22-4561

Dringende Verbesserung der Schulwegsicherheit an der Kreuzung Redder/Kunaustraße in Hamburg-Sasel Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.10.2026 (Drs. 22-4483)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 12.11.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.6

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Das PK 35 wird um eine Stellungnahme zur Eingabe gebeten.

Die Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt wie folgt Stellung:

Die Einmündung Redder ist baulich in der Art gestaltet, dass sie den Anforderungen an eine Einmündung in einer Tempo 30-Zone, im direkten Schulumfeld entspricht.

Es wurde eine Aufpflasterung im Einmündungsbereich vorgenommen, damit dieser sich optisch von den Fahrbahnen abhebt und so mehr Aufmerksamkeit bei den Fahrzeugführenden erregt.

Es besteht in der Kunaustraße auf der nordwestlichen Seite bereits ein absolutes Haltverbot zwischen Karl-Ahrens-Weg und Saseler Markt, welches die besagte Einmündung einschließt.

Der im Bereich des Knotens einmündende Katerstieg, ein Gehweg auf dem die Nutzung durch Radfahrende freigegeben ist, ist mit einer Umlaufsperre gesichert. Dies verhindert ein unvermitteltes Einfahren oder Einlaufen in den Einmündungsbereich.

Im nordwestlichen Bereich des Knotens in der Kunaustraße befindet sich darüber hinaus eine Fahrbahnverengung auf einen Fahrstreifen, die ein Einfahren von beiden Seiten in den Einmündungsbereich verhindert.

Die Gehwege sind ausreichend dimensioniert und in einem guten Zustand.

Falsch parkende Fahrzeuge im Einmündungsbereich werden von uns, vor allem im Rahmen der Schulwegsicherung, regelmäßig und konsequent sanktioniert.

Eine elektronische Auswertung der Verkehrsunfälle an dieser Einmündung bestätigt die Verkehrssicherheit des Knotens. In den letzten fünf Jahren gab es dort nicht einen Verkehrsunfall unter Beteiligung von Radfahrenden oder zu Fuß Gehenden.

Die Einmündung Kunaustraße / Redder befindet sich in einer Tempo 30-Zone. Neben der fehlenden zwingenden Notwendigkeit gem. § 39 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (siehe oben), besagt die Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), dass Fußgängerüberwege (FGÜ) in Tempo 30-Zonen nach R-FGÜ 2001 Ziffer 2.1 (3) in der Regel entbehrlich sind. Die Anordnung eines FGÜ kommt hier folglich nicht in Frage.

Das Halten und Parken im Einmündungsbereich ist schon jetzt aufgrund der Beschilderung und der baulichen Gegebenheiten nicht zulässig. Eine weitere Markierung oder zusätzliche Beschilderung ist daher nicht möglich.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
12.11.2026
Ö 14.6
Anhänge

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