Umsetzung des Konsum-Cannabisgesetzes
Letzte Beratung: 16.05.2024 Hauptausschuss Ö 3.2
Der Staatsrat der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke hat in einem Schreiben vom 24.04.2024 an alle sieben Bezirksamtsleitungen gebeten, die Bezirksversammlungen umgehend über die geplante Übernahme von Aufgaben nach dem Konsumcannabisgesetz vorab zu informieren und dazu folgende Vorlage formuliert:
Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024, BGBl. I, Nr. 109, ist in Teilen zum 01. April in Kraft
getreten. Artikel I dieses Gesetzes, das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG), tritt überwiegend zum 01. Juli 2024 in Kraft.
Durch das Gesetz werden erstmals Regelungen geschaffen, die u. a. in Kapitel 4 KCanG den
gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum unter bestimmten Bedingungen gestatten.
Die operative Aufgabenerfüllung für die Wahrnehmung der Verwaltungstätigkeiten nach Kapitel
4 KCanG einschließlich der Erlaubniserteilung und Kontrolle von Anbauvereinigungen sowie die
Verfolgung und Ahndung der damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten soll in
Abstimmung mit der Bezirksamtsleitung Altona, der künftig zuständigen Fachbehörde, der weiteren künftig für Aufgaben nach dem KCanG zuständigen Behörden sowie der für die Bezirksaufsicht zuständigen Fachbehörde und im Einvernehmen mit den anderen Bezirksamtsleitungen zentral für ganz Hamburg auf das Bezirksamt Altona übertragen werden.
Durch die Beauftragung eines Bezirksamts mit der Wahrnehmung dieser neu entstehenden Verwaltungsaufgaben soll eine Spezialisierung der damit betreuten Verwaltungseinheit ermöglicht werden, die die Gewährleistung dafür bieten soll, diese Aufgabe verantwortungsvoll wahrnehmen zu können. Das Bezirksamt Altona wird bei der Umsetzung der neuen Aufgaben von der künftig zuständigen Fachbehörde unterstützt.
Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.
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