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Schulbegleitung an Wandsbeker Schulen zum Schuljahresbeginn 2026/2027 Auskunftsersuchen vom 15.09.2026

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

Nach einem Offenen Brief des Elternrats der Schule Bekkamp sowie Rückmeldungen weiterer Wandsbeker Schulen konnten zum Beginn des Schuljahres 2026/2027 mehrere Kinder mit festgestelltem oder bewilligtem Unterstützungsbedarf nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen, weil bewilligte Schulbegleitung nicht rechtzeitig zur Verfügung stand.

In der Pressemitteilung vom 26.06.2026 teilt die Behörde für Schule, Familie, und Berufsbildung (BSFB) u.a. mit:

Die Bildungs- und Familienbehörde trägt die Verantwortung, die Schulbegleitung auch kündig sach- und bedarfsgerecht sowie nachvollziehbar zu steuern. Dafür werden Anpassungen im Bewilligungsverfahren zum Schuljahr 2026/27 umgesetzt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und

Bewilligungskriterien bleiben davon unberührt. Während im Schuljahr 2014/2015 in 1.574 Fällen eine Schulbegleitung bewilligt wurde, hat sich die Zahl der begleiteten Schülerinnen und Schüler bis

zum Schuljahr 2025/26 auf nunmehr 4.011 erhöht.

Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung wird die Schulen, Sorgeberechtigen, Regionalen Bildungs- und Beratungszentren sowie die Träger der Schulbegleitung umfassend über die Änderungen informieren und den Austausch fortsetzen.“

In der Pressemitteilung vom 01.07.2026 teilt die Behörde für Schule, Familie, und Berufsbildung (BSFB) u.a. mit:

Transparenz und Dialog

Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung wird die Schulen, Sorgeberechtigen, Regionalen Bildungs- und Beratungszentren sowie die Träger der Schulbegleitung umfassend über die Änderungen informieren und den Austausch fortsetzen. Ziel bleibt es, die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu sichern und die Unterstützung für diejenigen Schülerinnen und Schüler weiterzuentwickeln, die sie benötigen.

Das bedeutet: Es wird anhand von Kriterien und mit Augenmaß nach sinnvollen und vertretbaren Lösungen für jede Schülerin und jeden Schüler gesucht. Niemand wird alleingelassen.“

Im Rahmen der Regionalen-Bildungskonferenzen im Bezirk Wandsbek sollte die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung ebenfalls über die Änderungen zur Schulbegleitung informieren.

Die Bezirksversammlung Wandsbek, zuständig für Inklusion und Jugendhilfe, ist von den zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu informieren, die ausgeschöpft werden müssen, damit eine Schulbegleitung genehmigt wird.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde:

  1. Wie viele Schulbegleitungen wurden 2014/2015 im Bezirk Wandsbek bewilligt und wie hat sich die Zahl der begleiteten Schülerinnen und Schüler seitdem jährlich bis zum Schuljahr 2025/26 erhöht.?
  1. Wann ist die Bereitstellung von Schulbegleitung möglich, wenn zuvor von Schule, Jugendamt und REBBZ alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ausgeschöpft wurden und welche zur Verfügung stehenden Maßnahmen sind es? Bitte im Einzelnen erläutern
  1. Wann wurde das Bezirksamt Wandsbek umfassend über die Änderungen der Schulbegleitung informiert und wird der Austausch fortgesetzt?
  1. Wie viele Kinder an Wandsbeker Schulen hatten zum Beginn des Schuljahres 2026/2027 trotz festgestellten oder bewilligten Bedarfs keine oder keine ausreichende Schulbegleitung?
  1. Welche Schulen waren betroffen?
  1. In welchem Umfang konnten bewilligte Unterstützungsstunden nicht abgedeckt werden?
  1. Wie lange dauerte beziehungsweise dauert die jeweilige Unterversorgung voraussichtlich noch an?
  1. Wie viele Kinder konnten deshalb nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen?
  1. Aus welchem Grund wurden die ReBBZ Wandsbek-Nord und Wandsbek-Süd erst unmittelbar vor Schulbeginn angewiesen, die erforderlichen Verträge mit den Trägern zu schließen?
  1. Welche Ursachen haben nach Auffassung der Fachbehörde dazu geführt, dass zum Schuljahresbeginn 2026/2027 bewilligte Schulbegleitungen an Wandsbeker Schulen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung standen?
  1. Welche Maßnahmen sind geplant, um eine rechtzeitige und verlässliche Beauftragung von Trägern künftig sicherzustellen?
  1. Wie ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen § 12 HmbSG, § 35a SGB VIII und § 112 SGB IX in der Verwaltungspraxis geregelt, und an welchen Stellen bestehen dabei Schnittstellenprobleme?

Die Angaben sollen, soweit möglich, nach Leistungen gemäß § 12 HmbSG, § 35a SGB VIII und § 112 SGB IX differenziert werden.

Lokalisation Beta
Bekkamp
Stadtteile

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