21-4714

Straßenfeste unterstützen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.09.2023

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
20.02.2024
Ö 4.2
20.02.2024
19.02.2024
19.02.2024
Ö 7.3
14.02.2024
12.02.2024
05.02.2024
Ö 17.3
05.02.2024
05.02.2024
Ö 15.3
25.01.2024
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 28.09.2023 anliegende Drucksache 21-4348B beschlossen.

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 19.01.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Punkt 1:

Die Unterstützung von Straßenfesten ist zu begrüßen, jedoch sollte erwähnt werden, dass bereits bisher ehrenamtlich organisierte Straßen-/ und Stadtteilfeste aus den Ehrenamtsmitteln finanziert werden. Dies findet in der Regel sehr niedrigschwellig über Auslagenrechnungen statt, da für so etwas eine Zuwendung häufig nicht passgenau ist. Auch fällt die Summe für diese Feste in der Regel höher aus als die hier beantragte Höchstsumme.

 

Zu Punkt 2:

Die Pressestelle des Bezirksamtes Altona hat die Antragsmöglichkeit gemäß des Beschlusses per Pressemitteilung bekanntgegeben und die Information darüber hinaus auf der Webseite zur Vergung gestellt. In diesem Zusammenhang hat die Pressestelle des Bezirksamtes außerdem auf die Checkliste hingewiesen, die Veranstaltenden dabei helfen soll, Straßenfeste zu planen und zu organisieren. Die Pressemitteilung ist hier abrufbar: https://www.hamburg.de/altona/pressemitteilung/18028228/buergerliches-engagement-strassenfeste/

 

Zu Punkt 3:

Die Auslagenrechnung hat den Vorteil, dass zeitnah unterstützt werden kann. Durch die politische Befassung ist eine Verzögerung kaum zu vermeiden. Des Weiteren ist zu bedenken, dass bei einem ehrenamtlich zu organisiertem Fest über die Ehrenamtsmittel durchaus die Möglichkeit besteht, einen kommerziellen Würstchenverkäufer bzw. Getränkestand zu ermöglichen teilzunehmen, da dies ehrenamtlich schwer zu organisieren ist.

 

Zu Punkt 4:

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen werden ohnehin keine Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhoben für Sondernutzungen durch Veranstaltungen politischer Parteien, der Initiatoren von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden beziehungsweise Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder durch öffentliche Volks-, Heimat-, Stadtteil- und Kinderfeste sowie durch Platzkonzerte, Straßenmusik und Straßentheater (einschließlich Pantomimen, Dichterlesungen und Straßenmaler) und Laternenumzüge, ausgenommen die gewerblichen Nutzungen einschließlich Werbung im Rahmen dieser Veranstaltungen.

 

Entscheidend ist der Aspekt, dass die komplette Veranstaltung keinen gewerblichen Charakter aufweist. Ein reines (nachbarschaftliches) Straßenfest, das Verkäufe von Lebensmitteln anbietet, die dem reinen Selbstkostenzweck dienen, sind von Benutzungsgebühren befreit. Anders verhält es sich, wenn Gewerbetreibende auf dem Straßenfest kommerzielle Stände anbieten, die durch den dortigen Verkauf Einnahmen generieren, die rein zu gewerblichen Zwecken erwirtschaftet werden. Dann werden die gewerblichen Verkaufsstände mit Sondernutzungsgebühren belegt, nicht aber das reine kulturelle (kostenfrei begehbare) Straßenfest.

 

Mit der nun geschaffenen Möglichkeit, Fördermittel zur Durchführung und Organisation von Straßenfesten zu erhalten,rfte aus hiesiger Sicht die oben beschriebene Vorgehensweise bezüglich rein gewerblicher Verkaufsstände nochmal an Zustimmung gewinnen, da die Selbstkosten der Veranstaltung nunmehr von Fördermitteln gedeckt werden können und das Argument des Verkaufs von Lebensmitteln zum Selbstkostenzweck reduziert werden dürfte.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge