22-0834.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Wegerecht: Unklare Besitzverhältnisse in Eißendorf

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Sachverhalt

Am 19.06.2025 fanden mehrere Auktionen der Deutschen Internet Immobilien Auktionen GmbH über Teile der Straßen Hügelhain und Utkiek in Eißendorf statt. Die veräußerten Flurstücke 1793, 1794, 1795 und 1796 werden von den Anwohnern seit Jahren als einzige Zuwegung zu ihren Grundstücken genutzt. In der Mehrzahl ist für die Anlieger kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen.

Unter ungeklärten Umständen und ohne Wissen der Anwohner gelangten die Flurstücke in Besitz eines „Investors“, der sie nun zur Versteigerung anbot. Die Stadt hat kein Vorkaufsrecht ausgeübt.

Zu diesen Vorgängen bitten wir die Verwaltung um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Besitzverhältnisse bestehen und bestanden auf den oben genannten Flurstücken?
2. Wie und wann haben die Flurstücke jeweils den Besitzer gewechselt?
3. Bestand ein Vorkaufsrecht der Stadt Hamburg oder der Anwohner und wenn ja, warum wurde es nicht wahrgenommen?
4. Gibt es herrenlose Grundstücke in Harburg, die sich Personen oder Gesellschaften einfach „aneignen“ können und wenn ja, wie lässt sich das in Zukunft verhindern?

Hamburg, am 19.06.2025

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

27. Juni 2025



Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-0834, wie folgt Stellung:

Vorbemerkung:

Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen Hamburg (LIG) ist als fachlich zuständige Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg verantwortlich für sämtliche Grundstücksgeschäfte.

Dies umfasst insbesondere den Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung städtischer Grundstücke. Darüber hinaus obliegt dem Landesbetrieb die fachliche Betreuung und Steuerung von Grundstücksangelegenheiten im Rahmen der städtischen Entwicklungs- und Planungsprozesse.

  1. Welche Besitzverhältnisse bestehen und bestanden auf den oben genannten Flurstücken?

Laut Grundbuch war die ursprüngliche Eigentümerin eine gemeinnützige Genossenschaft. Ab dem 05.05.1970 war eine Baugenossenschaft als Eigentümerin eingetragen. Diese verzichtete am 23.07.2010 auf ihr Eigentum an den Grundstücken. Eine Privatperson hat am 18.12.2024 einen Antrag auf Aneignung der Grundstücke gestellt. Die endgültigen Ergebnisse der hierzu durchgeführten Auktionen liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.


2. Wie und wann haben die Flurstücke jeweils den Besitzer gewechselt?

Die Angaben zu Punkt 1 gelten entsprechend.



3. Bestand ein Vorkaufsrecht der Stadt Hamburg oder der Anwohner und wenn ja, warum wurde es nicht wahrgenommen?

Ein Vorkaufsrecht seitens des Bezirksamtes bestand nicht, es wurde aber die Möglichkeit einer Antragstellung auf Aneignung geprüft.

Bei dieser Antragstellung müssen dem Grundbuchamt gegenüber Gründe angeführt werden, weshalb der Fiskus nicht auf die Aneignung verzichtet. Das war dem LIG nach entsprechender Bitte durch das Bezirksamt (vorgebracht am 11.12.2024) nicht möglich, da es an öffentlicher Erforderlichkeit und Nutzungsperspektive der Flurstücke fehlt.


Die Aneignung herrenloser Grundstücke nach § 928 Abs. 1 BGB ist keine Pflichtaufgabe, sondern kann nur dann erfolgen, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Dies war hier nicht der Fall. Eine Nutzung für Gemeinbedarfe, wie z. B. eine öffentliche Verkehrsfläche, wäre wegen fehlender Flächen nicht möglich und ist auch perspektivisch nicht erkennbar. Auch bestand keine konkrete Notwendigkeit zur Übernahme, etwa zur Sicherung einer Infrastrukturmaßnahme oder zur Wahrnehmung kommunaler Daseinsvorsorge.

Die betroffenen Anlieger wurden bereits vor mehreren Jahren (z. B. bei der Eigentümerversammlung am 11.07.2011 – wie der Presse zu entnehmen ist, steht dort sogar ein Schild, welches über die Eigentumsverhältnisse informiert) über die Eigentumssituation und die Möglichkeit einer Fremdaneignung durch private Dritte vom BA informiert. Der jetzige Fall stellt insofern keine überraschende Entwicklung dar. Vielmehr hatten die Anwohnenden die Möglichkeit, sich frühzeitig gemeinsam um eine Sicherung und die bauordnungsrechtlich erforderliche Erschließung der Fläche zu bemühen.

Bereits in der Vergangenheit hat das Bezirksamt versucht, die Straße ordnungsgemäß herzustellen. Diese Bemühungen scheiterten jedoch daran, dass die Anlieger weder eine Abtretung der erforderlichen Teilflächen noch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten erklärten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die Übernahme solcher Flächen regelmäßig Folgekosten für die Allgemeinheit verursacht (etwa durch Verkehrssicherungspflichten, Pflege oder Erschließung), war ein Verzicht auf eine Aneignung auch aus haushaltsrechtlichen Gründen sachgerecht.



4. Gibt es herrenlose Grundstücke in Harburg, die sich Personen oder Gesellschaften einfach „aneignen“ können und wenn ja, wie lässt sich das in Zukunft verhindern?

Im Bezirk Harburg sind weitere herrenlose Grundstücke bekannt, die derzeit auf die Ausübung des Aneignungsrechts der Freien und Hansestadt Hamburg geprüft werden. Sofern Dritte eine Aneignung beabsichtigen und ein Aneignungsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg besteht, erfolgt durch das zuständige Grundbuchamt eine Information des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen.

Dieser beteiligt dann das zuständige Bezirksamt bzw. die zuständige Behörde, um zu entscheiden, ob das Aneignungsrecht ausgeübt wird. Liegen keine Gründe für eine Aneignung vor, bleibt diese rechtsgeschäftlich ausgeschlossen.

i.V. Queckenstedt

Lokalisation Beta
Hügelhain Utkiek
Stadtteile

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