Wahl zweier stimmberechtigter Mitglieder des Jugendhilfeausschusses hier: Wahl auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe § 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII
Letzte Beratung: 26.10.2023 Bezirksversammlung Ö 13
Sechs stimmberechtigte Mitglieder, die im Bezirk wohnen oder in der Jugendhilfe des Bezirks tätig sein müssen, sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung zu wählen.
Zwei der sechs Plätze sind durch Rücktritt offen und müssen neu besetzt werden. Es wurden entsprechend Vorschläge der der Träger der freien Jugendhilfe eingeholt.
Die Erfüllung der Voraussetzungen wurde vorab geprüft. Eine Übersicht der eingegangenen Vorschläge (nicht öffentlich/ vertraulich) ist der Drucksache als Anlage beigefügt. Die einzelnen Schreiben mit den Vorschlägen der anerkannten Träger sind den Mitgliedern der Bezirksversammlung mit der Einladung zur Sitzung als Hintergrundinformation zugesandt worden.
Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk angemessen zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII).
Darüber hinaus sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
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Die Bezirksversammlung wird gebeten, zwei stimmberechtigte Mitglieder zu wählen.
Übersicht der Vorschläge der Träger der freien Jugendhilfe für die stimmberechtigten Mitglieder
(nicht-öffentlich / vertraulich)
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