Antwort zur Anfrage gem. §27 BezVG betr. aktuelle Rechtfertigung zur Ausweisung Moorburgs als Hafenerweiterungsgebiet nach HafenEG
Letzte Beratung: 13.05.2025 Hauptausschuss Ö 5.1
Seit 1961 ist Moorburg gesetzlich Teil des Hafenerweiterungsgebiets. Da der Status als Hafenerweiterungsgebiet umfassende Einschränkungen für die Rechte und das alltägliche Leben der Bewohner*innen Moorburgs mit sich bringt, bedarf dieser einer regelmäßigen Neubewertung.
Vor dem Hintergrund sinkender Containerumschlagszahlen hat sich die Bezirksversammlung Harburg bereits 2019 für eine Entlassung Moorburgs aus dem Hafenerweiterungsgebiet ausgesprochen (BV Drs. 20/4724).
Seit 2019 hat sich der Containerumschlag des Hafens sogar verringert und liegt statt bei 9,3 Millionen TEU nur noch bei 7,7 Millionen TEU. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass Moorburg in absehbarer Zukunft als Hafenfläche benötigt wird.
So finden sich auch im Hafenentwicklungsplan 2040 des Senats (Bü Drs. 22/12205) keine konkreten Pläne für eine Hafennutzung, für die Flächen des Dorfes in Anspruch genommen werden müssten. Der begrüßenswerte Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur und der Hafenbahn lässt sich innerhalb des bisherigen Flächenkonzepts realisieren.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die BWI und die jeweils zuständigen Fachbehörden:
1. Wie viele Wohneinheiten befinden sich im Hafenerweiterungsgebiet Moorburg? Wie viele Menschen haben in den Zonen I und II in Moorburg ihren Wohnsitz? Falls keine genauen Zahlen bekannt sind, bitte eine Schätzzahl nennen.
2. Wie viele Wohneinheiten müssten in den Zonen I und II jeweils bei einer vollständigen Inanspruchnahme enteignet und wie viele abgerissen werden? Falls keine genauen Zahlen bekannt sind, bitte eine Schätzzahl nennen.
3. Wie sind die Grundstückseigentümer*innen und Bewohner*innen durch die Wirkungen des HafenEG konkret betroffen. Sind Nutzungsbeschränkungen oder Veränderungssperren nach §§ 7, 8 HafenEG erlassen worden? Falls ja, welchen Inhalts und wie lange sind sie in Kraft?
4. Wie viele Übernahmen und Ablösungen von Grundstücken gab es in Moorburg seit der Ausweisung als Hafenerweiterungsgebiet? Auf welche Summe belaufen sich die gesamten Entschädigungsleistungen dafür? Wie viele Grundstücke sind der FHH als Erbschaften zugefallen? In wie vielen Fällen hat die FHH von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht? Welche Kosten sind der FHH durch die Nutzung ihres Vorkaufsrechts seit der Ausweisung Moorburgs als Hafenerweiterungsgebiets entstanden?
5. Wann wurde die letzte Prüfung zur Rechtfertigung der Zuordnung Moorburgs zum Hafenerweiterungsgebiet durchgeführt? Welche Containerumschlags- oder anderweitige Nutzungsprognose lag der letzten Prüfung zugrunde. Inwiefern hat sich die Prognose bewahrheitet oder nicht realisiert?
6. Sind regelmäßige Überprüfungen geplant, ob die weitere Zuordnung Moorburgs zum Hafenerweiterungsgebiet zu rechtfertigen ist? Falls ja, in welchem Turnus? Falls nein, wann steht die nächste Überprüfung an?
7. Welche Containerumschlags- oder anderweitige Nutzungsprognose legt der Senat seinen Planungen bis 2040 zugrunde? Bitte Prognose anfügen.
8. Geht der Senat auf Grundlage der aktuellen Prognose davon aus, dass Moorburg als Ganzes oder Teile Moorburgs bis 2040 für eine Hafenerweiterung in Anspruch genommen werden müssen?
9. Gibt es konkrete Planungen für eine Hafennutzung auf der Fläche Moorburgs? Gibt es Interessenten, die die Fläche hafenwirtschaftlich nutzen wollen?
10. Wird aktuell eine Studie zur Inanspruchnahme Moorburger Flächen für den Hafen durchgeführt? Falls ja, wann ist mit einem Ergebnis der Studie zu rechnen? Falls nein, ist die Durchführung einer Studie beabsichtigt?
11. Welche Bedeutung ist der Tatsache beizumessen, dass im Hafenentwicklungsplan 2040, bis auf die Wasserstoffnutzung und den Ausbau der Hafenbahn, keine hafentechnischen Nutzungen Moorburger Flächen geplant sind?
12. Zu welchem Anteil besteht das Moorburger Hafenerweiterungsgebiet aus schützenswerten Biotopen wie Mooren oder Wäldern? Bitte Prozentzahlen angeben.
13. Ist der Senat der Auffassung, dass die Ausweisung Moorburgs als Hafenerweiterungsgebiets und die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen der Bewohner*innen, vor dem Hintergrund der aktuellen Umschlagzahlen, zu rechtfertigen sind? Falls ja, bitte begründen. Ist die Ausweisung zum aktuellen Zeitpunkt mit höherrangigem Recht vereinbar?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
04.04.2025
Die BWI beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften des Landesbetriebes Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) und der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt:
Hinweis zum Sachverhalt:
Entgegen der Darstellung liegt das Dorf Moorburg erst seit 1982 im Hafenerweiterungsgebiet.
Zu 1.:
Mit Stand vom 31. Dezember 2024 befinden sich 14 Wohneinheiten in der Zuständigkeit des Landesbetriebes Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) und 199 Wohneinheiten in der Zuständigkeit der SAGA. Die Anzahl an Wohneinheiten von privaten Grundstücken und die Anzahl an Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz im Hafenerweiterungsgebiet liegen dem LIG nicht vor.
Die Zahl der gemeldeten Einwohner kann durch das Bezirksamt Harburg selbst mittels Abfrage beim Einwohnermeldeamt in Erfahrung gebracht werden. Hierbei ist zu beachten, dass die dort hinterlegten Zahlen für die hier gestellte Frage ggf. nur näherungsweise verwendet werden können, da evtl. keine direkte Zuordnung der Einwohner zu den Zonen I und II des Hafenerweiterungsgebietes über diese Register erfolgt.
Zu 2.:
Wie und in welchem Umfang das Hafenerweiterungsgebiet zukünftig in Anspruch genommen wird und inwieweit auch bei einer vollständigen Inanspruchnahme das Dorf oder Teile davon erhalten bleiben können, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
Zu 3.:
Veränderungssperren nach § 8 HafenEG bestehen nicht. Der § 7 HafenEG ist im Hafenerweiterungsgebiet nicht anwendbar.
Zu 4.:
Die hier gestellte Frage kann nicht abschließend beantwortet werden, da für den Zeitraum vor dem Jahr 2012 keine Unterlagen mehr vorliegen. Die nachfolgende Antwort bezieht sich daher lediglich auf den Zeitraum ab dem Jahr 2012 bis heute.
Im Rahmen freihändiger Ankäufe wurden insgesamt fünf bebaute Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von rund 1.806.500 € erworben. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat bisher kein Grundstück im Rahmen einer Erbschaft erhalten. Vorkaufsrechte wurden seit dem Jahr 2012 nicht ausgeübt.
Zu 5.+6.:
Die Zuordnung zum Hafenerweiterungsgebiet ist eine gesetzliche Entscheidung. Über die Inanspruchnahme von Flächen als Hafennutzungsgebiet wird der Bürgerschaft im Hafenentwicklungsplan berichtet. Das Hafenerweiterungsgebiet Moorburg stellt eine der letzten verbleibenden Optionen des Universalhafens Hamburg dar, auf einer großen zusammenhängenden Fläche einen neuen Hafenteil mit hervorragenden Infrastrukturanschlüssen an die Seeschifffahrt, das Bahnnetz sowie die Autobahnen entwickeln zu können.
Zu 7.-11.:
Dem aktuellen Hafenentwicklungsplan (HEP) 2040 hat der Senat die Umschlagspotenzialprognose aus dem Jahr 2020 zugrunde gelegt. Sie ist jüngst von der Seeverkehrsprognose des Bundes (2024) grundsätzlich bestätigt worden. Demnach weist der Güterumschlag im Hamburger Hafen bis zum Jahr 2035 ein nachhaltiges Wachstumspotenzial auf.
Neben der Eignung zur Unterstützung der Energiewende als Sustainable Energy Hub zeichnet sich das Hafengebiet Moorburg durch seine einzigartige Lage sowie die unmittelbare Nähe zu großen Umschlagterminals und Industrieunternehmen aus. Es ist damit für die Hafenentwicklung von grundlegender Bedeutung und kann ihr neue Impulse durch die Ansiedlung von innovativen Unternehmen mit zukunftsorientierten Arbeitsplätzen geben. Für das Hafenerweiterungsgebiet Moorburg sollen im Rahmen einer im Hafenentwicklungsplan vorgesehenen Studie verschiedene hafenbezogene Nutzungskonzepte bewertet werden. Es ist geplant, diese Konzeptstudie in Auftrag zu geben. Im Übrigen siehe dazu Bürgerschafts-Drs. 22/12205.
Zu 12.:
Das Biotopkataster kann über das Transparenzportal abgefragt werden. Der genaue Flächenanteil des Hafenerweiterungsgebiets wird nicht separat erfasst.
Zu 13.:
Die Ausweisung Moorburgs als Hafenerweiterungsgebiet erfolgt auf Grundlage des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG). Gesetzgeber war die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Angesichts der Bedeutung des Hamburger Hafens als größter deutscher Seehafen ist dessen Weiterentwicklung ständige Aufgabe, siehe auch §1 HafenEG. Daher ist auch eine Hafenerweiterung perspektivisch abzusichern.
gez. Böhm
f.d.R Riechers
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