Antwort auf Anfrage gem. §27 BezVG betr. Anordnungsfähigkeit von Fahrradstraßen: Hinkt die regionale Straßenverkehrsbehörde hinterher?
Letzte Beratung: 14.01.2025 Hauptausschuss Ö 2.14
Laut Mitteilung der Tiefbauabteilung des Bezirksamts Harburg in der Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Inneres der Bezirksversammlung Harburg vom 17.10.2024 habe die regionale Straßenverkehrsbehörde im Polizeikommissariat 46 (PK46) für die Straßen Göhlbachtal/Hastedtstraße mitgeteilt, dass im Moment noch keine Fahrradstraße angeordnet werden könne, da der Radverkehr noch nicht die vorherrschende Verkehrsart sei.
Die Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) bilden eine Ergänzung und Konkretisierung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und sollen eine einheitliche Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die Straßenverkehrsbehörden in Hamburg gewährleisten. Die HRVV und deren Fortschreibungen werden gemäß Einführungserlass im Transparenzportal veröffentlicht.
Am 07.08.2019 wurde das Kapitel „Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße“ der HRVV mit dem Aktenzeichen 641.30-3/01-00044 im Transparenzportal veröffentlicht. Neuere Veröffentlichungen der HRVV zum Thema Fahrradstraßen sind im Transparenzportal nicht auffindbar.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) wurde zuletzt am 08.11.2021 durch BAnz AT 15.11.2021 B1 geändert. Eine wichtige Änderung der VwV-StVO war die Vereinfachung der Anordnungsmöglichkeiten von Fahrradstraßen. Dies ist ausweislich der Begründungen in den Bundesrats-Drucksachen 410/21, 410/1/21, 410/21(B) expliziter Wille des Verordnungsgebers.
Das o.g. Kapitel der HRVV vom 07.08.2019 bezieht sich auf eine veraltete Version der VwV-StVO und deren weitaus restriktiveren Anordnungsvoraussetzungen einer Fahrradstraße. Nachfolgend werden die abweichenden Formulierungen zitiert:
Jeweils zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße:
HRVV, Stand 2019:
„Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.“
VwV-StVO, Stand 2021:
„Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.“
Das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung wurden vor kurzem erneut geändert. Ein Entwurf für eine angepasste VwV-StVO ist im Moment noch ausstehend.
Aus diesem Grund fragen wir die zuständige Behörde:
1. Ist das o.g. Kapitel der HRVV aktuell und weiterhin gültig?
2. Gibt es eine neuere Version oder Ergänzung der HRVV zur Anordnung von Fahrradstraßen?
3. Falls ja, warum wurde diese nicht im Transparenzportal veröffentlicht?
4. Welchen Inhalt hat die neuere Version?
5. Falls es keine neuere HRVV zu diesem Thema gibt: Warum wurde das Kapitel der HRVV nicht überarbeitet bzw. fortgeschrieben?
6. Aktuell widersprechen sich die gültigen VwV-StVO und das o.g. Kapitel der HRVV in elementarer Art und Weise. Welche Vorschrift oder Richtlinie gilt im Moment für die Straßenverkehrsbehörden in Hamburg?
7. Binden die HRVV das Ermessen der Hamburger Straßenverkehrsbehörden aus verwaltungsrechtlicher Sicht?
8. Wurden die Straßenverkehrsbehörden in Hamburg über die Änderung in den Vorschriften zur Anordnung einer Fahrradstraße informiert?
9. Wenn ja, wann und wie?
10. Der ADFC fordert die Straßenverkehrsbehörden auf, die neuen Möglichkeiten mutig zu nutzen: https://www.adfc.de/pressemitteilung/stvo-novelle-in-kraft-adfc-fordert-kommunen-auf-neue-spielraeume-mutig-nutzen
Dürfen die Straßenverkehrsbehörden in Hamburg bereits Anordnungen nach der neuen Straßenverkehrsordnung erlassen und dabei die größeren Ermessensspielräume für eine Mobilitätswende nutzen?
11. Falls nein, warum nicht?
12. Gibt es Weisungen, die die regionalen Straßenverkehrsbehörden anweisen, dies zu unterlassen?
13. Beabsichtigen die zuständigen Behörden in Hamburg die HRVV zeitnah an die geänderten Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften anzupassen?
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