Antwort aud Anfrage CDU betr. Gehört das Flurstück 4842 ("Niemandes Land") zuverlässig dauerhaft niemandem?
Letzte Beratung: 14.10.2025 Hauptausschuss Ö 4.14
Am Eingang zum Alten Friedhof Harburg befindet sich seit fast drei Jahrzehnten das Kunstwerk „Niemandes Land“. Das gut 140 Quadratmeter große Stück Land ist Kunst im öffentlichen Raum, wurde seinerzeit mit dem Harburger Kunstpreis ausgezeichnet und fand sogar weltweit Aufmerksamkeit. Die von einem quadratischen Ringwall eingefasste Fläche wird gemäß dem Wunsch des Künstlers Piet Trantel bewusst sich selbst und der Natur überlassen und soll nie wieder gestalterisch berührt werden.
Zur Realisierung des Projektes hatte die Stadt Hamburg das rund 140 Quadratmeter große Grundstück zur Verfügung gestellt und die Besitzrechte am Flurstück 4842 aus dem Grundbuch löschen lassen. Seitdem gehört diese Fläche niemandem und ist ein herrenloses Grundstück.
Auf unsere Anfrage 22-0834.01 zu herrenlosen Grundstücken vom Juni 2025 antwortete das Bezirksamt unter anderem, „dass im Bezirk Harburg weitere herrenlose Grundstücke bekannt sind, die derzeit auf die Ausübung des Aneignungsrechts der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) geprüft werden. Sofern Dritte eine Aneignung beabsichtigen und ein Aneignungsrecht der FHH besteht, erfolgt durch das zuständige Grundbuchamt eine Information des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen. Dieser beteiligt dann das zuständige Bezirksamt bzw. die zuständige Behörde, um zu entscheiden, ob das Aneignungsrecht ausgeübt wird. Liegen keine Gründe für eine Aneignung vor, bleibt diese rechtsgeschäftlich ausgeschlossen.“
Demnach könnte auch das prominente Flurstück 4842, auf dem sich „Niemandes Land“ befindet, hiervon betroffen sein. Es darf aber aus künstlerischen Gründen zu keiner Zeit einen Eigentümer haben. Um diese Aussage des Kunstwerks im öffentlichen Raum dauerhaft zu sichern, erscheint ein entsprechender Hinweis oder Sperrvermerk im Grundbuch erforderlich.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Wie ist die aktuelle rechtliche Bewertung des Flurstücks 4842, auf dem sich das Kunstwerk „Niemandes Land“ befindet?
2. Könnte es nach dieser Bewertung grundsätzlich von jemandem erworben oder sich angeeignet werden?
3. Wie kann sichergestellt werden, dass ein Verkauf, eine Aneignung oder eine sonstige Inbesitznahme des Flurstücks 4842 dauerhaft ausgeschlossen ist?
Hamburg, am 05.09.2025
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
30. September 2025
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-0968, wie folgt Stellung:
Bei dem Flurstück 4842 der Gemarkung Harburg handelt es sich nach wie vor um ein sogenanntes „herrenloses Grundstück“, d.h. die FHH hat am 15.03.1993 formal gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht auf das Eigentum an dem o.g. Flurstück erklärt. Der Verzicht wurde am 19.05.1993 im Grundbuch eingetragen.
2. Könnte es nach dieser Bewertung grundsätzlich von jemandem erworben oder sich angeeignet werden?
Gemäß § 928 Absatz 2 BGB steht das Recht zur Aneignung dem Fiskus des Bundeslandes zu, in dem das herrenlose Grundstück liegt. Dies erfolgt in der Regel dann, wenn ein hinreichendes öffentlliches Interesse besteht. Alternativ kann das Land sein Aneignungsrecht an Dritte abtreten oder auf sein Aneignungsrecht verzichten. Bei Verzicht auf das Aneigungsrecht steht es grundsätzlich jedem offen, sich das Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt anzueignen.
3. Wie kann sichergestellt werden, dass ein Verkauf, eine Aneignung oder eine sonstige Inbesitznahme des Flurstücks 4842 dauerhaft ausgeschlossen ist?
Ein dauerhafter Ausschluss kann rechtlich nicht umfassend sichergestellt werden. Durch die dem Bezirkamt vorliegenden Beschlüsse vom Amtgericht Harburg sowie vom Oberlandesgericht, ist es einer dritten Person nicht möglich, sich das Grundstück anzueignen, bevor das Bezirksamt Harburg auf sein Aneignungrecht gemäß §928 Abs 2 BGB verzichtet hat. Dafür muss der Bezirk das Recht nicht ausüben, es muss nur bestätigt werden, dass der Bezirk dieses Recht nicht aufgibt. Da eine Aneignung jedoch dem Grundgedanken des Kunstwerks widerspricht und dadurch die Gefahr eines Urheberrechtsstreits mit daraus resultierenden Schadensersatzforderungen birgt, wird der Bezirk auf sein Aneignungsrecht nicht verzichten, jedoch das Recht auch nicht anwenden.
Carstensen
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