22-1046

Örtliche Regelungen zum Silvesterfeuerwerk im Bezirk Bergedorf

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Kleine Anfrage

der BAbg. Bendt-Soetedjo und Fraktion der GRÜNEN

Nach geltendem Recht dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 von Volljährigen am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann die zuständige Behörde darüber hinaus örtliche Verbote erlassen, etwa in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder in dichtbesiedelten Gebieten. Aufgrund einer gemeinsamen Anordnung der Bezirksämter ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung bereits seit 1987 im gesamten Stadtgebiet auf die Zeit vom 31. Dezember 18 Uhr bis zum 1. Januar 1 Uhr beschränkt. Zudem gelten Mindestabstände zu besonders brandempfindlichen Gebäuden. Daneben ist in der Hamburger Innenstadt seit dem Jahreswechsel 2019/2020 das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerk rund um die Binnenalster und auf dem Rathausmarkt untersagt. Grundlage ist eine Allgemeinverfügung der Polizei nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach Einschätzung der Polizei hat sich dieses Verbot auch zum Jahreswechsel 2025/2026 bewährt.

Die Folgen des privaten Silvesterfeuerwerks reichen von Bränden und Verletzungen über Übergriffe auf Einsatzkräfte bis hin zu Belastungen durch Lärm und Feinstaub. Hinzu kommen erhebliche Beeinträchtigungen von Haus- und Wildtieren. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, welche Handlungsmöglichkeiten im Bezirk Bergedorf bestehen und wie diese bislang genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:

  1. Welche Anordnungen nach § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gelten im Bezirk Bergedorf über die gemeinsame Anordnung der Bezirksämter hinaus?

a) Wann wurde die gemeinsame Anordnung der Bezirksämter zuletzt überprüft oder angepasst?

b) Wie wird die Einhaltung der bestehenden Anordnungen im Bezirk Bergedorf kontrolliert?

  1. Wurde geprüft, den zulässigen Zeitraum für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung im Bezirk Bergedorf oder gemeinsam mit den anderen Bezirksämtern weiter zu verkürzen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, ist eine solche Prüfung vorgesehen?
  2. Wurde geprüft, im Bezirk Bergedorf weitere Verbotszonen für Feuerwerk einzurichten, etwa im Bergedorfer Zentrum, im Bahnhofsumfeld oder in dichtbesiedelten Quartieren? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
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