Örtliche Regelungen zum Silvesterfeuerwerk im Bezirk Bergedorf
Kleine Anfrage
der BAbg. Bendt-Soetedjo und Fraktion der GRÜNEN
Nach geltendem Recht dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 von Volljährigen am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann die zuständige Behörde darüber hinaus örtliche Verbote erlassen, etwa in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder in dichtbesiedelten Gebieten. Aufgrund einer gemeinsamen Anordnung der Bezirksämter ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung bereits seit 1987 im gesamten Stadtgebiet auf die Zeit vom 31. Dezember 18 Uhr bis zum 1. Januar 1 Uhr beschränkt. Zudem gelten Mindestabstände zu besonders brandempfindlichen Gebäuden. Daneben ist in der Hamburger Innenstadt seit dem Jahreswechsel 2019/2020 das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerk rund um die Binnenalster und auf dem Rathausmarkt untersagt. Grundlage ist eine Allgemeinverfügung der Polizei nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach Einschätzung der Polizei hat sich dieses Verbot auch zum Jahreswechsel 2025/2026 bewährt.
Die Folgen des privaten Silvesterfeuerwerks reichen von Bränden und Verletzungen über Übergriffe auf Einsatzkräfte bis hin zu Belastungen durch Lärm und Feinstaub. Hinzu kommen erhebliche Beeinträchtigungen von Haus- und Wildtieren. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, welche Handlungsmöglichkeiten im Bezirk Bergedorf bestehen und wie diese bislang genutzt werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
a) Wann wurde die gemeinsame Anordnung der Bezirksämter zuletzt überprüft oder angepasst?
b) Wie wird die Einhaltung der bestehenden Anordnungen im Bezirk Bergedorf kontrolliert?
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