Antwort zur kleinen Anfrage CDU betr. Schutz Jugendlicher vor Cannabiskonsum auf Volksfesten
Letzte Beratung: 19.11.2024 Hauptausschuss Ö 3.10
Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wurde der öffentliche Konsum von Cannabis unter bestimmten Bedingungen legalisiert. Dennoch bleibt der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen strikt verboten. Der Gesetzgeber hebt den Schutz von Kindern und Jugendlichen explizit hervor. Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen ist untersagt, um negative Vorbildwirkungen zu vermeiden und den Jugendschutz zu gewährleisten.
Volksfeste sind allgemein zugänglich und werden von einem breiten Bevölkerungsquerschnitt, insbesondere Familien, besucht. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass auch Minderjährige regelmäßig auf diesen Veranstaltungen anwesend sind. Daher sind die Veranstalter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen das Konsumverbot zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Hamburg, 11.10.2024
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
22. Oktober 2024
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-0177 wie folgt Stellung:
Vorbemerkung
Gemäß der vom Senat mit Datum 25.6.2024 erlassenen Anordnung zur Durchführung des Konsumcannabisgesetzes (Hamburg - KCanGZustAnO HA 2024 | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Anordnung zur Durchführung des Konsumcannabisgesetzes vom 25. Juni 2024 | gültig ab: 01.07.2024 (landesrecht-hamburg.de) hat das Bezirksamt Harburg nach diesem Gesetz keine Zuständigkeiten.
Nein. Für Festsetzungsentscheidungen nach Titel IV der Gewerbeordnung ist ein solcher Hinweis gesetzlich nicht vorgesehen.
Aus den in Zuständigkeit des Bezirksamtes Harburg liegenden Zuständigkeitsbereichen heraus ist die Vorgabe eines Verbotes im Sinne der Fragestellung nicht möglich.
Ob und ggf. inwieweit dies auf Grundlage des KCanG heraus möglich wäre, wäre durch die zuständigen Behörden zu beurteilen.
Dies ist eine Frage des Zivilrechts und kann durch die Verwaltung nicht beurteilt werden.
Siehe Vorbemerkung.
Dies hängt von der jeweiligen Veranstaltung ab und kann pauschal nicht beurteilt werden.
i.V. Queckenstedt
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.