Städtebauliche Struktur in Volksdorf sichern - Bestehende Bebauungspläne durch geeignete Festsetzungen verbessern Antrag der CDU-Fraktion
Die Bebauungspläne Volksdorf 40, 42 und 43 sind als sog. Strukturentwicklungspläne vor rund 20 Jahren aufgestellt worden, weil die bisherige Regelung im Baustufenplan Volksdorf nicht mehr ausreichte und durch eine obsolete 2-Wohnungs-Klausel in großen Teilen Volksdorfs eine mehrgeschossige Bebauung mit Mehrfamilienhäusern um sich griff. Die Struktur einer Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sollte erhalten werden. Über ortstypische Straßenzüge mit einer historischen Bebauung aus den 1920er Jahren wurden dabei auch noch Erhaltungsbereiche festgesetzt.
Da die o.g. Bebauungspläne keine Baufenster oder -zonen sowie keine Mindestgrundstücksgrößen festgelegt haben und die Gebäudegrundflächen über absolute Maße und nicht über eine Grundflächenzahlt bestimmt sind, kann durch Teilung von Grundstücken das Maß der Bebauung erhöht werden. Dies führt in jüngster Zeit zu einer erheblichen Verdichtung der Bebauung, die der Intention der o.g. Bebauungspläne zuwider läuft. So wird bei aktuellen Bauvorhaben im Allhornstieg oder im Maetzelweg durch Grundstücksteilungen eine massive Veränderung der städtebaulichen Struktur herbeigeführt.
Im Rahmen einer einfachen Textplanänderung, die kein langwieriges Verfahren benötigt, kann der Bezirk einer zu engen Bebauung Grenzen setzen und damit den Charakter des Ortsteils erhalten. In der jüngsten Vergangenheit ist dies in Meiendorf mit der Änderung des Bebauungsplanes Rahlstedt 78 - Volksdorf 25 erfolgreich geschehen.
Mögliche Wege wären:
Der Regionalausschuss möge beschließen:
Der Regionalausschuss bekräftigt die mit den Bebauungsplänen Volksdorf 40, 42 und 43 beabsichtigte Strukturerhaltung, die sich auch auf die Begrenzung der Nachverdichtung bezieht. Um dieses Ziel auch nachhaltig zu erreichen, wird die Verwaltung gebeten, zeitnah zu prüfen, wie durch ein einfaches Verfahren die Bebauungspläne Volksdorf 40, 42 und 43 so geändert werden können, dass eine zu enge Verdichtung bei Grundstücksteilungen verhindert wird.
Im Zuge des Verfahrens soll eine Veränderungssperre festgesetzt werden.
keine Anlage/n