Fehlerhafte Schulentwicklung im Bezirk Wandsbek: Zusammenarbeit der Behörde für Schule u. Berufsbildung (BSB) und Schulbau Hamburg (SBH) mit dem Bezirk Wandsbek auf dem Tiefpunkt Änderungsantrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Grünen zu Drs. 21-8148
Letzte Beratung: 14.12.2023 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 4.3.1
Die Antwort zum Beschluss der Bezirksversammlung (Drucksache 21-8030) erweckt Zweifel am Willen der zuständigen Fachbehörde, mit der Bezirksversammlung Wandsbek konstruktiv zusammenzuarbeiten.
Die Bezirksversammlung hatte, aufgrund der sozialräumlichen Analysen, gefordert:
Schul- und Finanzbehörde werden ersucht, Schulbauvorhaben künftig so frühzeitig in den jeweils zuständigen Regionalausschüssen vorzustellen, so dass auch aus den politischen Gremien und den Stadtteilen quartiersbezogene Anforderung an die Vorhaben formuliert, abgewogen und ggf. berücksichtigt werden können.
Die Bezirksversammlung verweist auf ihre Beteiligungsrechte nach § 28 BezVG.
Die Schulbehörde schwieg, die Finanzbehörde antwortete wie folgt:
Die BSB ist als Bedarfsträger und Initiator aller Schulneubauten umfassend in alle Bauvorhaben von SBH involviert. Der Bezirk wird inklusive aller relevanten Fachämter zweimal jährlich in einer größeren Beteiligungs- und Koordinierungsrunde über die geplanten Maßnahmen informiert.
In diesen großen Beteiligungs- und Koordinationsrunden können keine Detailfragen für die einzelnen Schulregionen im Bezirk Wandsbek geklärt werden. Es können nur Bedarfe angemeldet werden. Fachlicher Austausch, insbesondere in Bezug auf die sozialräumlichen Analysen in den einzelnen Schulregionen, ist nicht vorgesehen.
Die Information durch die anhörende Behörde erfolgt bei den Stellungnahmen zu den Schulen und Sportstätten nicht.
Die Bezirksversammlung Wandsbek wurde z.B. zu Stellungnahmen zum Schulentwicklungsplan 2019 (Stellungnahme siehe Drucksache 21-0145) und der Schulorganisationsverordnung 2023/24 (Stellungnahme siehe Drucksache 21-7220) aufgefordert. Die anhörende Behörde hat die Bezirksversammlung bis heute nicht über das Ergebnis und ggf. den Umfang der Berücksichtigung der Stellungnahme informiert.
Mit der Pressekonferenz am 13.11.2023, mit den Senatoren der Finanzbehörde, der BSB und einer Vertreterin von SBH, wurde die Presse über vier Schulbauvorhaben (neue Standorte) in Wandsbek für rund 110 Millionen Euro informiert.
Nach § 28 Bezirksverwaltungsgesetz muss aber vor der Entscheidung des Senats oder einer Fachbehörde über die Ansiedlung, Schließung oder wesentliche Veränderung von Schulen und Sportstätten die örtlich zuständige Bezirksversammlung angehört werden, (mögliche) Stellungnahmen der Bezirksversammlung sind im weiteren Entscheidungsprozess abzuwägen.
Diese Anhörung der Bezirksversammlung nach § 28 hat nicht stattgefunden und die Bezirksversammlung Wandsbek wurde auch nicht in den Ausschüssen informiert.
Eine weitere Standortentscheidung wurde bereits in der Öffentlichkeit diskutiert und durch eine Stellungnahme des Senates in Drucksache 22-13384 bekannt gegeben Neubau einer Grundschule auf dem Schulgelände Am Schierenberg im der Schulregion 18 im Stadtteil Rahlstedt.
In der Drucksache 22-13384 wurde u.a. mitgeteilt:
Der Kreiselternrat wurde im Frühjahr 2023 durch die zuständige Schulaufsicht informiert.
Die Bezirksversammlung wurde bis heute nicht nach § 28 Bezirksverwaltungsgesetz durch die zuständige Schulbehörde angehört oder anderweitig zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Vor bestimmten Standortentscheidungen des Senats oder einer Fachbehörde ist die Bezirksversammlung gem. § 28 BezVG anzuhören. Das Gesetz normiert eine Anhörungspflicht. Ihr korrespondiert reflexhaft ein Anhörungsrecht. Die Anhörung ist eine Pflicht der die Entscheidung vorbereitenden Behörde.
Somit stellt sich das Unterlassen als schwere Pflichtverletzung im Verantwortungsbereich des Präses der Behörde für Schule und Berufsbildung dar.
Mit der Übertragung neuer Rechte an die Bezirksversammlung durch das Zweite Gesetz zur Reform der Bezirksverwaltung vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) zur Stärkung der Bezirksversammlung wollte das Gesetz gerade deren gesteigerter Bedeutung Rechnung tragen (Bü-Drs. 18/3418, S. 13, I. 1. am Ende). Für das Anhörungsrecht des § 28 BezVG wird das noch gesondert hervorgehoben (Bü-Drs. 18/3418, S. 20 zu § 30).
Die Anhörungspflicht des § 28 BezVG wird konkretisiert durch Satz 2 (Gewährleistung einer Anhörungsfrist und ihrer Mindestdauer) und durch die Berücksichtigungs- und Informationspflicht in den Sätzen 3 und 4 qualifiziert (vgl. Bü-Drs. 18/3418, S. 14, I. 2.2.6 und bereits 18/2498, S. 21). Das Gesetz geht mit der Normierung einer Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht über ein bloßes Empfehlungsrecht hinaus (Gottschalck/Stüber, NordÖR 2006, 475, 479; Bü-Drs. 18/2498, S. 21). Dies ist in der zuständigen Fachbehörde offensichtlich grundsätzlich verkannt worden.
Über eine weitere Standortsuche- und entscheidung in den Walddörfern wurde bereits in der Öffentlichkeit diskutiert, diese Information wurde über den Elternrat der Schule Buckhorn weitergegeben. Viele Betroffene kamen in den Regionalausschuss um Informationen zur Standortsuche zu bekommen und auch Alternativen vorzuschlagen.
Dem sind einige Eingaben von BürgerInnen und Vereinen Anhängig (Prüfungen von Flächen, Verkehrsanbindungen etc.). Zur Regionalausschusssitzung am 29.6.2023 hatte nach wiederholter Einladung der Regionalausschuss Walddörfer eine Zusage von Referenten von Schulbau Hamburg und von der Behörde für Schule und Berufsbildung um über die Standortsuche in den Austausch zu gehen, doch Herr Dr. Christian Gäckle von SBS kam nicht. Über 40 BürgerInnen sind unverrichteter Dinge gegangen und warten seither auf den Austausch.
Die dringende Aufforderung an SBS bleibt bestehen, dass der Regionalausschuss in die Standortsuche eingebunden werden muss.
Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung beschließen:
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.