Erhalt einer denkmalgeschützten Kate in Altengamme
Letzte Beratung: 08.06.2021 Regionalausschuss Ö 8.3
Zum Beschluss der Bezirksversammlung, Drucksache 21-765, nimmt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft unter Beteiligung des Landesbetriebes Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) wie folgt Stellung:
Der vorliegende Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf betrifft den Altengammer Hauptdeich 130, gelegen am Altengammer/Borghorster Hauptdeich im Bezirk Bergedorf. Das Gebäude Nr. 130 steht bereits heute in dem gemäß § 6 der Verordnung über öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deichordnung - DeichO) rechtlich herzustellenden 10 m Schutzstreifen gemessen ab binnenseitigem Böschungsfuß. Der Hochwasserschutz (HWS) wird an dieser Stelle derzeit durch die Kombination eines Deiches und einer Abfangung als Stahlbeton-Stützmauer mit Sickerschürze in der binnenseitigen Deichböschung gewährleistet.
Die Wasserbehörde ist gehalten, im Sinne der DeichO Risiken an den Anlagen wo immer möglich zu minimieren. Gemäß § 8 DeichO ist jede Nutzung und Beschädigung einer Hoch-wasserschutzanlage außer zum Zwecke ihrer Unterhaltung, Wiederherstellung und Verteidi-gung verboten.
Der Ankauf des Gebäudes Altengammer Hauptdeich 130 und in der Folge die ordnungsge-mäße Herstellung des Deiches stellen somit einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Sturmflutsicherheit dar.
Eine Abwägung von möglichen Alternativen zur ordnungsgemäßen Herstellung des Deiches unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes erfolgt im Zuge der beim LSBG laufenden Pla-nung. Aus Sicht der BUKEA und des LSBG wird eine Verschiebung des Gebäudes nicht aus-geschlossen. Das Landschaftsbild durch Ausbildung eines Erddeichs ohne risikobehaftete Einbauten wird wieder hergestellt. Die Sicherheit der Bevölkerung steht dabei an erster Stelle.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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