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Stellungnahme zu dem Bericht der gemäß § 5c Abs. 1 und 2 Entschädigungsleistungsgesetz (EntschädLG) berufenen Kommission zur Angemessenheit der Entschädigungsleistungen und Zuschüsse nach § 2 Abs. 3 sowie nach §§ 3a, 3b, 3c und 5 EntschädLG

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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14.05.2024
Sachverhalt

 

Die Entschädigungsleistungskommission bewertet einmal pro Legislatur die Angemessenheit der Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Bezirksabgeordneten und zubenannten Bürgerinnen und Bürger. Ihr aktueller Bericht vom 17. April 2024 enthält verschiedene Vorschläge, u.a. zu den Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten und dem Zuschuss zur IT-Nutzung. Die Vorsitzende der Bezirksversammlung kann zum Bericht Stellung zu nehmen. 

 

Die Bezirkspolitik übernimmt viel Verantwortung für die parlamentarische Arbeit vor Ort. Insbesondere in der Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern kommt ihr eine wichtige Aufgabe zu. Hierbei ist festzustellen, dass die Erwartungen an mediale Präsenz und Erreichbarkeit im Verlauf der vergangenen Jahre gestiegen sind, ebenso wie fachliche Anforderungen. Dies stellt viele Mitglieder der Bezirksversammlung vor zunehmende Herausforderungen in der Vereinbarkeit von Beruf, Ehrenamt und Familie. Die Arbeit in der Bezirksversammlung darf allerdings kein Privileg finanziell bessergestellter Menschen werden, denn ihre Mitglieder sollten sich aus den verschiedensten Teilen der Bevölkerung möglichst heterogen zusammensetzen, sodass ein Dialog verschiedenster Perspektiven entstehen kann. 

 

Unserer Einschätzung nach sollte die durch die Kommission empfohlene Dynamisierung der Aufwandsentschädigung entsprechend der Veränderungen der Kostenpauschale nach § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes beibehalten werden. Denn diese Regelung berücksichtigt den Umstand, dass es sich bei einer Erhöhung der Aufwandsentschädigung nicht nur um einen Inflationsausgleich handelt, sondern um eine Kompensation für die benannten gestiegenen Anforderungen an die Mitglieder der Bezirksversammlung. Dass dies in Anlehnung an die Regelungen für die MDHB passiert, ist in der Einheitsgemeinde der FHH naheliegend. Eine Entkoppelung der Aufwandsentschädigungen der MDHB und der Mitglieder der Bezirksversammlung würde dem erwähnten Mehraufwand für die Mitglieder der Bezirksversammlung wenig Wertschätzung entgegenbringen, zumal dies bei der Anhörung der Fraktionsvorsitzenden durch die Kommission gar nicht angesprochen wurde. 

 

Der aktuelle Bericht der Entschädigungsleistungskommission erreichte die Vorsitzende der Bezirksversammlung am 22. April 2024. Die weiteren Beratungen zum EntschädLG finden voraussichtlich bereits im Mai in der Bürgerschaft statt, sodass eine Stellungnahme kurzfristig abzugeben ist. Dies erfolgt über den Hauptausschuss, da vor den Bezirkswahlen keine Sitzung der Bezirksversammlung mehr stattfindet. 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Hauptausschuss bittet die Vorsitzende der Bezirksversammlung, folgende Stellungnahme abzugeben: 

 

  1. Vor dem geschilderten Hintergrund unterstützt die Vorsitzende der Bezirksversammlung Hamburg-Nord die Empfehlungen der Kommission zu §3a EntschädLG „Fahrtkosten“ und § 4b EntschädLG „Kinderbetreuungskosten“ ausdrücklich. Auch die Anpassungen zu §3c EntschädLG „Zuschuss für IT-Nutzung“ und § 5 EntschädLG „Zuschüsse an die Fraktionen der Bezirksversammlung“ werden unterstützt. 

 

  1. Die Vorsitzende der Bezirksversammlung Hamburg-Nord spricht sich dafür aus, die Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 3 EntschädLG weiterhin an die Aufwandsentschädigung derrgerschaftsabgeordneten zu koppeln. Eine Änderung dieses Systems ist bei der Anhörung der Fraktionsvorsitzenden bei der Entschädigungsleistungskommission nicht besprochen worden und hätte vielfältige Auswirkungen, die weit über den reinen Betrag der Entschädigung hinausgehen. Die Vorsitzende spricht sich ausdrücklich dafür aus, die Aufwandsentschädigung der Bezirksversammlung weiterhin entsprechend der Aufwandsentschädigung der Bürgerschaftsabgeordneten gem. § 2 Abs. 3 Satz 5 EntschädLG zu bemessen und § 2 Abs. 3 EntschädLG in seiner jetzigen Form insgesamt beizubehalten.

 

 

 

Isabel Permien

 

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