22-0486.01

Stellungnahme zum Antrag Grüne/SPD/DIE LINKE betr. Stellungnahme der Bezirksversammlung Harburg zur Drucksache 22-0367.01

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 13.05.2025 Hauptausschuss Ö 4.2

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung beanstandet die Bearbeitung des Beschlusses:

Der Beschluss der Bezirksversammlung Harburg mit der Drucksache 22-0367 betr. „Jetzt endlich! Tempo 30 in der Heimfelder Straße“ bittet die Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 46 (PK46) u. a. um Prüfung und Anordnung einer Tempo 30-Strecke auf Basis der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO), in Kraft getreten am 11.10.2024.

Die Bezirksversammlung nimmt die äerst schnelle Antwort der Verkehrsdirektion in der Behörde für Inneres und Sport (VD51) zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass der Antrag formell nicht korrekt bearbeitet wurde, da sich dieser explizit an die Straßenverkehrsbehörde beim PK46 gewandt hat und nicht an die Verkehrsdirektion. Die originäre Zuständigkeit für die im Antrag geforderte Prüfung bzw. straßenverkehrsbehördliche Anordnung liegt gemäß dem „Handbuch Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden“ der Polizei Hamburg grundsätzlich beim regionalen PK.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung erwidert die Stellungnahme der VD51 außerdem inhaltlich:

Die Bezirksversammlung ist der Auffassung, dass eine Tempo 30-Strecke auf Basis der aktuellen StVO sehr wohl bereits rechtssicher angeordnet werden kann, auch ohne eine spezifische Verwaltungsvorschrift. Bei einer fehlenden Verwaltungsvorschrift ist es Aufgabe der Behörde, das Recht selbstständig auszulegen und anzuwenden. Die neu hinzugekommenen Ausnahmen können analog zu den bestehenden Regelungen angewendet werden. Es gibt viele Überschneidungen zwischen einem Spielplatz und z. B. einer Schule, die eineähnliche Bewertung ermöglichen. Außerdem hat das PK46 bereits Anordnungen auf Basis der neuen StVO erlassen und z. B. das neue Verkehrszeichen 230 „Ladebereich“ in der Moorstraße angeordnet. Zusätzlich hat die Behörde für Inneres und Sport in einer Antwort zu einer Anfrage (Drs. 22-0223.01) explizit mitgeteilt, dass es den Straßenverkehrsbehörden in Hamburg nicht verboten ist, Anordnungen nach der neuen StVO zu erlassen.

Aus den dargestellten Gründen bittet die Bezirksversammlung höflichst um erneute Prüfung des Antrages bei der Straßenverkehrsbehörde am PK46 und beanstandet die aktuell vorliegende Antwort zur Drucksache 22-0367.01.

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

29.04.2025

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Beschluss wie folgt Stellung:

  1. Sachverhalt:

Die BIS erhielt am 26.03.2025 von Seiten des Vorsitzenden der Bezirksversammlung (BV) Harburg eine Beanstandung zu einer von der Verkehrsdirektion (VD) 51 abgegebenen Stellungnahme zu der o. g. Drucksache.

Grundsätzlich wurde einerseits bemängelt, dass die Stellungnahme durch VD 51 erfolgte, obgleich die BV die Straßenverkehrsbehörde (StVB) des PK 46 um Antwort gebeten habe und die VD 51 somit nicht zuständig sei. Andererseits wurde inhaltlich bemängelt, dass die Antwort hinsichtlich der rechtsichereren Anordnung von Tempo 30-Strecken vor Objekten, die nach der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Vorschrift aufgenommen wurden, ohne eine spezifische Verwaltungsvorschrift nicht möglich sei.

  1. Stellungnahme

In ihrer Beschlussempfehlung stellte die BV Harburg u. a. auf hochfrequentierte Schulwege und auf einen vorhandenen Spielplatz ab. Hierbei forderte die BV ausdrücklich dazu auf, die geforderten Tempo 30-Strecken anzuordnen, obwohl weder eine aktualisierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), noch fortgeschriebene Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) vorliegen.

Die VD stellte hierzu in ihrer Stellungnahme fest, dass im Unterschied zur StVO, die sich an jedermann richtet, sich die VwV-StVO an die zur Umsetzung der Vorschrift bestimmten Stellen richtet. Somit stellt die VwV-StVO für die StVB quasi das „Handbuch“ über Art und Weise der Anwendung der StVO dar.

Da zu Streckenbegrenzung an Fußngerüberwegen (FGÜ), an Spielplätzen und an hochfrequentierten Schulwegen in der aktuell gültigen VwV-StVO keine Hinweise enthalten sind, können derartige Begrenzungen durch eine StVB nicht rechtssicher angeordnet werden. Bezüglich der Neufassung des § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO wird die hierzu bestehende HRVV nach Durchführung der entsprechenden Abstimmungsprozesse fortgeschrieben.

  1. Fazit

Seitens der BIS wird der Beanstandung nicht gefolgt. Der VD 51 ist es in ihrer Funktion als fachlich übergeordnete Stelle durchaus möglich, Bezirksdrucksachen, die an eine örtliche StVB gerichtet werden, zu beantworten. So führen die HRVV zu den in Rede stehenden Anordnungen von Tempo 30 aus, dass die VD vor Anordnungen von Tempo 30-Strecken zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise zu beteiligen ist. Somit obliegt es auch der VD derartige Drs. zu beantworten. Im Übrigen obliegt es der BIS zu entscheiden, welche Abteilung die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen übernimmt.

Inhaltlich teilt A43 die Auffassung der VD 51, dass ohne das Vorliegen einer angepassten VwV-StVO die in der StVO neu aufgenommenen schutzwürdigen Objekte nicht rechtssicher angeordnet werden können und dies deshalb bis dato unterbleibt. Der Hinweis auf die Antwort der BIS zu einer Anfrage (Drs. 22-0223.01), dass es den StVB in Hamburg nicht verboten ist, Anordnungen nach der StVO zu erlassen bezog sich auf die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht angepasste HRVV. In der Drs. 22-0223.01 wurde dargestellt, dass die VwV-StVO Bundesrecht ist, welches gegenüber der HRVV im Sinne der Normenhierarchie herrangig ist. Regelungen der HRVV, die nicht im Einklang mit der VwV-StVO stehen, sind durch die Verwaltung dementsprechend nicht anzuwenden.

Das seitens der BV vorgebrachte Beispiel des Verkehrszeichens (VZ) 230, welches bereits angeordnet worden sei, wird gesondert mit der StVB des PK 46 geklärt.

gez. hm

f.d.R.

Riechers

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
13.05.2025
Ö 4.2
Lokalisation Beta
Heimfelder Str. Moorstraße

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