im Sprengstoffrecht nicht vorgesehen. Zeigt ein gewerblicher Pyrotechnikveranstalter ein Feuerwerk an, so werden bei der Prüfung der Anzeige die Adresse, die eingesetzte Pyrotechnik, die dafür vorgeschriebenen Schutz- und Sicherheitsabstände sowie die Einhaltung der Abbrennzeiten geprüft.

Zu privaten Feuerwerken siehe Antwort zu 2.

  1. Wie kann dafür Sorge getragen werden, dass besonders laute Feuerwerkselemente, wie z. B. Kanonenschüsse nicht eingesetzt werden?

Da ordnungsgemäß angezeigte Feuerwerke nicht genehmigungspflichtig sind, ist es auf der Grundlage des Sprengstoffrechts nicht möglich, diese Feuerwerke entsprechend zu begrenzen oder teilweise zu untersagen. Um jedoch Belästigungen möglichst gering zu halten, wirkt die zuständige Behörde bei gewerblichen Feuerwerken gegenüber dem anzeigenden Unternehmen darauf hin, auf besonders laute Effekte möglichst zu verzichten.

Das anzeigende Unternehmen bekommt folgende Hinweise in der jeweiligen Anzeigebestätigung durch die zuständige Behörde übermittelt:

  • Aus lärmschutzrechtlichen Gründen und Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft sollte auf lärmintensive Effekte verzichtet werden.
  • Diese Anzeigenbestätigung ersetzt nicht andere erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Einverständniserklärungen, z.B. für die Nutzung von öffentlichen Wege-, Grün-, Erholungs- und Wasserflächen oder von privaten Grundstücken.
  • Auf luftfahrtrechtliche sowie mögliche landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange der jeweils zuständigen Bezirksämter wird besonders hingewiesen.
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