Stellungnahme Gem. Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion betr. Jetzt endlich! Tempo 30 in der Heimfelder Straße
Letzte Beratung: 13.02.2025 Ausschuss für Mobilität und Inneres Ö 5
Das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung wurden durch den Bund novelliert und bieten u.a. neue Möglichkeiten zur Anordnung von Tempo 30-Strecken. Die neue Straßenverkehrsordnung ist am 11.10.2024 in Kraft getreten. Es wurden folgende neue Ausnahmen hinzugefügt, für die die Anforderung aus § 45 Abs. 9 Satz 3 nicht mehr gilt:
- Fußgängerüberwege
- Spielplätze
- Hochfrequentierte Schulwege
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Die Bezirksversammlung fordert bereits seit vielen Jahren in der Heimfelder Straße die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h. Die Heimfelder Straße hat einen stark frequentierten Spielplatz mit direktem Straßenzugang. Außerdem ist die Heimfelder Straße ein hochfrequentierter Schulweg. Die Frequentierung durch Schulkinder nimmt von Westen nach Osten immer mehr zu.
Die Bezirksversammlung empfiehlt der Straßenverkehrsbehörde am PK46 die Prüfungen und Anordnung einer neuen Tempo 30-Strecke nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO auf der Heimfelder Straße im Bereich des „Spielplatz an der Rennkoppel“. Der Haupteingang des Spielplatzes liegt direkt an der Heimfelder Straße.
Zusätzlich empfiehlt die Bezirksversammlung gleichzeitig die Verbindung der neuen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung mit der bestehenden Tempo 30-Strecke im östlichen weiteren Straßenverlauf in der Straße Alter Postweg im Bereich des Friedrich-Ebert-Gymnasiums gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 StVO.
Beide Anordnungen sind auch deshalb notwendig, da die genannten Bereiche einen hochfrequentierten Schulweg nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO darstellen.
Verzögerungen im Busverkehr sind aus Sicht der Bezirksversammlung nicht in einem relevanten Ausmaß zu befürchten, da bereits heute schon die Busse aufgrund der allgemeinen Verkehrssituation und den kurzen Abständen zwischen den Bushaltestellen entlang der Heimfelder Straße nicht zuverlässig auf 50 km/h beschleunigen können. In den Stoßzeiten bei Gegenverkehr müssen die Busse heute häufig hinter langsameren Radfahrenden herfahren. Die effektive Durchschnittsgeschwindigkeit des Busverkehrs dürfte durch die Anordnung einer Tempo 30-Strecke kaum beeinträchtigt werden.
Außerdem empfiehlt die Bezirksversammlung der Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob im weiteren Straßenverlauf Richtung Westen bis zum Vahrenwinkelweg weitere Anordnungsgrundlagen für eine Tempo-30-Strecke festgestellt werden können."
Die Bezirksversammlung ermutigt die Straßenverkehrsbehörde am PK46 den Sachverhalt kurzfristig und in eigenem Ermessen gemäß aktuell gültiger Rechtslage zu entscheiden und nicht erst eine Überarbeitung der VwV-StVO und Fortschreibung der HRVV abzuwarten.
Über das Ergebnis der Prüfungen soll im Ausschuss für Mobilität und Inneres berichtet werden
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende 04.02.2025
Die Behörde für Inneres (VD 51) nimmt zum Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion (Drs. 22-0367), betr. „Jetzt endlich! Tempo 30 in der Heimfelder Straße wie folgt Stellung:
1. Erörterungsgegenstand
In der Drs. 22-0367 wird seitens der BV Harburg die Anordnung von Tempo 30-Strecken in der Heimfelder Straße angeregt. Hierbei wird auf die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verwiesen.
2. Stellungnahme
In der Drs. werden zur Begründung der Geschwindigkeitsreduzierung u. a. Fußgängerüberwege, Spielplätze und hochfrequentierte Schulwege genannt.
Die Verkehrsdirektion stellt hierzu fest, dass im Unterschied zur StVO, die sich an jedermann richtet, sich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung(VwV-StVO) an die zur Umsetzung der Vorschrift bestimmten Stellenrichtet. Somit stellt die VwV-StVO für die Straßenverkehrsbehörden (StVB) quasi das „Handbuch“ über Art und Weise der Anwendung der StVO dar.
Da zu Streckenbegrenzung an Fußgängerüberwegen (FGÜ), an Spielplätzen und an hochfrequentierten Schulwegen in der aktuell gültigen VwV-StVO keine Hinweise enthalten sind, können wir derartige Begrenzungen nicht rechtssicher anordnen.
3. Fazit
Ohne eine entsprechend angepasste VwV-StVO, welche noch nicht durch den Gesetzgeber vorgelegt wurde, können die in der fortgeschriebenen StVO genannten Voraussetzungen nicht rechtssicher eingeordnet und angewandt werden.
Gez. Böhm.
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