22-1958.01

Antwort auf Anfrage zur Rechnungslegung der Fraktionen der Bezirksversammlung Harburg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 13.10.2026 Hauptausschuss Ö 4.1

Sachverhalt

Nach Berichterstattung des NDR vom 29. März 2026 soll mindestens eine Fraktion der Bezirksversammlung Harburg Finanzmittel in sechsstelliger Höhe angesammelt haben. Bei diesen Mitteln handelt es sich um Zuschüsse, die den Fraktionen nach § 5 des Gesetzes über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (EntschädLG) aus der Landeskasse und damit letztlich von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zur Verfügung gestellt werden, um die politische Willensbildung in der Bezirksversammlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Fraktionsarbeit zu gewährleisten.

Nach der Rechnungshof-Handreichung zur Verwendung der Zuschüsse an die Fraktionen der Bezirksversammlungen dürfen Fraktionen zwar über das Ende einer Amtsperiode hinaus Rücklagen bilden; diese Rücklagen sollen jedoch zwei Drittel des Gesamtbetrages der jährlichen Zuschüsse nach § 5 Absatz 2 EntschädLG nicht überschreiten. Im Umkehrschluss ist damit vorausgesetzt, dass im Regelfall mindestens ein Drittel des jährlichen Zuschusses tatsächlich zweckentsprechend verausgabt wird. Sollte sich die Berichterstattung des NDR bestätigen, wonach eine Fraktion über einen Zeitraum von mehreren Jahren Rücklagen in sechsstelliger Höhe angesammelt hat, ohne dass eine entsprechende Verausgabung für Öffentlichkeitsarbeit oder andere satzungsgemäße Zwecke erkennbar ist, stellt sich die Frage, ob die genannte Sollgrenze eingehalten und die gesetzliche Zweckbindung der Mittel gewahrt wurde.

Hinzu kommt, dass nach Auskunft der Bürgerschaftskanzlei die zuletzt veröffentlichten Rechnungslegungen der Bezirksfraktionen aus dem Jahr 2023 stammen; die Berichte für die Jahre 2024 und 2025 stehen noch aus, wobei für die Verzögerung unterschiedliche Begründungen genannt wurden. Bereits vorliegende Rechnungslegungen, etwa für das Jahr 2022, weisen zudem bei einzelnen Fraktionen weder Ausgaben noch Bezüge aus, was ihre Vollständigkeit in Frage stellt.

Die vorliegende Anfrage zur Rücklagenbildung, Mittelverwendung und etwaigen Pflichtverletzungen bezieht sich auf die in der Bezirksversammlung Harburg seit mindestens 2024 bestehenden Fraktionen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

I. Fristen, Vollständigkeit und Veröffentlichung der Rechnungslegungen

  1. Welche Fristverlängerung ist für die Vorlage der Berichte aus dem Jahr 2024 angesetzt worden, und aus welchem im Gesetz vorgesehenen besonderen Grund wurde diese Verlängerung jeweils gewährt?
  2. Sind die Berichte sämtlicher Fraktionen der Bezirksversammlung Harburg für das Jahr 2025 inzwischen vollständig eingegangen, und wenn nein, welche Fraktionen befinden sich derzeit im Verzug?
  3. Welche konkreten Maßnahmen hat die zuständige Behörde gegenüber den mit der Rechnungslegung in Verzug befindlichen Fraktionen bereits ergriffen, insbesondere im Hinblick auf die Zurückbehaltung künftiger Zuschüsse?
  4. Wann ist mit der Veröffentlichung der ausstehenden Berichte für die Jahre 2024 und 2025 in der Parlamentsdatenbank konkret zu rechnen?
  5. Bei welchen Fraktionen der Bezirksversammlung Harburg bestehen seit der Amtsperiode 2019 Unvollständigkeiten oder gänzlich fehlende Angaben in den vorgelegten Rechnungslegungen, und wie wurden diese im Einzelnen begründet?
  6. Ist beabsichtigt, die Lücken in bereits veröffentlichten Berichten – etwa dem Bericht aus dem Jahr 2022 – nachträglich zu vervollständigen und erneut zu veröffentlichen?

II. Rücklagenbildung und Mittelverwendung

  1. Wie hoch waren die jährlichen Zuschüsse nach § 5 Absatz 2 EntschädLG sowie die zum jeweiligen Jahresende ausgewiesenen Rücklagen der einzelnen Fraktionen der Bezirksversammlung Harburg in den Jahren 2019 bis 2023, aufgeschlüsselt nach Fraktion und Jahr?
  2. Bei welchen dieser Fraktionen hat die ausgewiesene Rücklage in einem oder mehreren Berichtsjahren die in der Rechnungshof-Handreichung genannte Sollgrenze von zwei Dritteln des jährlichen Zuschusses überschritten, und wurde dies durch die Bürgerschaftskanzlei beziehungsweise den Rechnungshof beanstandet?
  3. Trifft die Berichterstattung des NDR zu, wonach eine Fraktion der Bezirksversammlung Harburg über angesparte Finanzmittel von mehr als 100.000 Euro verfügt? Falls ja, um welche Fraktion handelt es sich, und über welchen Zeitraum wurden diese Mittel angesammelt?
  4. Liegt eine Auswertung darüber vor, in welcher Höhe die Fraktionen der Bezirksversammlung Harburg ihre Zuschüsse in den Jahren 2019 bis 2023 jeweils für Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 4 BezVG verausgabt haben, aufgeschlüsselt nach Fraktion und Jahr?
  5. Welche Fraktion der Bezirksversammlung Harburg weist über mehrere Berichtsjahre hinweg den geringsten Anteil verausgabter Zuschüsse an Öffentlichkeitsarbeit im Verhältnis zu den erhaltenen Gesamtzuschüssen auf?
  6. War der zuständigen Behörde bekannt oder ist ihr bekannt geworden, dass eine Fraktion der Bezirksversammlung Harburg während eines Teils der laufenden Wahlperiode ohne besetzte Position der Kassenwartin bzw. des Kassenwarts handelte? Falls ja, für welchen Zeitraum, und welche Auswirkungen hatte dies nach Auffassung der Behörde auf die Einhaltung der Buchführungspflicht nach § 5 Absatz 6 EntschädLG?
  7. Wurden die Rechnungslegungen der betroffenen Fraktion(en) für die Jahre der festgestellten oder vermuteten Vakanz der Kassenwartsposition mit dem nach § 5 Absatz 9 EntschädLG erforderlichen uneingeschränkten Prüfvermerk (Testat) einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers versehen, oder wurden Einschränkungen, Nebenbemerkungen oder Rückzahlungsforderungen ausgesprochen?

III. Aufsicht und Konsequenzen

  1. Welche fraktionsübergreifende Prüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung hat der Rechnungshof für die Fraktionen der Bezirksversammlung Harburg in den Jahren 2019 bis 2023 vorgenommen, und zu welchen Feststellungen ist er dabei gelangt?
  2. Sind aufgrund festgestellter Rücklagenüberschreitungen oder unzureichender Verausgabung von Zuschüssen für satzungsgemäße Zwecke Rückzahlungsforderungen gegenüber einer Fraktion der Bezirksversammlung Harburg geltend gemacht worden? Falls ja, in welcher Höhe und gegenüber welcher Fraktion?
  3. Welche Fraktion der Bezirksversammlung Harburg verfügt nach dem letzten vorliegenden Berichtsjahr - in absoluten Zahlen und verhältnismäßig zur Fraktionsgröße über die höchste angesparte Rücklage, und welche über die geringste?



BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende



9. September 2026

Die Behörde für Finanzen und Bezirke (FB) beantwortet die o.g. Anfrage der Fraktion Forum Harburg, Drs. 22-1958, wie folgt:

Vorbemerkung

Das Recht der Fraktionen auf Zahlung von Zuschüssen zur Durchführung ihrer Tätigkeit innerhalb der Bezirksversammlung und zur Unterhaltung der Fraktionsbüros ergibt sich aus § 5 Entschädigungsleistungsgesetz (EntschädLG). Dies gilt ebenfalls für die Pflicht zur Buchführung (§ 5 Abs. 6 EntschädLG) und zur Rechnungslegung (§ 5 Abs. 7 bis 11 EntschädLG), die den Fraktionen hinsichtlich ihres Vermögensstands sowie ihrer Einnahmen und Ausgaben obliegt. Die Entschädigungsleistungen werden von dem jeweiligen Bezirksamt an die Fraktionen ausgezahlt.

Die Rechnungslegung erfolgt gegenüber der Hamburgischen Bürgerschaft durch die Übermittlung der Rechnung an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft, § 5 Abs. 7 EntschädLG. Sie ist für jeweils ein Kalenderjahr bis zum Ende des sechsten auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats vorzulegen, § 5 Abs. 7 EntschädLG. Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich bestimmte Frist, eine Verlängerungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft überprüft den fristgerechten Eingang des Prüfvermerks einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, der bestätigt, dass die Rechnung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht, alle Ausgaben belegt sind, und keine Ausgaben getätigt wurden, die nicht den Zwecken des § 10 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 11 Satz 3 EntschädLG.

Sind Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug, so sind weitere Leistungen nach § 5 EntschädLG zurückzuhalten, § 5 Abs. 11 Satz 1 EntschädLG. Entschädigungsleistungen an die Fraktionen, die nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 EntschädLG verwendet wurden, sind von diesen mit der Vorlage der Rechnung, spätestens mit Ablauf der Frist zur Vorlage der Rechnung, zurückzuzahlen; § 5 Abs. 11 Satz 2 EntschädLG.

Die Rechnungslegung der Fraktionen über die Einnahmen und Ausgaben wird als Drucksache der Bürgerschaft veröffentlicht, § 5 Abs. 8 Satz 2 EntschädLG.

Geht der Prüfvermerk nicht fristgerecht ein oder testiert der Prüfvermerk nicht die uneingeschränkte Erfüllung der Anforderungen an die Rechnungslegung, so informiert die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft den Senat über das Ergebnis der Prüfung durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer oder über den nicht rechtzeitigen Eingang des Prüfungsberichts.

Dem Senat obliegt es, die erwähnten Rechtsfolgen des Verzugs oder einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel umzusetzen; § 5 Abs. 11 Satz 5 EntschädLG. Dies erfolgt entsprechend den Auszahlungsmodalitäten über das jeweilige Bezirksamt.

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die Rechnung der Fraktionen zu prüfen, er unterrichtet die Hamburgische Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen, § 5a EntschädLG. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg entscheidet im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung unabhängig über die von ihm vorgenommenen Prüfungen.

Die an die Finanzbehörde mit der Bitte um Beantwortung übermittelte Anfrage aus der Bezirksversammlung Harburg ist dem Wortlaut nach an den Senat gerichtet. Ein Recht der Fraktionen der Bezirksversammlung oder der Mitglieder der Bezirksversammlung oder auch der Bezirksversammlung, Anfragen an den Senat zu richten, besteht im Gegensatz zum Fragerecht der Hamburgischen Bürgerschaft und ihrer Abgeordneten an den Senat nicht. Die Finanzbehörde beantwortet die Anfrage in ihrem eigenen Aufgabenkreis.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Finanzbehörde die Anfrage wie folgt:

I. Fristen, Vollständigkeit und Veröffentlichung der Rechnungslegungen


1. Welche Fristverlängerung ist für die Vorlage der Berichte aus dem Jahr 2024
angesetzt worden, und aus welchem im Gesetz vorgesehenen besonderen Grund wurde
diese Verlängerung jeweils gewährt?


2. Sind die Berichte sämtlicher Fraktionen der Bezirksversammlung Harburg für das Jahr
2025 inzwischen vollständig eingegangen, und wenn nein, welche Fraktionen befinden
sich derzeit im Verzug?


3. Welche konkreten Maßnahmen hat die zuständige Behörde gegenüber den mit der
Rechnungslegung in Verzug befindlichen Fraktionen bereits ergriffen, insbesondere im
Hinblick auf die Zurückbehaltung künftiger Zuschüsse?


4. Wann ist mit der Veröffentlichung der ausstehenden Berichte für die Jahre 2024 und
2025 in der Parlamentsdatenbank konkret zu rechnen?

Diese Fragen betreffen Aufgaben außerhalb des Aufgabenkreises der Finanzbehörde, siehe Vorbemerkung.

5. Bei welchen Fraktionen der Bezirksversammlung Harburg bestehen seit der
Amtsperiode 2019 Unvollständigkeiten oder gänzlich fehlende Angaben in den
vorgelegten Rechnungslegungen, und wie wurden diese im Einzelnen begründet?


6. Ist beabsichtigt, die Lücken in bereits veröffentlichten Berichten – etwa dem Bericht
aus dem Jahr 2022 – nachträglich zu vervollständigen und erneut zu veröffentlichen?

II. Rücklagenbildung und Mittelverwendung


7. Wie hoch waren die jährlichen Zuschüsse nach § 5 Absatz 2 EntschädLG sowie die
zum jeweiligen Jahresende ausgewiesenen Rücklagen der einzelnen Fraktionen der
Bezirksversammlung Harburg in den Jahren 2019 bis 2023, aufgeschlüsselt nach
Fraktion und Jahr?


8. Bei welchen dieser Fraktionen hat die ausgewiesene Rücklage in einem oder
mehreren Berichtsjahren die in der Rechnungshof-Handreichung genannte Sollgrenze
von zwei Dritteln des jährlichen Zuschusses überschritten, und wurde dies durch die
Bürgerschaftskanzlei beziehungsweise den Rechnungshof beanstandet?


9. Trifft die Berichterstattung des NDR zu, wonach eine Fraktion der
Bezirksversammlung Harburg über angesparte Finanzmittel von mehr als 100.000 Euro
verfügt? Falls ja, um welche Fraktion handelt es sich, und über welchen Zeitraum wur den diese Mittel angesammelt?

Siehe Drs. 23/1852, 23/1181, 23/747, 22/18194, 22/18193, 22/18192, 22/13293, 22/12291, 22/11940 und 22/1910. Im Übrigen betreffen diese Fragen Aufgaben außerhalb des Aufgabenkreises der Finanzbehörde, siehe Vorbemerkung.



10. Liegt eine Auswertung darüber vor, in welcher Höhe die Fraktionen der
Bezirksversammlung Harburg ihre Zuschüsse in den Jahren 2019 bis 2023 jeweils
für Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 4 BezVG verausgabt haben,
aufgeschlüsselt nach Fraktion und Jahr?


Nein.

11. Welche Fraktion der Bezirksversammlung Harburg weist über mehrere Berichtsjahre
hinweg den geringsten Anteil verausgabter Zuschüsse an Öffentlichkeitsarbeit im
Verhältnis zu den erhaltenen Gesamtzuschüssen auf?


Siehe Antwort 5 bis 9.

12. War der zuständigen Behörde bekannt oder ist ihr bekannt geworden, dass eine
Fraktion der Bezirksversammlung Harburg während eines Teils der laufenden
Wahlperiode ohne besetzte Position der Kassenwartin bzw. des Kassenwarts handelte?

Falls ja, für welchen Zeitraum, und welche Auswirkungen hatte dies nach Auffassung der
Behörde auf die Einhaltung der Buchführungspflicht nach § 5 Absatz 6 EntschädLG?


13. Wurden die Rechnungslegungen der betroffenen Fraktion(en) für die Jahre der
festgestellten oder vermuteten Vakanz der Kassenwartsposition mit dem nach
§ 5 Absatz 9 EntschädLG erforderlichen uneingeschränkten Prüfvermerk (Testat) einer
Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers versehen, oder wurden
Einschränkungen, Nebenbemerkungen oder Rückzahlungsforderungen ausgesprochen?





III. Aufsicht und Konsequenzen


14. Welche fraktionsübergreifende Prüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung hat
der Rechnungshof für die Fraktionen der Bezirksversammlung Harburg in den Jahren
2019 bis 2023 vorgenommen, und zu welchen Feststellungen ist er dabei gelangt?


15. Sind aufgrund festgestellter Rücklagenüberschreitungen oder unzureichender Verausgabung von Zuschüssen für satzungsgemäße Zwecke Rückzahlungsforderungen gegenüber einer Fraktion der Bezirksversammlung Harburg geltend gemacht worden? Falls ja, in welcher Höhe und gegenüber welcher Fraktion?


16. Welche Fraktion der Bezirksversammlung Harburg verfügt nach dem letzten
vorliegenden Berichtsjahr - in absoluten Zahlen und verhältnismäßig zur Fraktionsgröße
über die höchste angesparte Rücklage, und welche über die geringste?

Diese Fragen betreffen Aufgaben außerhalb des Aufgabenkreises der Finanzbehörde, siehe Vorbemerkung

gez. Böhm



f.d.R. Leptien

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
13.10.2026
Ö 4.1
Lokalisation Beta

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Themen Beta

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