Ausnahmegenehmigungen für Krankenfahrten mit Taxiberechtigungsscheinen in den Fußgängerzonen Schweriner Straße und Rahlstedter Bahnhofstraße Beschlussvorlage des Regionalausschusses Rahlstedt
Die Fußgängerzonen in der Schweriner Straße und der Rahlstedter Bahnhofstraße dürfen gemäß § 41 StVO nur von Fußgängern und nicht von Auto- oder Radfahrern genutzt werden. Ausnahmen für Auto- und/oder Radfahrer können gewährt werden. So ist der Lieferverkehr in beiden Fußgängerzonen von 6 bis 10 Uhr, das Radfahren in der Schweriner Straße werktags von 19 bis 10 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen und das Radfahren in der Fußgängerzone der Rahlstedter Bahnhofstraße außer an Markttagen gestattet. Zudem haben die Stellplatzinhaber der Hausnummern 19 und 21 die Möglichkeit die Fußgängerzone der Rahlstedter Bahnhofstraße zu befahren.
Obwohl sich in den Fußgängerzonen in der Schweriner Straße und der Rahlstedter Bahnhofstraße zahlreiche Arztpraxen befinden, bestehen für Krankentransporte bzw. Krankenfahrten durch z.B. Pflegedienste oder Taxis, die Personen mit einem Krankentransportschein zu einer dieser Arztpraxen fahren möchten, keine Ausnahmeregelung, sodass mobilitätseingeschränkte Personen ggf. einen unnötig längeren und beschwerlicheren Weg zu ihren Ärzten in Kauf nehmen müssen.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen: