22-1524.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Parksituation in Wohngebieten

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 19.05.2026 Hauptausschuss Ö 4.4

Sachverhalt



Unter anderem im Wohngebiet Langenbek und im Marmstorfer Weg ist seit längerer Zeit ein deutlich erhöhtes Aufkommen von geparkten Wohnmobilen, Transportern sowie Anhängern festzustellen. Diese Fahrzeuge nehmen in erheblichem Umfang öffentlichen Parkraum in Anspruch und werden teilweise über mehrere Wochen hinweg nicht bewegt.

Nach Angaben von Anwohnerinnen und Anwohnern führt diese Situation zu einer spürbaren Verknappung von Parkmöglichkeiten, insbesondere für Bewohnerinnen und Bewohner dort. Zudem entsteht der Eindruck, dass der öffentliche Straßenraum dauerhaft als Abstellfläche für große Fahrzeuge genutzt wird, ohne dass ein regelmäßiger Fahrzeugwechsel oder eine Nutzung im Rahmen des ruhenden Verkehrs erfolgt.

Dies beeinträchtigt nicht nur die Wohnqualität, sondern wirft auch Fragen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Kontrolle der Nutzung des öffentlichen Parkraums auf.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

1. Welche Kenntnisse liegen der Fachbehörde über das vermehrte Abstellen von

Wohnmobilen, Transportern und Anhängern im Wohngebiet Langenbek und im

Marmstorfer Weg vor?


2. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen derzeit, um das dauerhafte Abstellen solcher

Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum in Wohngebieten zu begrenzen oder zu

regulieren?


3. Wie häufig werden Kontrollen des ruhenden Verkehrs in diesen Gebieten durchgeführt,

insbesondere im Hinblick auf Langzeitparken großer Fahrzeuge?


4. Sieht die Fachbehörde Handlungsbedarf, um die Parksituation für die Anwohnerinnen

und Anwohner im Wohngebiet Langenbek und im Marmstorfer Weg zu verbessern?


5. Plant die Fachbehörde Maßnahmen wie etwa zeitliche Parkbeschränkungen, spezielle

Regelungen für Wohnmobile und Anhänger oder verstärkte Kontrollen, um den

öffentlichen Parkraum wieder stärker den Anwohnern zur Verfügung zu stellen?


Hamburg, am 09.03.2026



BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende



21. April 2026

Die Behörde für Innes und Sport (BIS) beantwortet die o.g. Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-1524, wie folgt:

  1. Welche Kenntnisse liegen der Fachbehörde über das vermehrte Abstellen von Wohnmobilen, Transportern und Anhängern im Wohngebiet Langenbek und im Marmstorfer Weg vor?

Dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat (PK) 46 ist bekannt, dass in den genannten Gebieten derartige Fahrzeuge abgestellt werden. Ein vermehrtes Abstellen wurde jedoch nicht festgestellt.

  1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen derzeit, um das dauerhafte Abstellen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum in Wohngebieten zu begrenzen oder zu regulieren?

Gemäß § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „Halten und Parken“ dürfen Fahrzeuge grundsätzlich am Fahrbahnrand geparkt werden, sofern keine Verkehrszeichen (VZ) oder Markierungen das Parken verbieten und der Verkehrsfluss nicht behindert wird. Für das Parken von Wohnmobilen und Transportern gelten dieselben Grundsätze wie für andere Kraftfahrzeuge. Sie dürfen am Straßenrand parken, sofern sie nicht durch VZ (z. B. Parkverbot, eingeschränktes Haltverbot, Gewichts- oder Längenbeschränkungen) eingeschränkt werden.

Für das Parken auf Gehwegen (VZ 315) gilt ein Verbot für Fahrzeuge über 2,8 t. Wohnmobile, Transporter oder Lkw dürfen somit nur dann auf dem Gehweg parken, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet.

Gemäß § 12 Abs. 3a StVO ist für Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Transporter und Wohnmobile bis 7,5 t dürfen demnach ohne zeitliche Einschränkung in einem Wohngebiet geparkt werden.

Nach § 12 Abs. 3b StVO dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am selben öffentlichen Platz abgestellt werden. Danach müssen sie umgesetzt werden. Dies gilt auch für Wohnwagen.

Wenn das Fahrzeug / der Anhänger ordnungsgemäß für den Straßenverkehr zugelassen ist, stehen öffentlich gewidmete Flächen jedermann bzw. jeder Fahrzeugart gemäß ihrer Widmung uneingeschränkt zur Verfügung.


Die Polizei Hamburg bezieht Sachverhalte im Zusammenhang mit abgestellten Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum in die allgemeine Verkehrsüberwachung mit ein. In nicht bewirtschafteten Parkräumen erfolgt eine Bearbeitung im Rahmen der regulären Streifentätigkeit. Hierbei wird die Standzeit regelmäßig über Markierungen oder Bilddokumentationen überprüft. Wird festgestellt, dass ein Anhänger über den zulässigen Zeitraum hinaus am Standort verbleibt, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet oder der Sachverhalt an das zuständige Bezirksamt zur weiteren Entscheidung (Sondernutzung) weitergeleitet. Weitere rechtliche Möglichkeiten außer einer Parkraumbewirtschaftung werden aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht nicht gesehen. Die Zuständigkeit für Parkraumbewirtschaftung liegt beim Landesbetrieb Verkehr (LBV).

  1. Wie häufig werden Kontrollen des ruhenden Verkehrs in diesen Gebieten durchgeführt, insbesondere im Hinblick auf Langzeitparken großer Fahrzeuge?

Ein Statisik im Sinne der Anfrage wird seitens der Polizei nicht geführt. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist ein ständiger polizeilicher Auftrag und wird nahezu täglich in den Gebieten durchgeführt. Auch der zuständige Stadtteilpolizist bestreift nahezu täglich sein Betreuungsgebiet und wird bei eigenen Feststellungen im Sinne der Anfrage tätig. Eine gezielte Kontrolle im Hinblick auf Langzeitparken findet jedoch nicht statt. Hinweisen aus der Bevölkerung wird zeitnah nachgegangen, hier auch unter Beteiligung des Verkehrsordnungsdienstes und der Dienstgruppe Operative Aufgaben / Lokale Präsenz (DGOA) des PK 46.

  1. Sieht die Fachbehörde Handlungsbedarf, um die Parksituation für die Anwohnerinnen und Anwohner im Wohngebiet Langenbek und im Marmstorfer Weg zu verbessern?

Das örtlich zuständige PK 46 sieht hier aktuell keinen Handlungsbedarf.

  1. Plant die Fachbehörde Maßnahmen wie etwa zeitliche Parkbeschränkungen, spezielle Regelungen für Wohnmobile und Anhänger oder verstärkte Kontrollen, um den öffentlichen Parkraum wieder stärker den Anwohnern zur Verfügung zu stellen?

Bei der überwiegenden Mehrheit der geparkten Fahrtzeuge handelt es sich jedoch um ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge. Schwerpunkteinsätze sind daher nicht geplant.

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde (VD 5) sieht keine rechtlichen Möglichkeiten, bestimmte Verkehrsarten wie Wohnmobile oder Transporter entgegen der wegerechtlichen Widmung von bestimmten Straßen auszuschießen.

Im Übrigen siehe Antworten zu 2. Und 3.

gez. Böhm

f.d.R. Leptien

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Marmstorfer Weg

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