20-4629

Planung einer Tempo-30-Zone im Müssenredder Eingabe Stellungnahmen der Verwaltung und der Polizei

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

Die Eingabe „Planung einer Tempo-30-Zone im Müssenredder“ wurde im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung am 01.06.2017 beraten. Polizei und Verwaltung waren gebeten worden, ihre Ausführungen aus der Sitzung für den Ausschuss in schriftlicher Form bereit zu stellen. Sie fanden wie folgt Eingang in die Niederschrift zur selbigen Sitzung:

 

 

Anmerkung des Fachamtes Management des öffentlichen Raums (MR) zu Protokoll:

Vorbemerkung:

Die Maßnahme befindet sich Entwurfsstadium: Es haben Abstimmungen mit einzelnen Trägeren öffentlicher Belange vor der Verschickung stattgefunden.

 

Zu den Darstellungen der Eingabe:

Es ist richtig, dass bei Einrichtung einer Tempo-30-Zone die vorhandenen Lichtsignalanlagen vor den Hauptzugängen der beiden Schulen entfallen würden. Ferner würden Parkstände entfallen und keine "zur Geschwindigkeitsbegrenzung ermahnenden Schilder" innerhalb der Tempo-30-Zone aufgestellt werden. Der unmittelbar an die Straße angrenzende Baumbestand ist zu erhalten. (Die bisherige Planung sieht allerdings nicht vor, die vorhandene Fahrbahnbreite zu verändern und dort einzugreifen).

 

Es ist nach Einschätzung von MR nicht auszuschließen, dass sich die beschriebene "unbefriedigende Verkehrssituation“ zu den Stoßzeiten bei Einrichtung einer Tempo-30-Zone verschärfen und es zu einer verstärkten Stausituation im Bereich der geplanten Fußgängerüberwege vor den Schulen kommt. Daran würde nach erster Einschätzung auch ein anderer Zuschnitt der Tempo-30-Zone nichts ändern.

 

Die Möglichkeit der Erweiterung der Tempo-30-Strecke kann von MR nicht beurteilt werden.

Zu Ziffer 1 im Antrag der Eingabe:

Nach nochmaliger Abwägung unter Heranziehung der Eingabe empfiehlt MR, auf die Einrichtung einer Tempo-30-Zone zunächst zu verzichten.

 

Zu Ziffer 2 im Antrag der Eingabe:

Der Zustand der Radwege wird in den überwiegenden Teilen als nicht zwingend sanierungsbededürftig angesehen. Eine Verbreiterung der beidseitigen Radwege auf die Regelbreite von 1,50 und mehr ist aufgrund der beengten Platzverhältnisse - insbesondere wegen des unmittelbar angrenzenden Grünbestands - nicht durchgängig möglich.

Die Radwege können heute benutzt werden, sind aber nicht benutzungspflichtig.

Das PK 35 hat dem Bezirksamt mitgeteilt, dass eine Anordnung der Radwegebenutzungsplicht (mit entsprechender Beschilderung) im Müssenredder rechtlich nicht zulässig ist, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

 

 

Anmerkung der Polizei zu Protokoll:

Das Polizeikommissariat 35 empfiehlt, der Eingabe zunächst zu folgen und auf eine Anordnung

einer Zone 30, wie 2011 durch die BV beschlossen, zunächst zu verzichten sowie die damalige Entscheidung detailliert zu überplanen und verweist im Übrigen auf die Ausführungen des Bezirksamtes, welche ausdrücklich geteilt werden.

Weitere Detailplanungen bzw. Vorschläge können durch das (örtlich zuständige) PK 35 erst nach den Einsatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel angedacht und in entsprechenden

Abstimmungsgesprächen erörtert werden, da maßgeblich mit der Planung betraute Mitarbeiter sich bereits jetzt wegen der notwendigen Vorbereitungen temporär nicht mehr an der Dienststellen befinden.

 

Ergänzende Stellungnahme der Polizei:

PK 35 spricht sich für die Beibehaltung der derzeitig vorhandenen Geschwindigkeitsregelung im Müssenredder zwischen Ulzburger Straße und Tegelsbarg aus:

Vor der Schule gilt Tempo 30 an der Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06:00 – 22:00 Uhr.

Die Strecke „Tempo-30-vor-Schule“ ist ca. 350 Meter lang.

Die Strecke vom Knoten Ulzburger Str./ Müssenredder bis zum Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung „Tempo-30-vor-Schule“ ist ca. 500 Meter lang.

Die Strecke vom Knoten Tegelsbarg/ Müssenredder bis zum Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung „Tempo-30-vor-Schule“ ist ca. 120 Meter lang.

D. h. die 50 km/h-Strecke  im Müssenredder ist somit doppelt so lang wie die 30 km/h- Strecke.

 

Die Anordnung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung basiert auf einer Richtlinie der Obersten Landesbehörde (Behörde für Inneres und Sport) vom 03.08.1994:

  • Länge der 30km/h-Strecke ist i.d.R. auf 300 m zu begrenzen
  • Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden.
  • in erster Linie dort, wo der sich der Haupteingang befindet, aber auch andere relevante Bereiche wie
    • Nebeneingänge,
    • Turnhallen und im Einzelfall auch
    • besondere Querungsstellen
    • im unmittelbaren Schulumfeld sind mit einzubeziehen.
  • Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sollten Schulen und ehrenamtliche Gremien beteiligt werden.
  • grundsätzliche Entscheidungsbefugnis liegt bei der Straßenverkehrsbehörde.

 

Auch nach Änderung der Straßenverkehrsordnung zu Tempo-30-Strecken von Schulen, Kitas, Altenheimen, Krankenhäusern etc. im Dezember 2016 wird diese Regelung weiter Bestand haben. Die Handlungsanweisung der Obersten Landesbehörde (BIS-A 3) zur Umsetzung der StVO-Änderung für Hamburg ist noch in Bearbeitung.

Eine Verlängerung der Tempo-30-Strecke vor der Schule ist nach hiesiger Einschätzung nicht erforderlich und aufgrund der Vorgaben in der überarbeiteten Verwaltungsvorschrift zur StVO rechtlich auch nicht zulässig. Denn dort wird ausgeführt: „Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 Meter zu begrenzen.“

 

Die mit der Anordnung einer Tempo-30-Zone verbundenen, gesetzlich vorgeschriebenen Änderungen der Gegebenheiten vor Ort (Rückbau der Fußgängersignalanlagen, Rückbau der Radwege mit Verlegung des Radverkehrs auf die Fahrbahn etc.) wurden ja im Ausschuss hinlänglich dargestellt und werden hier nicht weiter ausgeführt. Eine Tempo-30-Zone müsste sich immer auf den gesamten Straßenzug und angrenzende Straßen erstrecken.

 

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Müssenredder ist es aus hiesiger Sicht zwingend erforderlich, dass die baulich vorhandenen Radwege regelmäßig gereinigt und freigehalten werden (Zuständigkeit beim Bezirksamt). Diese Radwege sind nicht benutzungspflichtig, dürfen und werden aber besonders von Schülern genutzt.

 

Der Bewuchs auf den Grünstreifen in den Nebenflächen muss regelmäßig gepflegt/ zurück geschnitten werden, um gute Sichtbeziehungen zwischen Radfahrern, Fußgängern und Kfz-Führern zu schaffen/ zu erhalten (Zuständigkeit beim Bezirksamt).

 

Petitum/Beschluss

 

Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

 

keine Anlage/n