22-0177.01

Antwort zur kleinen Anfrage CDU betr. Schutz Jugendlicher vor Cannabiskonsum auf Volksfesten

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 19.11.2024 Hauptausschuss Ö 3.10

Sachverhalt

Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wurde der öffentliche Konsum von Cannabis unter bestimmten Bedingungen legalisiert. Dennoch bleibt der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen strikt verboten. Der Gesetzgeber hebt den Schutz von Kindern und Jugendlichen explizit hervor. Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen ist untersagt, um negative Vorbildwirkungen zu vermeiden und den Jugendschutz zu gewährleisten.    

 

Volksfeste sind allgemein zugänglich und werden von einem breiten Bevölkerungsquerschnitt, insbesondere Familien, besucht. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass auch Minderjährige regelmäßig auf diesen Veranstaltungen anwesend sind. Daher sind die Veranstalter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen das Konsumverbot zu verhindern.

 

Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 

  1.                                     Werden Antragsteller von Volksfesten ö.ä. auf die neue Rechtslage des KCanG hingewiesen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?
  2.                                     Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ist es dem Bezirksamt möglich, bei derartigen Veranstaltungen ein generelles Cannabis-Konsumverbot vorzugeben?
  3.                                     nnen Veranstalter aufgrund des Hausrechts ein generelles Cannabis-Konsumverbot aussprechen?
  4.                                     In welchem Umfang mit welchen Mitteln ist das Bezirksamt Harburg verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des KCanG zu überprüfen?
  5.                                     Stuft die Verwaltung sogenannte Flohmärkte als Veranstaltungen ein, die regelmäßig von Jugendlichen besucht werden?

 Hamburg, 11.10.2024

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