22-0177.01

Antwort zur kleinen Anfrage CDU betr. Schutz Jugendlicher vor Cannabiskonsum auf Volksfesten

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 19.11.2024 Hauptausschuss Ö 3.10

Sachverhalt

Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wurde der öffentliche Konsum von Cannabis unter bestimmten Bedingungen legalisiert. Dennoch bleibt der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen strikt verboten. Der Gesetzgeber hebt den Schutz von Kindern und Jugendlichen explizit hervor. Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen ist untersagt, um negative Vorbildwirkungen zu vermeiden und den Jugendschutz zu gewährleisten.

Volksfeste sind allgemein zugänglich und werden von einem breiten Bevölkerungsquerschnitt, insbesondere Familien, besucht. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass auch Minderjährige regelmäßig auf diesen Veranstaltungen anwesend sind. Daher sind die Veranstalter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen das Konsumverbot zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Werden Antragsteller von Volksfesten ö.ä. auf die neue Rechtslage des KCanG hingewiesen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?
  2. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ist es dem Bezirksamt möglich, bei derartigen Veranstaltungen ein generelles Cannabis-Konsumverbot vorzugeben?
  3. Können Veranstalter aufgrund des Hausrechts ein generelles Cannabis-Konsumverbot aussprechen?
  4. In welchem Umfang mit welchen Mitteln ist das Bezirksamt Harburg verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des KCanG zu überprüfen?
  5. Stuft die Verwaltung sogenannte Flohmärkte als Veranstaltungen ein, die regelmäßig von Jugendlichen besucht werden?

Hamburg, 11.10.2024

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

22. Oktober 2024

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-0177 wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Gemäß der vom Senat mit Datum 25.6.2024 erlassenen Anordnung zur Durchführung des Konsumcannabisgesetzes (Hamburg - KCanGZustAnO HA 2024 | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Anordnung zur Durchführung des Konsumcannabisgesetzes vom 25. Juni 2024 | gültig ab: 01.07.2024 (landesrecht-hamburg.de) hat das Bezirksamt Harburg nach diesem Gesetz keine Zuständigkeiten.

  1. Werden Antragsteller von Volksfesten ö.ä. auf die neue Rechtslage des KCanG hingewiesen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Für Festsetzungsentscheidungen nach Titel IV der Gewerbeordnung ist ein solcher Hinweis gesetzlich nicht vorgesehen.

  1. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ist es dem Bezirksamt möglich, bei derartigen Veranstaltungen ein generelles Cannabis-Konsumverbot vorzugeben?

Aus den in Zuständigkeit des Bezirksamtes Harburg liegenden Zuständigkeitsbereichen heraus ist die Vorgabe eines Verbotes im Sinne der Fragestellung nicht möglich.

Ob und ggf. inwieweit dies auf Grundlage des KCanG heraus möglich wäre, wäre durch die zuständigen Behörden zu beurteilen.

  1. Können Veranstalter aufgrund des Hausrechts ein generelles Cannabis-Konsumverbot aussprechen?

Dies ist eine Frage des Zivilrechts und kann durch die Verwaltung nicht beurteilt werden.

  1. In welchem Umfang mit welchen Mitteln ist das Bezirksamt Harburg verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des KCanG zu überprüfen?

Siehe Vorbemerkung.

  1. Stuft die Verwaltung sogenannte Flohmärkte als Veranstaltungen ein, die regelmäßig von Jugendlichen besucht werden?

Dies hängt von der jeweiligen Veranstaltung ab und kann pauschal nicht beurteilt werden.

i.V. Queckenstedt

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