22-0721.01

Antwort auf Anfrage der Harburger AfD-Fraktion gem. §24 zu Leerstand, Müll und Verwahrlosung in der Bremer und Winsener Straße

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 17.06.2025 Hauptausschuss Ö 4.15

Sachverhalt

Im Bereich der Buxtehuder Straße sowie der Winsener Straße befinden sich zwei Flächen, deren Zustand Anlass zur Besorgnis gibt. Beide Grundstücke stehen seit längerer Zeit leer und befinden sich in einem verwahrlosten Zustand. Es kommt regelmäßig zu Vermüllung, was nicht nur ein ästhetisches Problem darstellt, sondern auch das Sicherheitsgefühl und die Lebensqualität im Umfeld erheblich beeinträchtigt.

Objekt 1: Ehemalige Tafel, Buxtehuder Straße 31 / Helmsweg

Am 15.04.2024 stellte die CDU einen Antrag (Drucksache 21-3824) zur zukünftigen Nutzung des Grundstücks. Laut Stellungnahme der Sozialbehörde vom 21.05.2024 ist geplant, zwei Wohnungen mit je 35 m² sowie eine soziale Einrichtung mit drei Einzelflächen zu errichten.
Der aktuelle Zustand der Fläche ist jedoch besorgniserregend: Das Gebäude ist mit Schmierereien versehen, auf dem Grundstück befinden sich Müll, Paletten und Elektroschrott. Die Fläche ist frei zugänglich und nicht gesichert. Zudem wurde von den Hamburger Energiewerken eine Mitteilung an der Tür angebracht, die auf Zahlungsrückstände beim Stromverbrauch hinweist.

Objekt 2: Ehemalige Spielhalle/Supermarkt, Winsener Straße (gegenüber Walter-Koch-Weg)

Auch diese Fläche steht seit längerer Zeit leer. Bauliche Aktivitäten sind nicht erkennbar. Der Zustand der Fläche lädt zur illegalen Müllentsorgung ein und beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Umgebung deutlich.

Angesichts des fortwährenden Leerstands und der zunehmend negativen Auswirkungen auf das Wohnumfeld besteht seitens der Bevölkerung ein berechtigtes Interesse an Informationen über die geplante Nutzung und Pflege dieser Grundstücke.

Daher bitten wir die zuständigen Stellen um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

Zu Objekt 1 (Buxtehuder Straße 31):

  1. Welche Art sozialer Einrichtung ist konkret auf der Fläche vorgesehen?
  2. Handelt es sich bei den geplanten Wohnungen um öffentlich geförderten Wohnraum (Sozialwohnungen)? Falls nein, welche Nutzung ist geplant?
  3. Welcher zeitliche Rahmen ist für die Umsetzung des Vorhabens bzw. die Fertigstellung des Nutzungskonzepts vorgesehen?
  4. Gibt es alternative Pläne zur Nutzung der Fläche abweichend von einer sozialen Einrichtung?

Zu Objekt 2 (Winsener Straße gegenüber Walter-Koch-Weg):

  1. Welche konkreten Nutzungspläne bestehen für die leerstehende Fläche?
  2. Sollte es sich um Privateigentum handeln und derzeit keine Baupläne existieren: Welche Maßnahmen sind seitens des Bezirksamtes geplant, um eine Aufwertung der Fläche zu erreichen?

Zu beiden Objekten:

  1. Wer sind die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke?
  2. Gibt es ein planerisches Gesamtkonzept für die betreffenden Gebiete?
  3. Welche Maßnahmen sind für die Zwischenzeit vorgesehen, um eine Zwischennutzung oder zumindest eine Sicherung und Aufwertung der Flächen zu gewährleisten?
  4. Wird die regelmäßige Entfernung des Mülls sichergestellt?

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

23. Mai 2025


Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der AfD- Fraktion, Drs. 22-0721, wie folgt Stellung:

Zu Objekt 1 (Buxtehuder Straße 31):

Der Bauantrag wurde hier am 20.12.2024 eingereicht und befinden sich aktuell in der Prüfung.

Das Bezirksamt verweist für die Beantwortung der Fragen zur Buxtehuder Straße 31 auf die Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Integration, Gesundheit und Inklusion vom 13. Januar 2025, Tagesordnungspunkt 3.

  1. Welche Art sozialer Einrichtung ist konkret auf der Fläche vorgesehen?

Geplant ist eine niedrigschwellige und akzeptierend arbeitende Kontakt- und Beratungsstelle mit integriertem Drogenkonsumraum und einrichtungsinterner Ambulanz für drogengebrauchende Menschen.

  1. Handelt es sich bei den geplanten Wohnungen um öffentlich geförderten Wohnraum (Sozialwohnungen)? Falls nein, welche Nutzung ist geplant?

Ja, es sind Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende geplant.

Es handelt sich um 47 Einzimmer- sowie vier Zwei-Zimmerwohnungen für vordringlich wohnungssuchende Menschen.

  1. Welcher zeitliche Rahmen ist für die Umsetzung des Vorhabens bzw. die Fertigstellung des Nutzungskonzepts vorgesehen?

Das Nutzungskonzept ist fertig gestellt. Das Bauantragsverfahren läuft.

Im Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Inklusion am 13. Janauar 2025 wurde von f&w fördern und wohnen folgende zeitliche Planung formuliert: Bauantragstellung Dezember 2024, Baugenehmigung 1. Jahreshälfte 2025, möglicher Baubeginn 2026. Weitere Planungen sind dem Bezirksamt bisher nicht bekannt.

  1. Gibt es alternative Pläne zur Nutzung der Fläche abweichend von einer sozialen Einrichtung?

Zum Wohnungsneubau ist ausschließlich die Drogenberatungsstelle vorgesehen.


Zu Objekt 2 (Winsener Straße gegenüber Walter-Koch-Weg):

Der 1.BA wurde am 29.12.2022 genehmigt. Im Durchführungsvertag wurde der Baubeginn vertraglich für den 31.01.2026 vereinbart. Der 2.BA wurde am genehmigt am 15.11.20223 genehmigt, der Baubeginn für den 01.10..2026 festgelegt.

  1. Welche konkreten Nutzungspläne bestehen für die leerstehende Fläche?

Das Areal an der Winsener Straße 32-50 wurde durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wilstorf 37 überplant, der mittlerweile festgestellt ist.

Auf Grundlage des Bebauungsplans sollen etwa 300 Wohneinheiten und eine Kita geschaffen sowie der bestehende großflächige Einzelhandel gesichert, vergrößert und mit weiteren gewerblichen Nutzungen ergänzt werden.

Darüber hinaus ist eine umfangreiche Tiefgarage für Anwohner- und gewerbliche Stellplätze vorgesehen sowie Grün-, Frei- und Kinderspielflächen.

  1. Sollte es sich um Privateigentum handeln und derzeit keine Baupläne existieren: Welche Maßnahmen sind seitens des Bezirksamtes geplant, um eine Aufwertung der Fläche zu erreichen?

Das gesamte Vorhabengebiet befindet sich im Eigentum einer einzelnen Vorhabenträgerin.

Auf der Grundlage des festgestellten Bebauungsplans sind zwei Bauanträge für das Vorhaben (unterteilt in zwei Bauabschnitten) genehmigt worden. Es liegt somit umfänglich Baurecht vor.

Zu beiden Objekten:

  1. Wer sind die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke?

Objekt 1: Die Eigentümerin ist Freie und Hansestadt Hamburg; Bauherr ist Fördern und Wohnen.

Objekt 2: Vorhabenträgerin und Eigentümerin des Areals an der Winsener Straße 32-50 ist die SAGA Unternehmensgruppe, die 2024 die Flächen von der vorherigen Vorhabenträgerin erworben hat.

  1. Gibt es ein planerisches Gesamtkonzept für die betreffenden Gebiete?

Objekt 1: Das geltende Planrecht basiert auf den Baustufenplan Harburg mit der Ausweisung „Landschaftsschutzgebiet (Außengebiet)“.

Die großflächigen Außengebietsausweisungen in den Baustufenplänen sind mit dem Urteil vom 21.09.2000 vom OVG Hamburg (2 Bf 19/97) für unwirksam erklärt worden. Für diese Bereiche ist entweder der § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) oder der § 34 BauGB (Bauen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) maßgeblich.

Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebietes und ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Objekt 2: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein städtebaulich-freiraumplanerisches Workshopverfahren durchgeführt worden, dessen Ergebnisse von der Bezirkspolitik, der Bezirksverwaltung, der Landesplanung (BSW) sowie weiteren Fachexperten beurteilt worden sind.

Aus dem Siegerkonzept wurden unmittelbar die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Wilstorf 37 entwickelt.

  1. Welche Maßnahmen sind für die Zwischenzeit vorgesehen, um eine Zwischennutzung oder zumindest eine Sicherung und Aufwertung der Flächen zu gewährleisten?

zu Objekt 1: Da zügig mit der Umsetzung des Vorhabens gestartet werden soll, ist - nach Kenntnis von SL - keine Zwischennutzung vorgesehen.

zu Objekt 2: Vorgesehen war ursprünglich die durchgehende Öffnung des großflächigen Einzelhändlers in dem Areal bis zur Wiedereröffnung im Neubau.

Dies konnte von Seiten des Einzelhändlers nicht gewährleistet werden. Ansonsten waren / sind keine Zwischennutzungen vorgesehen.

  1. Wird die regelmäßige Entfernung des Mülls sichergestellt

zu Objekt 1 +2: Diese Aufgabe liegt in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümerin. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der o. a. Rahmenbedingungen bei beiden Objekten zeitnah mit einem Baubeginn zu rechnen ist und eine etwaige Müllproblematik auf den Flächen damit obsolet wird.

i.V. Queckenstedt

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Winsener Straße Buxtehuder Straße Walter-Koch-Weg Helmsweg

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