Beschluss:
Die Bezirksversammlung dankt den Mitgliedern des bisherigen Ausschusses für ihre Arbeit und setzt den neuen Jugendhilfeausschuss wie folgt ein.
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Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder wird auf fünfzehn Mitglieder festgelegt (§ 4 Alt. 2 AG SGB VIII), mit den Aufgaben eines bezirklichen Fachausschusses (§ 8 Abs. 3 AG SGB VIII) wird der Ausschuss vorerst nicht beauftragt. Für die stimmberechtigten Mitglieder werden jeweils stellvertretende Mitglieder gewählt, dies möge der Ausschuss auch in seiner Geschäftsordnung berücksichtigen.
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Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Arbeit der Wohlfahrts- und Jugendverbände im Bezirk und aufgrund der vorliegenden Vorschläge der freien Träger wählt die Bezirksversammlung die folgenden Personen auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Hmb. AG SGB VIII als stimmberechtigte Mitglieder in den Ausschuss. Von Seiten der Wohlfahrtsverbände wurden keine Vorschläge unterbreitet. Die gewählten Mitglieder werden in dieser Funktion durch die jeweils mit genannten und gewählten stellvertretenden Mitglieder vertreten (§ 7 Satz 3 AG SGB VIII).
a. Hans Berling mit der Stellvertretung Oliver Klädtke;
b. Franziska Kraft mit der Stellvertretung Anja Lindhorst-Albrecht;
c. Arne Klindt (Jugendverbände) ohne Stellvertretung;
d. Dirk Hünerbein (Jugendverbände) mit der Stellvertretung Sarah Penning;
e. Jörn Stronkowski mit der Stellvertretung Hans-Jürgen Schinowski;
f. Gaby Tchurz mit der Stellvertretung Johanna Tasto-Brauckhoff;
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Weitere Mitglieder nach § 3 Abs. 2 und 3 AG SGB VIII werden vorerst nicht bestellt, soweit hier nicht benannt.
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Anja Lindhorst-Albrecht wird auch beratendes Mitglied als in der Mädchenarbeit erfahrene Person, Johanna Tasto-Brauckhoff als in der Jugendhilfe erfahrene Person, die die Erfahrungen und Interessen der ausländischen Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien einbringt, Oliver Klädtke als in der Jungenarbeit erfahrene Person und Hans-Jürgen Schinowski als in der Arbeit mit Jungerwachsenen erfahrene Person.
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Weitere beratende Mitglieder werden oder wurden von den in § 3 Abs. 2 AG SGB VIII genannten Institutionen und Dienststellen der Stadt berufen (§ 6 AG SGB VIII);
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Soweit Mitglieder und/oder stellvertretende Mitglieder im Verlauf der Legislaturperiode aus dem Ausschuss ausscheiden, kann die Bezirksversammlung aus dem Kreis der durch die Träger der freien Jugendhilfe vorgeschlagenen Männer und Frauen nachbesetzen und/oder die Träger auffordern, neue Vorschläge zu unterbreiten.
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Obgleich der Jugendhilfeausschuss in § 17 Abs. 4 S. 2 BezVG nicht berücksichtigt ist, sind seine Vorsitzenden analog § 17 Abs. 4 S. 4 BezVG anzurechnen.
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Die Fraktionen werden ersucht, ihre Vorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Hmb. AG SGB VIII sowie deren stellvertretende Mitglieder (§ 7 S. 3 Hmb. AG SGB VIII) unverzüglich der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung zu übermitteln oder in der Sitzung zu nennen, Mitglieder, denen kein Ausschusssitz zusteht, können jeweils ein beratendes Mitglied benennen.