Erhalt einer denkmalgeschützten Kate in Altengamme
Zum Beschluss der Bezirksversammlung, Drucksache 21-765, nimmt die Behörde für Kultur und Medien wie folgt Stellung:
Beim Wohn- und Wirtschaftsgebäude Altengammer Hauptdeich 130 handelt sich um ein Kulturdenkmal gemäß § 4 Denkmalschutzgesetz, an dessen Erhaltung aus geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Die Hofstelle ist seit dem 16. Jahrhundert bezeugt, das heute erhaltene Wohn- und Wirtschaftsgebäude geht im Kern vermutlich auf das Jahr 1742 zurück und wurde um 1800 erweitert. Das Innere ist teilweise, aber in Maßen, modernisiert.
Der Hufner des Hauses besaß im Nebenerwerb eine Fährgerechtigkeit, d.h. er hatte das Recht, über ein fest installiertes Horn den Fährmann von der anderen Uferseite zu rufen und die Fährgäste zu bewirten. Ab 1876 kam zur Landwirtschaft und sog. Fährgerechtigkeit das Mühlenwesen hinzu. Der Galerieholländer ist nur als Mühlenrumpf erhalten, zudem sind die weitere Mühlen- bzw. Lagergebäude durch den Einbau von Wohnungen verändert worden. Das Gebäude, das wegen seiner Fährgerechtigkeit auch Hornkate genannt wurde, weist den klassischen Grundriss eines Hufnerhauses auf: Der traufständig gelegene Hauseingang führt in ein großes Flett, linker Hand ist das Kammerfach, d.h. hier befinden sich die untereinander verbundenen Wohnräume (Döns und Kammern). Die Küche, die ebenfalls vom Flett abgeht, befindet sich auf der Gartenseite des Hauses. Ebenfalls über das Flett erreicht man das Altenteilergelass. Im 19. Jahrhundert befanden sich an dieser Stelle die Gaststube und die Hökerei, die im Zusammenhang mit der Fährgerechtigkeit standen. Im Stall für Kühe und Pferde befindet sich noch eine der Knechtskammern. Das erste Obergeschoss, das mit Kammern versehen ist, weist auch einen Heuboden auf. Zu erreichen ist beides über eine repräsentative Treppe im Flett.
Das Innere weist noch eine Reihe gut erhaltener Details und bauzeitliche Materialien auf: Türen mit Beschlägen aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert, Terrazzo-, Holz- und Stampflehmböden, eine ungestörte Haus- und Dachkonstruktion mit vielfältiger Ausstattung im Wirtschaftsteil, zudem eine Teilunterkellerung unterhalb des Flett. Gut erhalten ist auch der Schweinestall – die durch Plastikfenster ersetzen Holzfenster des Hauses lagern in einer Garage.
Das Äußere des Fachhallenhauses hat sich weitgehend erhalten, die Gefache sind typisch mit einem roten Ziegel ausgefacht, die Dachdeckung in Reet ist vor wenigen Jahren erneuert worden und in einem sehr guten Zustand.
Schon immer direkt am Deich gelegen, ist das Haus aus sozial- und konstruktionsgeschichtlichen Gründen und wegen seiner außergewöhnlich markanten Stellung und landschaftsprägenden Funktion ein Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht.
Der außergewöhnlich gute Erhaltungszustand des Hauses schließt eine Translozierung aus. Zum einen ist der historische Standort eines Gebäudes Teil des Aussagewerts dieses Denkmals. Wenn das Gebäude mit seiner markanten, für die Landschaft prägenden Funktion versetzt würde, würde der Denkmalwert geschmälert. Zum Zweiten kann mit einer Translozierung der Denkmalwert auch ganz verloren gehen, weil ein Ab- und Aufbau nicht zerstörungsfrei erfolgen kann und größere Verluste von denkmalgeschützten Bauteilen die Folge sind.
Eine Translozierung en bloc, also die Verschiebung eines Gebäudes ohne Auf- und Abbau, bringt die Möglichkeit mit sich, weniger Bauteil-Verluste in Kauf nehmen zu müssen. Bei einem solchen Vorgang würde das Gebäude in der Denkmalliste als „Prüffall“ geführt. Die Denkmaleigenschaft des Objektes ginge während der Ausführung verloren und müsste nach Abschluss der Verschiebung erneut geprüft werden.
Die Behörde für Kultur und Medien bittet daher darum, zunächst sorgfältig zu klären, ob es alternative Lösungen gibt, die den Erhalt des Denkmals sichern und zugleich den Deichschutz an dieser Stelle verbessern können. Das Denkmalschutzamt steht für die Lösungsfindung gern zur Verfügung.
Es wird empfohlen, zeitnah eine Bauforschung sowie eine dendrochronologische Untersuchung durchzuführen, um eine gute Informationsgrundlage zu haben für weitere Entscheidungen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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